RLP: Zuständigkeit Ordnungsamt Schlägerei, etc

Hallo,
mal wieder eine kleine Frage.

Könnte sich aus § 1 I POG eine Zuständigkeit für die Ordnungsbehörde heraus lesen lassen? Oder ist das aufrgrund der Formulierung „Verhütung von Straftaten durch die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr“ der Polizei vorbehalten?

Grüße

§ 1 I POG
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

Hallo,

die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden und der Polizei richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen. Ich denke, dass das Ordnungsrecht in RLP ähnlich ist wie das in NRW.

In NRW sind die Zuständigkeiten der Ordnungsbehörde im Ordnungsbehördengesetz (OBG) geregelt. Daneben gibt es auch das Polizeigesetz NRW (PolG NRW), was die Aufgaben der Polizei regelt.

Die beiden Behörden, also Polizei und Ordnungsbehörde haben demnach auch gemeinsame Zuständigkeiten. In der allgemeinen Rechtssprechung geht man davon aus, dass die Straftaten wie Raub, Körperverletzung etc. durch die Polizei geahndet werden. Die Ordnungsbehörden sind dagegen vorrangig für Ordnungswidrigkeiten zuständig, die sich in der Regel aus Spezialgesetzen ergeben, z.B. Verstoß gegen das Feiertagsgesetz oder Verstoß gegen Lärmschutzgesetze etc.

Fakt ist: Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem PolG sondern aus einer speziellen Gesetzgebung im OBG.

Hallo,
die Polizei- und Ordnungsbehördengesetze sind Landesgesetze.
Leider weiß ich nicht welches der 16 Landesgesetze du hier zitierst.
Ich bin aus Brandenburg, das Brandenburger Polizeigesetz ist es nicht. In meinem Fall (Brandenburg) haben Polizei (Polizeigesetz) und Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) jeweils eigene Rechtsgrundlagen.

Leider legst du hier auch keinen konkreten Sachverhalt zu Grunde, so dass ich nur auf den von dir zitierten Gesetzestext verweisen kann:
Zuständigkeit gegenwärtige und zukünftige Gefahren = Polizei und Ordnungsbehörde
Zuständigkeit Verhütung von Straftaten = Polizei.

Hallo.

Im Polizeigesetz RP bin ich nicht wirklich bewandert.
Anders als bei uns in Ba.-Wü. unterscheidet das Gesetz aber offensichtlich zwischen Ordnungsbehörden und Polizei (§§ 58 ff POG).
Demnach gibt es Aufgaben der Ordnungsbehörden und Aufgaben der Polizei. Da in § 1 POG explizit die Polizei als sachlich zuständig für die Verhütung von Straftaten genannt wird, gehe ich davon aus, dass sich damit eine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ausschließt.

Grüße,
Steffen

Hallo!
Aus welchem Bundesland stammt das zitierte Gesetz?

In dem Paragraphen werden die Ordnungsbehörden aufgeführt. Sie sind neben der Polizei zuständig für die Gefahrenabwehr, auch vorbeugend. Für die Vorbeugung von Straftaten ist ausnahmslos die Polizei zuständig.

Gruß
Perschke

Hallo, das Ordnungsamt gehört zur Polizeibehörde, genauer gesagt es ist die Ortspolizeibehörde. Die langläufig als Polizei bekannten Kollegen in Uniform sind „lediglich“ der Polizeivollzugsdienst. Polizeibehörde ist grundsätzlich die Gemeinde als Orts- der Kreis als Kreispolizeibehörde (vgl. §§59 ff. PolG BW).
Hoffe die Frage ist damit ausreichend beantwortet.
LG Phlipka

Hallo, das Ordnungsamt gehört zur Polizeibehörde, genauer gesagt es ist die Ortspolizeibehörde. Die langläufig als Polizei bekannten Kollegen in Uniform sind „lediglich“ der Polizeivollzugsdienst. Polizeibehörde ist grundsätzlich die Gemeinde als Orts- der Kreis als Kreispolizeibehörde (vgl. §§59 ff. PolG BW).
Hoffe die Frage ist damit ausreichend beantwortet.
LG Phlipka

Hallo
In Hessen ist es in der Tat so, dass nach dem § 1 HSOG (Hess. Gesetz übr Sicherheit und Ordnung) die Ordnungsbehörden (also Städte, Ordnungsamt, etc) UND die Polizei zuständig sind, um Gefahren abzuwehren. In der Regel bedeutet dies, dass bei Spezialgesetzen, wie Gaststätten, Fischereiwesen, Passwesen etc. Ordnungsbehörden wie z.B. das Einwohnermeldeamt zuständig sind, und in einer Eilzuständigkeit die polizei, falls die ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann. In RLP wird es ähnlich sein. Um welchen konkreten Fall handelt es sich denn??

Hallo,

das Gewaltmonopol ist weiterhin bei dem Polizeivollzugsdienst der Landespolizei.
Das bedeutet, erfordert die Schlichtung der Streiterei
einen körperlichen Einsatz ist die uniformierte
Schutzpolizei zuständig. Auch die Bearbeitung der Strafprozellen Maßnahmen aus den Straftaten gehört hierher.
Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes haben die
jedermannsrechte Festnahme, Nothilfe, Notwehr.
Ergeben sich vollzugsmaßnahmen aus dem 'Gaststättenrecht können diese durch das Ordnungsamt
im Wege des Sofortvollzugs und der unmittelbaren Ausführung umgesetzt werden.

mfg