Hallo allerseits,
habe aufgr. Urteil d.BGH v.7.6.11(AZ XI ZR388/10,OLG Bamberg (AZ 3U78/10),OLG Celle (AZ 3W86/11)+OLG Karlsruhe (AZ 17U192/10) meine Bauspark. aufgefordert, mir d. Darl.Geb. aus meinen Bausparverträgen (1,5% d. Darl.Betrages) zu erstatten - dies wurde abgelehnt, da d. Entscheidungen d. BGH bzw. d. OLG nicht anwendbar seien (BGH: periodischer Entgelt für Führung von Darl.Konten durch Geschäftsbank, OLG: Erhebung eines Bearb.Entgelts durch Gesch.Banken im Zus.hang mit Gewährung v. Konsumentenkrediten)- angebl. weil v. d. Bauspark. zu Recht eine „Darl.Geb.f.d.Gewährung v. wohnungswirtsch.Krediten“ erhoben werde u. diese nicht mit d. Bearb.Geb.v.Geschäftsbanken vergleichb. sei.
Wer kann mir hier weiterhelfen, ob d. Bauspark. im Recht ist oder ich gegen diese Antwort der Bausparkasse noch Veto einlegen kann ?
Moin auch,
m.M.n. solltest du def. mehr Abk. verwn. dmt. man mögl. nicht mehr erk. was eigtl. gemeint ist.
Geht das auch im Klartext?
Ralph
In der Tat gibt es dazu noch kein Urteil… also klage bis zum BGH, dann wissen wir es.