Hallo,
hat der Darlehnsnehmer gem. aktueller Rechtsprechung als „Nutzungsersatz“ nur Anspruch auf 5,0 % p.a. Zinsen üb. Basiszinssatz, oder hat die Bank als Nutzungsersatz den höheren Vertragszins zu erstatten, zu dem das unzulässig berechnete Bearbeitungsentgelt mitfinanziert wurde?
Nur letzteres ist logisch und gerecht, nachdem das Bearbeitungsentgelt vom BGH
von vornherein für grundsätzlich rechtswidrig erklärt wurde.