Rückstufung SF-Rabatt auch bei offener Schuldfrage ?

Hallo die Experten,
mein Verständnis zu einer Haftpflichversicherung ( HV ) ist, dass die in Leistung tritt wenn der Versicherungsnehmer VN einen durch sie abgedeckten Schaden verschuldet hat.
Habe VN

  • bei der nachträglichen Aufnahme des polizeilichen Unfallberichtes seiner Schuldzuweisung widersprochen,
  • erfolgreich den Verwarnungsgeld-Bescheid zurückgewiesen,
  • dieses und erhebliche Vorschädigungen am Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten an HV mitgeteilt
    dann ist es HV zwar freigestellt - in Abwägung zwischen Schadenssumme und Prozess-Risiko - den Schaden ohne Rückfrage bei VN auf eigenes Risiko zu begleichen.
    Aber darf HV dann eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt vornehmen ?

Vielen Dank im Voraus für Kommentare .
Gruß
Karl

Hallo,

ich nehme an, die Frage bezieht sich auf eine KFZ-Haftpflichtversicherung. Ein Fahrzeughalter haftet auch für die vom KFZ ausgehende Betriebsgefahr; - ferner auch, wenn (lediglich) eine (auch noch so geringe) Mitschuld zutrifft. Diese Mitschuld ist bei einem Unfallhergang sehr häufig gegeben.
Unabhängig von der Haftungsfrage wird die KFZ-Haftpflicht zunächst Rückstellungen zur Begleichung des Schadens bilden und die Rückstufung - diese erfolgt nach Schadenfall - nicht nach Schuldfrage! - vornehmen und ggf., so KEINE HAFTUNG gegeben, nach Abschluss der Schadenakte wieder korrigieren.

Lieben Gruß
J.K.

Genau, entscheidend ist, ob die HV den offensichtlich entstandenen Schaden beglichen hat. Manchmal geschicht das auch ohne Schuld des VN. Z.B. wenn der Schaden kleiner ist als die Kosten eines evtl. Rechtsstreits.
Natürlich kannst du deine HV verklagen.