Hallo,
ich habe folgende Frage: Angenommen Ende 2018 fällt auf, dass bei einer bestimmten Bank kein Freistellungsauftrag eingereicht war und so in den Jahren 2012-2016 Abgeltungssteuer abgezogen wurde, obwohl der bei anderen Banken nicht in Anspruch genommene Freistellungsauftrag hierfür hätte genutzt werden können. Aus diesem Grund wird noch am 30.12.2018 ein Schreiben an das Finanzamt gefaxt mit der Bitte um rückwirkende Berücksichtigung.
Wichtige Besonderheit in diesem Fall: Am 14.9.2018 wurde der Steuerbescheid der Jahre 2012-2014 von Amts wegen geändert, weil die zumutbare Belastung nach einem BFH-Urteil vom 19.1.2017 nun stufenweise zu berechnen ist.
Das Finanzamt hat nun im Fall die rückwirkende Einreichung abgelehnt, für 2012 mit der Begründung der Festsetzungsverjährung (§ 169 AO i.V.m. § 170 AO ff.). Ist das richtig, auch wenn die letzte Änderung des Steuerbescheids erst am 14.9.2018 war?
Für die Jahre 2013-2016 wurde zunächst auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verwiesen (kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen). Letztendlich wurde dann aber abgelehnt mit der Begründung, dass die Steuerbescheinigungen bereits vor Abgabe der Einkommenssteuererklärungen vorlagen und die Kapitalerträge entsprechend dort hätten angegeben werden können, somit wurde grob fahrlässig gehandelt. Dem Steuerpflichtigen wäre somit grobes Verschulden zuzurechnen.
Nun die Frage: Hat das Finanzamt recht? Gibt es noch irgendwelche Möglichkeiten, um doch noch eine rückwirkende Berücksichtigung zu erreichen?
Vielen Dank vorab für alle Antworten!