Rückforderung Jobcenter

Hallo,
mein Vater hatte 2010 Leistungen vom Jobcenter erhalten.
Er hatte mich als Sohn in der Bedarfsgemeinschaft und auch Geld für mich erhalten als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft.
Laut Jobcenter ist der Bescheid zur Rückforderung auch an meinen Vater als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft ergangen, in dem mein Name stehen würde, da für mich Betrag x zu viel gezahlt wurde, da mein Einkommen nicht richtig erfasst wurde.

Jetzt fordert das Jobcenter das zu viel gezahlte Geld von mir zurück, da es für meinen Bedarf gezahlt wurde.
Ich bin der Auffassung, dass nicht ich der Schuldiger bin, sondern mein Vater, da er das Geld auch faktisch damals bekommen hat und der Rückzahlungsbescheid an Ihn als Vertreter der Gemeinschaft gerichtet wurde.

Stimmt meine Auffassung?

Servus,

nein. Dein Vater hat den Antrag als Dein Vertreter gestellt, und in dieser Funktion ist der Bescheid an Ihn ergangen.

Schöne Grüße

MM

Danke für deine Einschätzung!

Na dann schick das denen mal:
https://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_v015.php
Ich habe ja absolut nichts dagegen, dass zuviel gezahltes zurück gezahlt werden muss, schließlich sind´s ja Steuergelder.
Aber seitens des Amtes nicht in der Lage zu sein, Verjährungsfristen zu beachten ist schon ein starkes Stück und dafür sollte der dafür verantwortliche in Regress genommen werden aber auf jeden Fall nicht mehr der Schuldner!
ramses90

und beiläufig ist der Schilderung des Sachverhaltes genau Nix über ggf. eingetretene Ablaufhemmungen zu entnehmen. Die in der „Sozialfibel“ zitierte ist eine von vielen, die in Frage kommen.

Der Betroffene braucht sich in diesem Zusammenhang nicht um Einzelheiten zu kümmern - es ist aber zu empfehlen, dass er, wenn er hier erstmal auf Verdacht die Einrede der Verjährung geltend macht, nicht gar zu vollmundig herumpoltert - das kann leicht nach hinten losgehen.

Schöne Grüße

MM

Ich befürchte die Verjährungsfrist für zu unrecht gezahlte Sozialhilfe beläuft sich auf 30 Jahre.
In der Sozialfibel ist an der Stelle auch nur von Ansprüchen die Rede und leider nicht von Rückforderungen.

Danke nochmal für eure Antworten.

Servus,

Du beziehst Dich auf die Hemmung der Verjährung gem. § 52 SGB 10. Die setzt aber voraus, dass ein Bescheid zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, d.h. nicht über den Anspruch selber, sondern über dessen Vollstreckung, Pfändung oder so.

Es wäre einigermaßen unüblich, dass die Verjährung eines gleichartigen Anspruchs davon abhängt, wer ihn stellt bzw. wem er zusteht.

Schöne Grüße

MM