Rolladenreparatur / -entfernung

Hallo Experten,

folgendes Problem haben meine Freundin und ich momentan mit unserer Rollade und dadurch mit unserer Vermieterin:
Unsere Rollade im Schlafzimmer (1. Etage) ist seit einiger Zeit defekt, so dass sie sich nicht mehr hochziehen lässt. Nach einem Gespräch mit unserer Vermieterin kam ein Handwerker, der den Schaden begutachtete und uns mitteilte, dass die Rollade komplett erneuert werden müsse. Er machte daraufhin einen Kostenvorschlag, nach dem der Austausch der Jalousie ca. 225 Euro betragen würde. Als ich dies unserer Vermieterin mitteilte, sagte sie, sie würde sich erkundigen, wie teuer denn das ledigliche Entfernen der Rollade sei. Falls dies deutlich günstiger sei (was es sein wird, denn der neue sog. Rolladenpanzer kostet alleine knapp 150 Euro) würde sie einfach die Rollade entfernen lassen. Nun meine Frage: Ist sie dazu berechtigt? Meiner (Laien-)Meinung nach nicht, da wir die Wohnung mit Rollade gemietet haben und ja quasi auch Miete für eine Wohnung mit Rollade bezahlen. Die Vermieterin ist der Meinung, dass sie für solche Verschleißschäden nicht aufzukommen habe, außerdem sei die Rollade ohnehin nur eine Zugabe. Die anderen Wohnungen im Haus hätten auch keine und diese sei ja quasi als Extra nachträglich eingebaut worden (wohlgemerkt: vor unserer Mietzeit!). Sie habe nicht genug Geld um ‚ständig Reparaturen zu zahlen‘. Wer ist nun im Recht?

Eine zweite Sache bei diesem Problem bezieht sich auf eine Passage im Mietvertrag. Hier steht, dass wir uns an den Reparaturkosten beteiligen müssen. Ich zitiere einfach mal (hoffe, es wird nicht zu lang):
„Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen an den seinem häufigen Zugriff ausgesetzen Einrichtungen des Mietobjekts wie zum Beispiel: …,Fenster,…Rolläden usw. bis zu einem Rechnungsbetrag von 80 ,- EURO im Einzelfall, jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 8% der Jahres-Netto-Kaltmiete, zu zahlen.“
Zu dieser Selbstbeteiligung nun 2 Fragen:
Müssen wir bei einem Austausch der Rollade diese 80 Euro zahlen (unserer Vermieterin geht davon aus)? Es handelt sich ja nicht gerade um eine ‚Kleinreparatur‘.
Müssten wir die 80 Euro auch bei der Entfernung der Rollade zahlen, falls diese zulässig wäre? Das würde ich überhaupt nicht einsehen, denn entfernen kann ich dieses Plastikteil auch gerade noch selber.

Sorry für den langen Text aber kürzer ging’s nicht und vielen Dank schon mal für die Antworten!

Jan

Hallo Experten,

folgendes Problem haben meine Freundin und ich momentan mit
unserer Rollade und dadurch mit unserer Vermieterin:
Unsere Rollade im Schlafzimmer (1. Etage) ist seit einiger
Zeit defekt, so dass sie sich nicht mehr hochziehen lässt.
Nach einem Gespräch mit unserer Vermieterin kam ein
Handwerker, der den Schaden begutachtete und uns mitteilte,
dass die Rollade komplett erneuert werden müsse. Er machte
daraufhin einen Kostenvorschlag, nach dem der Austausch der
Jalousie ca. 225 Euro betragen würde. Als ich dies unserer
Vermieterin mitteilte, sagte sie, sie würde sich erkundigen,
wie teuer denn das ledigliche Entfernen der Rollade sei. Falls
dies deutlich günstiger sei (was es sein wird, denn der neue
sog. Rolladenpanzer kostet alleine knapp 150 Euro) würde sie
einfach die Rollade entfernen lassen. Nun meine Frage: Ist sie
dazu berechtigt? Meiner (Laien-)Meinung nach nicht, da wir die
Wohnung mit Rollade gemietet haben und ja quasi auch Miete für
eine Wohnung mit Rollade bezahlen. Die Vermieterin ist der
Meinung, dass sie für solche Verschleißschäden nicht
aufzukommen habe, außerdem sei die Rollade ohnehin nur eine
Zugabe. Die anderen Wohnungen im Haus hätten auch keine und
diese sei ja quasi als Extra nachträglich eingebaut worden
(wohlgemerkt: vor unserer Mietzeit!). Sie habe nicht genug
Geld um ‚ständig Reparaturen zu zahlen‘. Wer ist nun im Recht?

Eine zweite Sache bei diesem Problem bezieht sich auf eine
Passage im Mietvertrag. Hier steht, dass wir uns an den
Reparaturkosten beteiligen müssen. Ich zitiere einfach mal
(hoffe, es wird nicht zu lang):
„Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen an den seinem
häufigen Zugriff ausgesetzen Einrichtungen des Mietobjekts wie
zum Beispiel: …,Fenster,…Rolläden usw. bis zu einem
Rechnungsbetrag von 80 ,- EURO im Einzelfall, jährlich bis zu
einem Höchstbetrag von 8% der Jahres-Netto-Kaltmiete, zu
zahlen.“

Hallo,
vielleicht hilft es. Habe ich von www.mieterbund.de und dann auch Recht klicken.

Reparatur
Mängel in der Mietwohnung oder am Haus, die der Mieter angezeigt hat, muss der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lassen. Als Faustregel gilt: Je schwerer der Mangel oder je leichter die Fehlerbehebung, desto kürzer ist die Frist. Weigert sich der Vermieter, den Mangel zu beheben oder rührt er sich überhaupt nicht, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen.

In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort gehandelt werden. Das „übliche Verfahren“ der Mängelanzeige würde dann viel zu lange dauern. Ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung reicht dann aus. Sind Vermieter oder Verwalter in Notfällen nicht zu erreichen, kann der Mieter die Reparatur sofort selber in Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen. Aber nur die notwendigen Kosten. Kann zum Beispiel der undichte Heizkörper repariert werden, darf der Mieter nicht den Austausch des Heizkörpers veranlassen.

Auch per Mietvertrag kann die Pflicht des Vermieters, Reparaturen durchzuführen und zu bezahlen, nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Eine Ausnahme gibt es allenfalls für so genannte Kleinreparaturen. Der Bundesgerichtshof hat zwischen 1989 und 1992 in drei Grundsatzentscheidungen zu diesem Thema abschließend Stellung genommen: Der Mieter muss nur zahlen, wenn der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält. Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist (150 Mark) und eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres (300 Mark bzw. 8 Prozent der Jahresmiete) und nur Reparaturen an Gegenständen erfasst werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf der Mieter nur zur Bezahlung der Kleinreparatur per Mietvertrag verpflichtet werden - nicht zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen, ist sie unwirksam. Dann muss der Vermieter auch für kleinere Reparaturen bezahlen.
Gruß Steffi

Zu dieser Selbstbeteiligung nun 2 Fragen:
Müssen wir bei einem Austausch der Rollade diese 80 Euro
zahlen (unserer Vermieterin geht davon aus)? Es handelt sich
ja nicht gerade um eine ‚Kleinreparatur‘.
Müssten wir die 80 Euro auch bei der Entfernung der Rollade
zahlen, falls diese zulässig wäre? Das würde ich überhaupt
nicht einsehen, denn entfernen kann ich dieses Plastikteil
auch gerade noch selber.

Sorry für den langen Text aber kürzer ging’s nicht und vielen
Dank schon mal für die Antworten!

Jan

Hallo,

zu Punkt 1: Unsere Vermieterin scheint mittlerweile ihr Unrecht eingesehen haben und will die Rollade austauschen.

Zu Punkt 2: Wie genau ist diese Kleinreperaturklausel zu verstehen? Müssen wir Reperaturen bis 80,- selber zahlen und Reperaturen über diesem Betrag trägt komplett der Vermieter, oder tragen wir bei Reparaturen über diesem Satz 80,- und die Vermieterin zahlt den Rest?

Hallo

Zu Punkt 2: Wie genau ist diese Kleinreperaturklausel zu
verstehen? Müssen wir Reperaturen bis 80,- selber zahlen und
Reperaturen über diesem Betrag trägt komplett der Vermieter,
oder tragen wir bei Reparaturen über diesem Satz 80,- und die
Vermieterin zahlt den Rest?

Was teurer ist als 80,- (dachte die Grenze wäre 75€ ?), ist keine Kleinreparatur mehr und dann gilt die Klausel nicht mehr. Also entweder es kostet weniger als 80€ und du musst alles zahlen, oder es kostet mehr, dann ist es keine Kleinreparatur mehr und du musst garnichts zuzahlen. Klausel, die besagen, das du bei jeder (Klein-) Reparatur 80€ zuzahlen sonst, sind m.E. ungültig.

So wurde mir es mal vor Jahren gesagt und ich bin damit durchgekommen. Hoffe das gilt heute noch, evtl. kann das ja ein Fachmann bestätigen/korrigieren?

Gruß, DW.

Hallo,

zur Kleinreparaturklausel gehört, dass diese in 2 Teilen im Mietvertrag eingesetzt ist. Es muss der Anteil für eine Reparatur begrenzt sein. Zusätzlich muss die Beteiligung auf einen Jahresbetrag festgelegt sein.

Zu Punkt 2: Wie genau ist diese Kleinreperaturklausel zu
verstehen? Müssen wir Reperaturen bis 80,- selber zahlen und
Reperaturen über diesem Betrag trägt komplett der Vermieter,
oder tragen wir bei Reparaturen über diesem Satz 80,- und die
Vermieterin zahlt den Rest?

Bei 80 € bestehen keine juristischen Bedenken. Der darüber hinaus gehende Betrag muss die Vermieterin tragen.

Was teurer ist als 80,- (dachte die Grenze wäre 75€ ?),
ist keine Kleinreparatur mehr und dann gilt die Klausel nicht
mehr. Also entweder es kostet weniger als 80€ und du
musst alles zahlen, oder es kostet mehr, dann ist es keine
Kleinreparatur mehr und du musst garnichts zuzahlen. Klausel,
die besagen, das du bei jeder (Klein-) Reparatur 80€
zuzahlen sonst, sind m.E. ungültig.

Es gibt ein Urteil, das 150 DM und 8 % als höchste Regeln erklärt. Dieses Urteil ist von keiner höheren Instanz bestätigt. Richtig ist aber, dass im Regelfall Reparaturen, die mehr als 150 DM betragen oder zwischen 75 und 80 EURO nicht zu dne Kleinreparaturen zu zählen sind. Es kommt auf die Einzelfallprüfung an.

So wurde mir es mal vor Jahren gesagt und ich bin damit
durchgekommen. Hoffe das gilt heute noch, evtl. kann das ja
ein Fachmann bestätigen/korrigieren?

Gruss Günter