Rückerwerbsvormerkung

Hallo,

Käufer A will ein Haus in BaWü kaufen. Im Grundbuch stehe - neben verschiedenen noch existierenden Grundschulden - folgendes (Fettdruck wie im Original):

Rückerwerbsvormerkung für
Lisa Larifari geb. am 11.11.1111

Hat Rang nach Abteilung III Nr. 5 aufgrund teilweiser Ausnützung des Rangvorbehalts.
Bezug: Bewilligung vom 18. Oktober 1993
Eingetragen mit Rangvorbehalt für vorrangige Grundpfandrechte bis zu xxx.xxx EURO nebst Zinsen und Nebenleistungen von 21% jährlich auf dem bisherigen Miteigentumsanteil Abteilung I Nr. 5 am 30. November 1993.

Was würde das für den Käufer bedeuten? Was müsste er beachten?

Gruß, Niels

Hallo Niels,

in der Tat ist ein Rückerwerbsvormerkung eine Hindernis. Diese Rückvormerkungen werden eingetragen oder bewilligt, um den Verkäufer vor unseriösen Käufern zu schützen oder um nicht genehmigte Verkäufe rück abzuwickeln.

Stell Dir mal vor, Du kaufst und bezahlst nicht. Der Verkäufer hat Dir aber bereits eine Auflassungsvormerkung bewilligt, die er ohne Deine Hilfe nicht mehr als den Grundbuch bekommt. Wenn Du Dich weigerst diese Auflassungsvormerkung zu löschen dauert dies Jahre. In dieser Zeit kannst Du nicht verkaufen.

Oder Eltern vererben zu Lebzeiten, der Erbe verpflichtet sich nicht zu verkaufen, braucht aber Geld und tut es trotzdem.

Wende Dich an den Notar und es reicht aus, wenn LISA ihre Rückerwerbsvormerkung löscht.

Ohne Löschung wird Dir bestimmt auch der Notar abraten. Das ist seine Aufsichtspflicht.