Rückwirkende Krankengeld Zahlung

Hallo, ich bin etwas ratlos. 2014 wurde ich 2x am Knie operiert. Jetzt wo 2015 um ist fällt der Krankenkasse auf das für die 2. Op und das Krank danach die Krankengeldzahlung des Arbeitgebers nicht richtig war sondern ich hätte Krankengeld bekommen müssen da es eine Erkrankung sei. Die Steuererklärung 2014 ist ja nun auch schon Geschichte. Wie verhält sich das nun? Kann ich die Steuererklärung für 2014 korrigieren ? Kann der Arbeitgeber 6 Wochen Krankengeld auf einmal zurückfordern?

Hallo,

vorab noch einige Nachfragen:

  • Wann war der letzte Tag der 1. Arbeitsunfähigkeit und wann der erste Tag der 2. Arbeitsunfähigkeit?

  • Gibt es einen Betriebsrat?

  • Gilt ein Tarifvertrag?

Gruß
RHW

Servus,

in dem Umfang, wie Krankengeld bezahlt wird, kann die Lohnfortzahlung ohne weiteres zurückgefordert werden; der darüber hinausgehende Betrag kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer Entreicherung geltend macht (d.h. darlegt, dass und wie er das zuviel erhaltene Geld bereits verbraucht hat).

Steuerlich wird der Vorgang (weniger Steuerbrutto, mehr Lohnersatzleistungen) dem Veranlagungszeitraum 2016 zugerechnet.

Schöne Grüße

MM

  1. Krank 21.Mai
  2. Krank 25 November

Betriebsrat gibtes und auch Tarifvertrag.
MfG

Hallo,
ich kenne es aus der Praxis so, dass in solchen Fällen das Krankengeld an den Arbeitgeber ausgezahlt wurde (gegen Abtretungserklärung) und dem Finanzamt eine Meldung über die Krankengeldbezugszeit und -höhe übermittelt wurde. Was allerdings danach noch passierte, das haben wir nicht mehr mitbekommen.
Gruss
Czauderna

Hallo,

da zwischen den beiden Arbeitsunfähigkeitszeiten keine 6 Monate lagen, hätte der Arbeitgeber für beide Zeiten zusammen nur 42 tage Entgeltfortzahlung leisten müssen. Ausnahmen gibt es ggf., wenn die Erkrankung bereits vor dem 25.11.2013 auch Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (§ 3 EFZG).

Der Arbeitgeber hat zuviel gezahlt. Ob der Arbeitgeber eine Rückforderung oder Verrechnung vornehmen kann, hängt von den genauen Formulierungen im Tarifvertrag ab. Am besten beim Betriebsrat und/oder Gewerkschaft genau erkundigen (insbes. Fristen für Forderungen des Arbeitgebers, ggf. bereits abgelaufen).

Wenn es nachträglich zu Veränderungen kommen sollte, werden diese in der Lohnsteuerbescheinigung 2016 und Steuererklärung 2016 (und auch der Steuermeldung der Krankenkasse für 2016) berücksichtigt,

Gruß
RHW

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