Hallo,
mal wieder eine kleine Frage.
Könnte sich aus § 1 I POG eine Zuständigkeit für die Ordnungsbehörde heraus lesen lassen? Oder ist das aufrgrund der Formulierung „Verhütung von Straftaten durch die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr“ der Polizei vorbehalten?
Grüße
§ 1 I POG
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).