Die VHS wollte von meinem nicht mehr existierenden Konto (Bankwechsel) Gebühren einziehen. Dafür berechnete die Bank der VHS eine Rücklastschriftgebühr. War das zulässig ?
Danke.
Klar.
Und die VHS berechnet es Dir, weil Du es versäumt hast, rechtzeitig mitzuteilen, dass Du ein neues Konto hast.
Aber wenn mein Konto zu wenig Deckung aufweist, ist eine Rücklastgebühr nicht zulässig - oder ?
nein.
Aber Du hast doch auch geschrieben „wurde der VHS berechnet“.
das ist zulässig. Dir darf die Bank keine Gebühr für die fehlgeschlagene Abbuchung berechnen (BGH-Urteil).
Aber dem Geldeinzieher schon und der wiederum kann es als Schadenersatz von Dir zurückfordern, wenn Du es zu vertreten hast, dass die Abbuchung nicht erfolgen konnte.
Und wenn das wegen Kontodeckung nicht erfolgt, dann darf die Bank dir auch nichts berechnen. Der Einzieher schon und er verlangt es dann von dir zurück. Es ist ja dein Problem ob Konto gedeckt ist.
Also hat sich im Grunde durch das BGH-Urteil für den Kunden nichts direkt gebessert. Wenn er den Fehler zu vertreten hat wird er so oder so bezahlen müssen.
Doch - wenn eine Lastschrift aus irgendeinem Grund nicht ausgeführt werden kann, wird derjenige, der den Einzug veranlasst, zur Kasse gebeten. Und der wird das von dir wiederhaben wollen.
CU
HaWeThie
o.k., aber wird er denn zu recht zur Kasse gebeten ? Es gibt doch versch,Gerichtsurteile, dass R.lastschr.nicht berechnet werden dürfen