Rückzahlung des Arbeitgebers von Sozialabgaben bei Minijobber-Verwirrung

Hallo liebe Community,
habe hier einen verzwickten Fall, vielleicht wisst Ihr Rat?:

Eine Frau arbeitet vom 1.1.2016 –31.7.2016 in einer großen Einzelhandelskette als Kassiererin in
Teilzeit. Bei der Einstellung fragt die Frau extra nach, ob sie auch krankenversichert ist und alle Sozialabgaben bezahlt werden. Da ihr dies besonders wichtig ist und sie die Arbeit nur unter dieser Voraussetzung machen möchte. Ihr wird gesagt das sie selbst diesauswählen kann.
Sie wählt die Variante alle Sozialabgaben zu bezahlen (Krankenkasse, Arbeitslosengeld, Rente,
etc.). Sie wird laut Tarifvertrag in die Tarifgruppe des Einzelhandels „G2“ eingruppiert.
Auf den monatlichen Verdienstnachweisen werden alle diese Sozialabgaben extra ausgewiesen und aufgeführt und vom Lohn abgezogen. Der monatliche Verdienst der Frau beträgt dabei im Durchschnitt 420 €. Die Frau fühlt sich gut aufgehoben.
Im März 2018 ( also 1,8 Jahre später) meldet sich die Frau arbeitslos. Um ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld geltend zu machen, gibt sie auch die Zeit an, in dersie bei der Einzelhandelskette beschäftigt war.
Der Anspruch wird abgewiesen mit der Begründung, dass ein Teilzeitjob unter 450€ nicht
versicherungspflichtig ist. Auf den Hinweis der Frau, dass sie aber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während dieser Zeit eingezahlt hat, ruft das Arbeitsamt bei der Warenhauskette an um dies zu hinterfragen.
Nun meldet sich die Einzehandelskette telefonisch bei der Frau und teilt ihr mit, es wäre damals ein Fehler bei der Eingruppierung passiert. Ein „Minijobber“ würde keine Sozialabgaben bezahlen. Um den Fehler rückgängig zu machen würde die Einzelhandelskette der Frau, die „zu viel“ bezahlten Sozial-Beiträge einfach umgehend zurückerstatten. Der Frau fällt aus allen Wolken. Auf das Arbeitslosengeld kann sie notfalls verzichten, hat aber Angst die Beiträge zur Krankenversicherung für 7 Monate nun zurückzahlen zu müssen.

Nun folgende Fragen:
1 Muss die Frau dies von der Einzelhandelskette so akzeptieren, obwohl sie dies nicht will, da sie ja von einer ordnungsgemäßen Anmeldung ausgegangen ist?
2. Muss die Arbeitnehmerin für Fehler die das Lohnbüro der Einzelhandelskette gemacht hat finanziell geradestehen z.B. Nachforderungen der Krankenkasse bezahlen?
3. Gibt es eine Verjährungsfrist /Verfallsfrist laut Tarifvertrag Verdi da der Fehler der Eingruppierung 2016 passiert Ist?
4. Was kann sie tun um sich zu wehren (Rechtschutzversicherung ist nicht vorhanden).

Würde mich sehr über Eure
Einschätzungen der Lage freuen.
Viele Grüße,
Anja

Hallo!

  1. nein
  2. nein
  3. trifft nicht zu, bzw. Verjährung setzt die Kenntnis voraus, man wusste oder konnte von der Fehleinstufung Kenntnis haben.
  4. Rechtsrat einholen wäre sicher angesagt.

meines Erachtens ist das allein das Versäumnis des Arbeitgebers.
Wie auch immer die das nachträglich lösen wollen, sie müssten es.
Nachteile dürfen der Arbeitnehmerin nicht entstehen.

Nicht darauf einlassen, die angeblich unberechtigt abgezogenen Sozialabgaben zurückzuerstatten !

meine Idee: Firma meldet die Aushilfe nachträglich in der Gleitzone (ab 451 - 800 €) an und zahlt die dann noch fehlenden Sozialabgaben nach.

Dann ist mit Krankenkasse und ALV alles geklärt. Man hat ALG 1 Anspruch.

MfG
duck313

Servus,

das ist ganz genau das, was die Firma gemacht hat. Deswegen ist es vorher niemandem aufgefallen, dass Anja eben nicht SV-pflichtig beschäftigt war.

Der Arbeitgeber kann aber nicht nach Gutdünken entscheiden, ob ein Arbeitnehmer SV-pflichtig oder geringfügig beschäftigt ist. Wenn das (ggf. zusammengerechnete) Entgelt die Grenze gem. § 8 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt, gibt es eben keine Sozialversicherungspflicht, und man kann auch nicht für eine Sozialversicherungspflicht optieren.

Schöne Grüße

MM

Herzlichen Dank für Eure Antworten.
Hilft mir schon weiter. Durch die Frage des Arbeitsamtes ist die falsche Meldung erst aufgefallen, richtig. Das man als Minijobber nicht sozialversicherungspflichtig ist und diese Option auch nicht wählen, kann weiss ich leider erst jetzt. Hoffe das sich das Problem löst und „die Frau“ nicht den Fehler des Arbeitgebers ausbaden muss, sprich für 7 Monate Krankenkassenbeiträge nachzahlen muss, da sie in dieser Zeit ja doch nicht versichert war. Werde mich wohl bei einem Arbeitsrechtler beraten lassen müssen.
Vielen Dank nochmal!
VG Anja

Servus,

das mit dem

rechnest Du vielleicht besser zuerst, bevor Du Dich im Unglück badest: Vergleiche die (auf Antrag ermäßigten) Mindestbeiträge zur Krankenversicherung mit den Beträgen, die der Arbeitgeber zurückzahlen wird, da er sie nicht einbehalten hätte sollen.

Schöne Grüße

MM