Meine Frau hat aus einem Missverständnis heraus ein zweites Girokonto bei einer Bank eröffnet. Da wir dieses nicht benötigen, haben wir es am gleichen Tag bzw. innerhalb einer Std. widerrufen. Uns wurde nun erzählt, dass die entstandenen Gebühren in Höhe von 15,50 Euro nicht zurückerstattet werden! Stimmt das? LG
Hallo,
deine frau hat einen Vertrag abgeschlossen (aus welchem Grund ist egal) und somit die AGB der Bank akzeptiert - die Kosten sind somit fällig.
Verträge in D müssen nun mal eingehalten werden.
Gruß
HaWeThie
Stimmt das? LG
Nein.
Die Bank versuchts mal wieder mit dem Gebührentrick.
Ein Vertrag setzt beidseitigen Willen zum Geschäftabschluss voraus. Wer aber bei der Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, kann anfechten, wenn anzunehmen ist, dass bei Kenntnis der Sachlage die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre, gem. § 119 BGB.
Diese Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, gem. § 121 BGB, nachdem der Berechtigte die Kenntnis erlangte. Dies ist hier innerhalb einer Stunde geschehen, als klar wurde, dass man missverständlich ein zweites Girokonto abgeschlossen hatte, welches aber nicht benötigt wird, da man bereits eins habe.
Ggf. kommt die bank noch mit Schadenersatzpflicht nach § 122 BGB. Aber dies müsste sie erstmal erklären. Geschieht dies nach der Anfechtungsanzeige und nachdem sie ja bereits zuvor schon die Gebühr über 15,50 EUR unter anderem Grund gefordert hatte, legt die Bank selbst zweifel über die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung, da sie die Gebühr dann erneut versucht unter anderem Namen geltend zu machen.
-> Künftig sich selber um die Geschäfte kümmern!
Die Bank versuchts mal wieder mit dem Gebührentrick.
Was für ein Trick? Es ist ein Konto bestellt worden und dafür fallen Gebühren an.
Ggf. kommt die bank noch mit Schadenersatzpflicht nach § 122
BGB. Aber dies müsste sie erstmal erklären.
Das ist schnell gemacht: es sollte ein Konto eröffnet werden, die Dienstleistung wurde erbracht und damit hat sich das. Der Schaden beläuft sich auf die dem Vorgang zugerechneten Kosten und die sind relativ problemlos nachzuweisen.
Natürlich kann man nun Anwälte und Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob dem Vorgang Personalaufwand im Gegenwert von 17,23 Minuten oder 16,17 Minuten zugerechnet werden können und ob die umgelegten EDV-Kosten sich wirklich auf 56 Cent belaufen aber das könnte man auch als etwas übertrieben bezeichnen.
Geschieht dies
nach der Anfechtungsanzeige und nachdem sie ja bereits zuvor
schon die Gebühr über 15,50 EUR unter anderem Grund gefordert
hatte, legt die Bank selbst zweifel über die Rechtmäßigkeit
der Gebührenforderung, da sie die Gebühr dann erneut versucht
unter anderem Namen geltend zu machen.
Das erscheint etwas wirr - zumindest aber ist es unverständlich.
-> Künftig sich selber um die Geschäfte kümmern!
Oder einfach lesen, was man unterschreibt.
Die Bank versuchts mal wieder mit dem Gebührentrick.
Was für ein Trick? Es ist ein Konto bestellt worden und dafür
fallen Gebühren an.
Sieh alleine mal in den 10 Jahren, welche Gebührenforderungen der Banken durch die Gerichte einkassiert wurden. Wenn es eine Branche gibt, die ständig neue Gebühren erfunden hat und dies ja offensichtlich zu Unrecht, dann die Bankenbranche. Hier darf der Kunde sehrwohl jedwede Gebührenforderung kritisch hinterfragen und anzweifeln. Ein Gang zum Gericht, lohnt bei der Bank sehr häufig.
Die Bank versuchts mal wieder mit dem Gebührentrick.
Was für ein Trick? Es ist ein Konto bestellt worden und dafür
fallen Gebühren an.Sieh alleine mal in den 10 Jahren, welche Gebührenforderungen
der Banken durch die Gerichte einkassiert wurden.
Das ist eine schöne Geschichte, nur hat das nichts mit dem Sachverhalt zu tun. Ein Konto wurde bestellt, ein Konto wurde eingerichtet und dafür fällt eine Gebühr an. Kein Trick, kein gar nichts.
Versuchts mal erst über den Kulanzweg. Schreibt die übergeordnete Stelle (Abteilungsleiter/Beschwerdestelle) oder die Interne Revision an, schildert den Vorgang und bittet um die Gebührenerlassung. Solche niedrigen Beträge werden nicht selten dann aus Kulanz und im Sinne der Kundenzufriedenheit erlassen.