Das Konto war nicht gedeckt, so daß die fällige Rate nicht eingelöst werden konnte. Vor längerer Zeit habe ich zwei Gesetzestexte gelesen (aber leider nicht aufgeschrieben), daß der Verkäufer lediglich die von der Bank berechneten Gebühren ohne andere Nebenkosten weiter belasten darf (das sind max. 3 Euro), 02 berechnet jedoch 19 Euro. Wer kennt diese Gesetzestexte?
Servus,
da geht es nicht um einen Gesetzestext, sondern um Urteile des BGH, z.B. vom 21.10.1997 (AZ.: XI ZR 5/97 und XI ZR 296/96). Dort sind aber die Gebühren, die für den Inhaber einer Einzugsermächtigung anfallen und ggf. dem Kunden weiterbelastet werden, wenn ein Einzug „platzt“, nicht behandelt worden.
Der Inhaber des nicht gedeckten Kontos kennt die Gebühren nicht, die seine Bank dem Auftraggeber des Einzugs berechnet, und die, die die Bank des Auftraggebers für die Rückgabe berechnet. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob die 19 € sich nur aus zwei Mal Bankgebühren zusammensetzen, oder ob sie darüber hinaus noch eine Bearbeitungsgebühr enthalten.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hi,
O2 dürfte schon mehr von dir verlangen, als die Bankgebühren. Denen sind duch dein Verschulten ja auch Mehrkosten entstanden.
Was die Höhe betrifft, gabe es da m. E. vor kurzem eine Urteil zu (meine das war auch O2), da wurde festgestellt, dass einfach pauschal 19,90 zu nehmen, nicht in Ordnung war.
Müsstest mal nach dem Urteil googlen.
Grüße
powerblue