Rückkehr in GKV nach Aufenthalt außerhalb Europa

Fragen über Fragen werden hier toll beantwortet, vielleicht gibt es auch auf unsere leider nicht unkomplizierte Frage eine hoffentlich eindeutige Antwort, die wir bisher nicht finden konnten. Unsere Tochter ist nach Abschluss Ihres Studiums seit einigen Monaten im außereuropäischen Ausland. Sie hat nach Studienende noch zwei Monate in Deutschland gejobbt, um die Reisekasse etwas aufzubessern. Da ihr in der Firma, in der sie gejobbt hatte, kein 400-Euro Job angeboten werden konnte, hat sie sich – ich nehme an so ist es zu werten
– quasi selbstständig betätigt und dafür auch zwei kleine Rechnungen gestellt. Dafür hat Sie sich bei ihrer GKV neu angemeldet und selbst - also wenn wir das richtig interpretieren - freiwillig versichert.
Nach einer fast 6 Wochen andauernden Korrespondenz mit der GKV über die Unterbrechung/ Art der Weiterführung der Versicherung wurde ihr seitens der GKV (leider nur mündlich) erklärt, dass die in
diesem Zusammenhang thematisierte Anwartschaftsversicherung nicht benötigt werden würde, da sie auf jeden Fall wieder aufgenommen werden würde, wenn Sie nachweisen kann, dass sie

  1. vor dem Auslandsaufenthalt und
  2. auch im Ausland lückenlos versichert war (was Sie über eine
    vorsorglich auf 1 Jahr abgeschlossene Auslandsreiseversicherung
    nachweisen kann).
    Sie hat auf unser Anraten noch versucht, eine schriftliche Bestätigung zu bekommen, diese wurde aber nur mündlich/ telefonisch gegeben. Daraufhin hat unsere Tochter die GKV sowie die für den letzten Monats Ihres Aufenthalts in D noch abgeschlossene Anwartschaft zum Ende Mai gekündigt.

Nun zum eigentlichen Problem:
Leider ist unsere Tochter vermutlich schwerer erkrankt und es fallen möglicherweise hohe Kosten für spezielle Untersuchungen an, die natürlich durch die RKV abgedeckt sind. U. Umständen steht jedoch eine größere OP an, die sie nun aber 1. aufgrund sprachlicher Problem und 2. wegen in D ansässigen, ihr bekannter Spezialisten auf jeden Fall hier durchführen lassen möchte. Wie ist nun die Versicherungssituation?

  1. Sie ging und geht bisher keiner kontinuierlichen Tätigkeit nach, da Sie ja ihr Studium erst vor kurzem zu Ende gebracht hat, vorher nur einen 2-Monatsjob hatte und eigentlich erst nach dem Auslands- Reisejahr sich eine
    kontinuierliche Beschäftigung auf Basis Ihres Studiums in D suchen wollte.
  2. Die RKV zahlt nur Behandlungen im Ausland, somit sind von dort nach Einreise in D keine Leistungen mehr zu erbringen
  3. Derzeit besteht wie beschrieben keine GKV und – gemäß Erläuterung der GKV wegen fehlender Notwendigkeit – keine Anwartschaftsversicherung. Was passiert nun, wenn Sie nach Deutschland einreist
    a) nachdem die OP im Ausland durchgeführt wurde und Sie quasi zur Nachbehandlung/ ggf. Reha nach Deutschland kommt oder
    b), wenn Sie gleich zur OP nach Deutschland reist?
    Wie ist die Situation? Besteht u.U. eine Versicherungslücke oder ist die GVK verpflichtet, unsere Tochter unmittelbar weiter zu versichern und entsprechende Leistungen zu erbringen? Wir sind mit dieser Fragestellung
    schlicht überfordert und finden im Netz auch leider diverse widersprüchliche Aussagen und weder die Satzung der GKV noch im SGB V finden wir etwas konkretes.
    Macht es Sinn, sie jetzt – quasi nachträglich noch in eine Anwartschaft zu bringen? Muss die GKV das
    überhaupt annehmen? Eben Fragen über Fragen…… Schon einmal 1000 Dank für einen hoffentlich möglichen Tipp/ eine Erklärung der Sachlage, der Rahmenbedingungen und ggf. Erläuterung von Möglichkeiten, die unsere Tochter hat. Weiss wer was?

Hallo,
wenn Sie wieder nach Deutschland einreist muss sie sich ab diesem Tag wieder krankenversichern - das ist eine gesetzliche Bestimmung. Zuständig für die Versicherung ist die letzte Krankenkasse bei der eine Versicherung vor der Ausreise bestand. Die zuständige Krankenkasse darf eine Versicherung wegen einer bestehenden und auch bereits behandlungsbedüftigen Erkrankung nicht ablehnen - der volle Leistungsanspruch besteht ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft.
Mein Rat, wenn jetzt schon feststeht wann die Einreise nach Deutschland erfolgt , sofort mit der zuständigen Kasse Kontakt aufnehmen und die Mitgliedschaft zum Tag X beantragen. Nach meinem Wissen wird im Aufnahmeantrag der Kasse nicht nach bestehenden Erkrankungen gefragt, von daher muss dann auch da nix ausgeführt werden.
Gruss
Czauderna

Schreib das nochmal kürzer, So ein Konvolut liest sich doch keiner durch (ich habe auch bei Zeile 2 aufgegeben…)

Vielen Dank für die Antwort!
generell habe ich das auch so verstanden, wir haben jedoch die Sorge, dass ihr die vorherige, wenn auch nur 2-monatige „Selbstständigkeit“ und damit freiwillige Versicherung auf die Füße fällt.
Die Regelungen für die Aufnahme in die GKV sind zunächst ja ziemlich klar, wenn man aber mal im Detail liesst und in Foren stöbert, stellt man fest , dass man scheinbar nur dann dann pflichtversichert ist/ wird, wenn man einen Anstellungsvertrag hat, der über 450€/Monat liegt oder studiert/ ggf. noch bei den Eltern wegen Alter unter 23 „Unterschlupf“ findet.
Das trifft aber leider alles nicht zu - weder Job - um den würde Sie sich ja gerade erst nach Rückkehr bewerben wollte, Studium gerade fertig, Anwartschaft auf anraten der GKV gekündigt …
Ich hoffe, es ist dennoch so einfach, wie geschildert - wir haben nur einfach Sorge, dass - wie bei Versicherungen ja leider oftmals üblich - im Kleingedruckten doch etwas steht, was „gegen sie“ verwendet werden kann. Trotzdem erstmal 1000 Dank für diese aufmunternde Auskunft, DANKE! :blush:

Hallo
ich nehme die Anregung gern an und versuche das ganze Problem zu komprimieren, es ist aber leider sehr komplex und eine Antwort auf Basis fehlender Angaben hilft in diesem Fall eben gar nichts.
Trotzdem erstmal Danke für die sicher gut gemeinte Anregung

Hallo,
du musst hier unterscheiden zwischen Krankenversicherungspflicht (z.B. als Arbeitnehmer) und der Pflicht zur Versicherung, wie es hier der Fall ist.
Gruss
Czauderna

Wow,
dass ist ja eine prompte Antwort :smile:
Leider verstehe ich als Laie den Unterschied nicht so richtig bzw. lese ich es jetzt so, dass die GKV unsere Tochter auf jeden Fall aufnehmen muß - aber muß Sie daß im Sinne der Pflichtversicherung? Wenn ja, wer zahlt die Beiträge da Sie ja noch keine Job hat? oder müssts unsere Tochter sich bei der GKV dann wieder freiwillig versichern - oder… oder… oder, fällt mir ein, wäre der erste Gang zum Arbeitsamt der richtige, um darüber versichert zu werden? Ogott ist das ein Dickicht von Fragen - sorry :frowning:
Ich gesteh, es fällt mir schwer, dieses Dickicht zu durchblicken, vielleicht sehen wir aber auch Probleme, wo keine sind.
Letztlich dachte ich, dass dadurch, dass sie sich bei der GKG auf deren Anraten abgemeldet hat, auf deren Anraten auch die Anwartschaft gekündigt hat und sie quasi selbstständig gearbeitet hat, nun ev. nicht mehr in die GKV aufgenommen werden müsste.
Besten Gruß

Hallo,
na gut, ich versuche es noch einmal - hier liegt die Pflicht zur Versicherung vor, d.h., es handelt sich quasi um eine zwangsweise herbeigeführte „freiwillige Versicherung“. Diese Pflicht zur Versicherung basiert auf einer gesetzlichen Grundlage, die besagt, dass kein Mensch mit 1. Wohnsitz in Deutschland ohne Krankenversicherung sein darf.
Wäre deine Tochter nicht zuletzt in einer GKV-Kasse versichert gewesen , dann könnte sie nun nicht in einer solchen versichert werden sondern müsste sich nach einer PKV-Kasse umsehen. Da sie aber zuletzt in einer GKV-Kasse versichert war, ist diese nun wieder für sie zuständig und darf sie nicht ablehnen, selbst dann wenn auch schon eine
Erkrankung vorliegt oder vorliegen würde. Die Rechtsgrundlage ist hier der § 5 Abs. 13 SGB V. - die Beitragsberechnung entspricht den Grundsätzen, die auch bei einer freiwilligen Versicherung zugrunde gelegt werden, also, je nach Einkommen ein Mindestbeitrag von ca. 170,00 € pro Monat.
Gruss
Czauderna
PS : Auf die Erklärung der Krankenversicherungspflicht habe ich jetzt mal verzichtet weil der Unterschied hier keine Rolle spielt - Krankenversicherungspflicht trifft hier nicht zu !!.

So wird es berechnet:
Das fiktive Mindesteinkommen, das die Krankenkassen bei Personen ohne Einkommen als Berechnungsgrundlage annehmen, wird alljährlich angepasst und liegt derzeit bei 921,67 Euro. Da bei den gesetzlichen Krankenkassen, anders als bei den privaten Versicherern, das Einkommen als Bewertungsgrundlage dient, ergibt sich daraus ein monatlicher Beitrag in Höhe von 137,33 Euro. Hinzu kommt der Beitrag für die Pflegeversicherung in Höhe von 18,89 Euro. Für Kinderlose ab einem Alter von 23 Jahren erhöht sich der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 21,20 Euro. Leistungseinschränkungen fallen für die Versicherten bis auf den Wegfall des Krankengeldes nicht an.

Und ja, das müsste die Tochter oder ihr als Eltern bezahlen solange "Töchterlein noch kein eigenes Geld verdient und darüber sozialversichert wäre ( das ist regelmäßig erst bei > 451 €/monatlich der Fall.

Oder wenn sie Sozialleistungen ( das wäre wohl Hartz IV) beantragt, auch darüber wäre sie krankenversichert.

MfG
duck313

Hallo Herr Czauderna,
vielen Dank, nun habe auch ich es verstanden.
Zum Procedere habe ich heute morgen bereits bei unserer GKV angerufen und dort wurde mir erklärt, dass unsere Tochter sich „lediglich“ melden und um Zusendung eines Antrags auf Wiederaufnahme bitten muss.
Hinsichtlich des Datum dieses Antrages war die Antwort: Kann auch ruhig ein paar Tage nach Landung in Deutschland sein, da sie nunmal versicherungspflichtig ist und die Mitgleidschaft demnach automatisch rückwirkend ab Einreise/ Betreten deutschen Bodens greift. Hört sich gut an, beruhigt und ist hoffentlich dann tatsächlich so.
Ich werde berichten, wie es dann -hoffentlich - alles gut geklappt hat.
Vorerst nochmals vielen Dank und Gruß, toll, dass SIe sich die Mühe machen, Fragen derart kompetent und klar zu beantworten. DANKE :blush:

Hallo und vielen Dank für die Antwort,
es scheint ja tatsächlich einfacher zu sein, über dieses Forum gute Informationen zu bekommen als über die eigentlich zuständige GKV.
DANKE :blush: