Rotes Blinklicht zB Magnet, Saugknopf in Stvo

… erlaubt?

Hallo,
ich stelle mir die Frage,ob bzw. in wie weit eine rote Magnet-RKL oder Frontscheibenblink-Dings im öffentl. Verkehr erlaubt (bzw. nicht verboten) ist. Soweit ich weiß ist es ausgeschaltet erlaubt, da es als Ladung angesehen wird (für den Wackeldackel auf der Hutablage braucht man ja auch keine Genehmigung). Das ist sogar mit blauem legal (so weit ich weiß).Also mann kann sich auf das Amarturenbrett oder aufs Dach stellen was man will. Die Gestze zum Blinklicht beziehen sich nur auf fest insatllierte Signalgeber.Nun interessiert mich die Sachlage, bei eingeschaltetem rotem Blinklicht: Bei blauen eingeschaltetem Blinklicht kostet das 15€ und das Ding wird einkassiert. Allerdings kommt dann i.d.R. noch das unerlaubte in Anspruch nehmen von Sonderrechte hinzu, und dann sieht das ganze schon anders aus. aber kann man bei rotem Blinklicht überhaupt Sonderrechte in Anspruch nehmen? Wie sieht es mit nem smartphone auf dem Armaturenbrett aus, welches Display rot „blinkt“? nWie sieht es mit weißem Blinklicht aus?

Hallo jeydee,

ich muß bei dieser Frage passen, da das nur ein TÜV Mitarbeiter oder die KFZ Zulassungszentrale abschliesend beantworten kann. Ich selbst habe eine gelbe Rundumleuchte die ich im Bedarfsfall aufs Autodach stelle zur Gefahrenabwehr. Ob das erlaubt ist weis ich nicht. Doch werde ich dieses Teil nicht generell auf dem Dach abstellen.
Tut mir leid.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut

Sorry, aber auf solche Sachem MÖCHTE ich ned antworten.
Denn hier gehts sowohl um deine, als auch die Sicherheit anderer im Verkehr.

erlaubt?

Hallo,
ich stelle mir die Frage,ob bzw. in wie weit eine rote Magnet-RKL oder Frontscheibenblink-Dings im öffentl. Verkehr
erlaubt (bzw. nicht verboten) ist. Soweit ich weiß ist es ausgeschaltet erlaubt, da es als Ladung angesehen wird (für den Wackeldackel auf der Hutablage braucht man ja auch keine Genehmigung). Das ist sogar mit blauem legal (so weit ich weiß).Also mann kann sich auf das Amarturenbrett oder aufs Dach stellen was man will. Die Gesetze zum Blinklicht beziehen sich nur auf fest insatllierte Signalgeber.Nun interessiert
mich die Sachlage, bei eingeschaltetem rotem Blinklicht: Bei blauen eingeschaltetem Blinklicht kostet das 15€ und das Ding wird einkassiert. Allerdings kommt dann i.d.R. noch das unerlaubte in Anspruch nehmen von Sonderrechte hinzu, und dann sieht das ganze schon anders aus. aber kann man bei rotem Blinklicht überhaupt Sonderrechte in Anspruch nehmen? Wie
sieht es mit nem smartphone auf dem Armaturenbrett aus, welches Display rot „blinkt“? nWie sieht es mit weißem
Blinklicht aus?

Hallo
man kann sich nicht alles auf`s Autodach stellen was undn wann man will !
Zunächst sind die „Sonder-ausstattungen für fahrende KFZ“ wie orangenes Blinklicht (Strassenwacht), gelbes Blinklicht, rotes Blinklicht (Schwerlastzug), grünes (safety-car, Einsatzleitung http://www.youtube.com/watch?v=OWrGVnCIVYg ) und blaues Blinklicht (Polizeieinsatzfahrzeuge), weißes Blinklicht (Sturmwarnung)fest geregelt.
Zum zweiten läßt die StVZO und StVo in Deutschland (!) nicht ohne weiteres für jedermann x-beliebige Möglichkeiten der persönlichen Wunschrealisierung im Strassenverkehr offen, ohne die KfZ-Zulassung zu verlieren. Man bedenke, Dachaufbauten erhöhen die reale Höhe von Fahrzeugen, im Schadenseintrittsfall könnte soetwas die zuständige Versicherung zu Nichtzahlung berechtigen, neben einer erlassenen Ordnungsstrafe durch die zust. Behörde.
Blinkende oder in sonstiger Weise beleuchtete Dachaufsetzer sind verboten.Dabei handelt es sich um Beleuchtungseinrichtungen, die nicht im Kfz-Brief eigetragen sind und die ggf. zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Unbeleuchtete Aufsetzer wären allerdings erlaubt. Die gelben Blinklichter bzw. Rundumkennleuchten sind zugelassen für jedermann um das Fahrzeug im Falle eines Unfalles oder Defekts besser zu Kennzeichnen bzw. zu sichern. Das heißt so lange das Fahrzeug nicht bewegt wird, darfst du das Ding auf dein Dach stellen und betreiben. Wenn du dich bewegst damit, musst du bestimmte Voraussetzungen erfüllen. (Gefahrguttransport, Abschleppfahrzeug oder Autobahndienst zur Absicherung des Arbeitsplatzes, Müllabfuhr, Notarzt und Rettungsfahrzeuge etc.) Die benötigen dazu eine bestimmte Zulassung. Das blaue Blinklicht bzw. Rundumkennleuchten sind für Privatpersonen nicht zugelassen also verboten. Um dieses auf das Dach zusetzen u. vor allem um sie zu betreiben benötigt man die Genehmigung des Landratsamtes und einer Feuerwehr-Leitstelle. Auch die Feuerwehrautos dürfen nur zum Einsatz damit fahren, wenn es durch die Leitstelle genehmigt wird. Ansonsten haftet der Kraftfahrer in vollem Umfang für Schäden und Strafzettel (z.B. durch Blitzer). Außerdem kann das weitere Konsequenzen haben. Ein Blaulicht alleine gibt sowieso keine Sonderrechte. Dazu muss auch das Martinshorn eingeschaltet werden.
Fazit:
frei verkäufliche Dachaufsetzer mit gelbem Blinklicht sind nicht erlaubt zu Fahren. Ein flexibles Blinklicht über Zigarettenanzünder ist jedoch im Fall eines Unfalls gestattet. Jede reflektierende und leuchtende Einrichtung am Kfz ist erstmal technisch gesehen genehmigungspflichtig, es sei denn sie gehört zur Pflichtausrüstung(schon ab Werk am Auto) oder hat ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis).

… erlaubt?

Hallo,
ich stelle mir die Frage,ob bzw. in wie weit eine rote
Magnet-RKL oder Frontscheibenblink-Dings im öffentl. Verkehr
erlaubt (bzw. nicht verboten) ist. Soweit ich weiß ist es
ausgeschaltet erlaubt, da es als Ladung angesehen wird (für
den Wackeldackel auf der Hutablage braucht man ja auch keine
Genehmigung). Das ist sogar mit blauem legal (so weit ich
weiß).Also mann kann sich auf das Amarturenbrett oder aufs
Dach stellen was man will. Die Gestze zum Blinklicht beziehen
sich nur auf fest insatllierte Signalgeber.Nun interessiert
mich die Sachlage, bei eingeschaltetem rotem Blinklicht: Bei
blauen eingeschaltetem Blinklicht kostet das 15€ und das Ding
wird einkassiert. Allerdings kommt dann i.d.R. noch das
unerlaubte in Anspruch nehmen von Sonderrechte hinzu, und dann
sieht das ganze schon anders aus. aber kann man bei rotem
Blinklicht überhaupt Sonderrechte in Anspruch nehmen? Wie
sieht es mit nem smartphone auf dem Armaturenbrett aus,
welches Display rot „blinkt“? nWie sieht es mit weißem
Blinklicht aus?

Hallo,
es gibt noch eine Link als Nachgang : http://www.polizeiladen.de/faqs-haeufig-gestellte-fr…

Junge Junge, so viele Dinge im Kuddelmuddel auf einmal…

Guten Morgen, jeydee,

ich versuche einmal Ihre Anfrage etwas zu ordnen und kurz zusammenfassend zu beantworten:

  1. muss man unterscheiden zwischen blauem Rundumlicht, gelbem Rundumlicht und allen andersfarbigen Blink-, Blitz- oder Rundumlichtern.

Das blaue Rundumlicht, auch Blaulicht genannt, ist per Gesetz (§ 52(3,3a)StVZO) nur Einsatzfahrzeugen sog. Hoheitsträger erlaubt und steht unter Geldbuße bei Zuwiderhandlungen, insbes. und das haben Sie ja bereits selbst erkannt, wenn dadurch das Vorliegen von Sonder- und Wegerechten vorgetäuscht werden soll.

Das gelbe Rundumlicht ist Baufahrzeugen, Pannenhelfern oder bestimmten landwirtschaftlichen oder betrieblichen Fahrzeugen vorbehalten, von denen durch ihre Größe, Länge oder Fahrtgeschwindigkeit/Tätigkeit eine Gefahr ausgehen könnte (§ 52(4) StVZO).

  1. Alle andersfarbig oder gestalteten blinkenden oder leuchtenden Einrichtungen dürfen, mit Ausnahme der Fahrzeugbeleuchtung natürlich, nicht aus dem Fahrzeug nach außen direkt abstrahlen und sind grundsätzlich erst einmal genehmigungs- d.h. eintragungspflichtig, sofern sie denn mit dem Fahrzeug fest montiert sind.

Ausnahmen sind lichttechnische Einrichtungen, für die allein eine sog. bauartbestimmte oder Teile-Betriebserlaubnis besteht. Diese muss aber a) zum Fahrzeugtyp passen, b) einer EU-Norm entsprechen und c) auf Verlangen auch vorgelegt werden können!

Im Übrigen sind für fremdsprachige BE immer beglaubigte deutsche Übersetzungen mitzuführen!

  1. Wackeldackel, Navis, Handys etc. sind natürlich immer nur „Ladung“ im rechtlichen Sinne und damit auch nicht genehmigungspflichtig, dürfen aber auch nicht direkt nach draußen abstrahlen!

Im Grunde geht es darum, dass es im Straßenverkehr, insbes. in der Nacht, zu keinen unnötigen und damit auch gefährlichen Irritationen durch irgendwelche undefinierbaren Lichteffekte aus oder von den Fahrzeugen kommen soll.

Dementsprechend wäre ich sehr vorsichtig damit insbes. irgendwelche Leuchten zu montieren, die den Eindruck von Einsatzbeleuchtung erwecken könnten!!! Selbst montierte aber nicht eingeschaltete Blaulichter, auch rote amerikanische Einsatzleuchten, können dann sehr schnell beschlagnahmt und eingezogen werden!

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

dr.zimmerman.

Vielen Dank für diese ausfürliche Antwort! Es ist die Einzige die alle in der Frage vorkommenden Aspekte berücksichtigt! Von dieser Sorte Experten sollte es mehr bei www geben!!

PS: Wenn Sie mir jetzt auch noch ein konkretes Gesetz oder Urteil zeigen können, aus dem hervorgeht, das „Ladung“ nicht leuchten darf, währen Sie nicht mehr zu toppen!!

Ha ha ha, ich glaube da werde ich lange suchen müssen, aber die §§ 50 ff. StVZO regeln sehr genau, was an einem Fahrzeug leuchten darf und was nicht. Ergo, alles, was dort nicht konkret geregelt ist, ist entweder erlaubt oder anderweitig gesetzlich, per Verordnung oder durch entsprechende Urteile geregelt.

Aber dazu muss ich passen und an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder an den TÜV oder die DEKRA verweisen. Die geben sicher gerne Auskunft.

Gruß, dr.z.

Guten Tag,

ich bitte um Entschuldigung, dass ich mich jetzt erst melde, aber ich war anderweitig sehr beschäftigt.

Also nach meinem Dafürhalten ist das rote Blinklicht gänzlich verboten.

Kürzlich ist zum Blauen Blinklicht eine Petition zurückgewiesen worden, die erreichen wollte, dass Angehörige von Einsatzkräften blaues Blinklicht ohne Ton an ihren Privatfahrzeugen anbringen können, um so die Unfallrate zu den Einsatzorten zu verringern. Dies wurde jedoch abgelehnt mit Hinweis auf § 52 StVZO. Berechtigt zur Ver-
wendung von blauem Blinklicht sind danach unter anderem Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei, Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehr, des Ka-
tastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie anerkannte Krankenkraftwagen. Eine Verwendung von Blaulicht an privaten Personenkraftwagen ist hingegen ausgeschlossen.

Ich hoffe, hiermit die Frage ausreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen viel Glück.

Freundlicher Gruß,
Paragraf-X