Hallo,
Offensichtlich war es ein Kleinbus
ohne Diplomatenkennzeichen (so liest man es in anderen Medien)
mit dem der Tross unterwegs war.
das ist völlig unerheblich - eine besondere Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Sie ist jedoch üblich - um Pannen der beschriebenen Art nach Möglichkeit zu vermeiden.
Aber… greift es nicht in
die diplomatische Immunität ein wenn ich dem Fahrer zweier
Diplomaten (Rösler geniesst als Vizekanzler auf offiziellem
Besuch ja auch diplomatische Immunität) den Führerschein
abnehme und den Diplomaten somit am Weiterfahren hindere?
Ja - wenn es ein dauerhafter Entzug ist. Deswegen wurden die Führerscheine nach Klärung des Status ja auch wieder zurückgegeben. Ich denke mal, Minister und Botschafter hätte es frei gestanden, selbst weiterzufahren - die hatten ja wohl ihren Diplomatenpass dabei. Das wollten sie offensichtlich nicht und sie wollten auch nicht warten, bis die Sachlage geklärt ist.
Wird nicht quasi jedes Fahrzeug in dem sich ein Diplomat in
Ausübung seines Amtes befindet zu einem „Diplomatenfahrzeug“?
Auch ohne entsprechendes Kennzeichen?
Ja. Vorausgesetzt, das Fahrzeug gehört der Mission oder es wurde von ihr gemietet / geleast.
Ich verstehe das Prinzip
der Immunität, nämlich dass es kein Freibrief ist die Gesetze
des Gastlandes zu brechen. Aber Diplomaten sind ja
grundsätzlich vor Strafverfolgung im Gastland geschützt wenn
sie diese Gesetze brechen und dürfen in Ausübung ihres Amtes
nicht unnötig behindert werden.
Nun - Fahrer sind keine Diplomaten und es geht ja auch nicht um Strafverfolgung. Es handelte sich um ein „summary offence“, zu deutsch: eine Ordnungswidrigkeit. Aber auch hier gibt es eine Immunität. Ob der Parksünder (also der Fahrer) allerdings eine solche Immunität genießt, muss erst einmal festgestellt werden. Fahrer haben in aller Regel keinen Diplomatenpass. Ich habe großen Respekt vor dem Polizeibeamten, der da unbeeindruckt durch die Herren Botschafter und Außenminister, die vermutlich mit ihren Pässen gewedelt haben, seinen Job machte.
Einschlägig sind hier die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961:
Artikel 22 Abs. 3:
„Die […] Beförderungsmittel der Mission genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.“
- dazu kam es allerdings laut Bericht ohnehin nicht.
Artikel 31 Abs. 1:
„Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
[… (hier unerheblich)]
Abs. 3:
Gegen einen Diplomaten dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Wohnung zu beeinträchtigen.“
in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2:
„Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und lmmunitäten […].“
Die zeitweise Beschlagnahme des Führerscheins war keine Vollstreckungsmaßnahme - sie diente wohl, wie oben schon angedeutet, lediglich zur Feststellung des rechtlichen Status der Fahrer. Auch die Zustellung eines ‚Tickets‘ (Aufforderung zur Zahlung eines Bußgeldes wegen Falschparkens) wäre noch keine Vollstreckungsmaßnahme - damit sind die rechtlichen Befugnisse des Gastgeberlandes dann allerdings auch schon ausgeschöpft. Das Bußgeld dann bei Verweigerung einer freiwilligen Zahlung auch einzutreiben, das erst wäre eine Vollstreckungsmaßnahme.
Freundliche Grüße,
Ralf