Im Namen des Volkes LG Dortmund gegen RSW Beratung Dr Bock
Jeder Betroffene der RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB
Rechtsanwälte 48143 Münster sollte das Urteil des LG Dortmund vom 29.01.2019
Aktenzeichen 25 O 335/18 kennen.
Hier noch Auszüge aus dem Urteil (kann auf vielen Webseiten
auch bei https://pennywise.at.ua/index/excerpts-lg-dortmund/0-6 gefunden werden):
Landgericht Dortmund Aktenzeichen 25 O 335/18
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bayer e.V. gegen
die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster
Hat die 35. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 29.01.2019 für Recht erkannt:
Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143
Münster wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
künftig zu unterlassen, Forderungsschreiben zu versenden bzw. versenden zu
lassen, in denen für das erste Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr angesetzt
wird, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (Nr.
2300 VV RVG) von 1,5 entspricht oder diese übersteigt, wenn dies geschieht, wie
in der dem Urteil beigefügten Anlage K 1 wiedergegeben.
Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143
Münster hat gegen die Bestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG i. V. m. dem Gebührentatbestand
in Nr. 2300 VV-RVG verstoßen.
Die von der Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB
Rechtsanwälte 48143 Münster getroffene Ermessensausübung war auch unbillig im
Sinne dieser Vorschrift.
Nach diesen Kriterien handelt es sich um eine
unterdurchschnittliche Tätigkeit, da unstreitig vorgefertigte Standardschreiben
verwendet werden, in welche lediglich die Daten des jeweiligen Schuldners
eingefügt werden und die Schreiben anschließend in großer Zahl an die
Betroffenen gesendet werden.