Rückgaberecht bei gebrauchten technischen Artikel ( gewerblich )

Ich betreibe eine kleine ( Nebenerwerbliche ) Werkstatt die auch der HwK gemeldet ist in der ich Vintage Unterhaltungselektronic repariere zum Teil für Kunden zum Teil auch für den Gebrauchtgeräteverkauf

Vor Weihnachten habe ich über ein Internetportal einen gebrauchten geprüften gewarteten Videorecorder verkauft , der mir heute am 30.12.2020 nicht vorangekündigt mit DHL zurück geliefert wurde

Ein Schreiben dabei
Ich mache von meinem 14 tägigen Rückgaberecht Gebrauch und erwarte Ihre Rückzahlung des Kaufpreises zeitnah

Ich habe das Gerät auf den Prüftisch geholt , ob es irgendeinen Defekt oder Mangel zeigt , es fehlten bei der Rückgabe die Batterien der Fernbedienung , aber ansonsten absolut einwandfrei , so wie es seinerzeits auch versendet worden ist , Technisch einwandfrei . Der Käufer hat auch in seinem Schreiben kein Mangel erwähnt

das ein Kunde / Käufer ein Rückgaberecht hat , steht ausser Frage , wenn das Technische Gerät nicht einwandfrei arbeitet , aber hier scheint es mir doch eher so zu sein , das er sich das Gerät über Weihnachten ausgeliehen hat um ein paar alte Filme zu schauen und danach wieder eingepackt hat und zurück geschickt hat

Hat solche Vorgehensweise seine Richtigkeit ?

Ich will deshalb jetzt keinen Rechtsanwalt befragen sondern mich in vorab erst einmal informieren , sowas hatte ich in all den 17 Geschäftsjahren noch nicht

Hallo,

formal schon, moralisch ist es natürlich sehr fragwürdig.

Der Widerruf erfordert keine Begründung. Das einige Zeitgenossen daher den Online-Kauf als quasi kostenlose Leihe sehen ist ein unschöner Nebeneffekt.

Außer den Käufer zukünftig auszuschließen wirst du wohl leider nicht viel tun können.

Gruß,
Steve

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Wer Dinge gewerblich online verkauft, muss einen solchen Widerruf akzeptieren.
Dass der Kunde hier nicht den Widerruf erklärt sondern ein „Rückgaberecht“ einfordert, wird unwesentlich sein (falsa demonstratio non nocet - sinngemäß „Eine irrtümliche Beschreibung schadet nicht, wenn klar ist, was eigentlich gemeint ist.“).

Ganz böse ist die Tatsache, dass du als Gewerbetreibender mit Fernabsatzverträgen

  • von diesem Recht nach §312g BGB nichts weißt
  • auf der Handelsplattform dann wohl auch den Kunden nicht selber aktiv auf dieses Recht hinweißt.

Letzteres ist abmahnfähig!

Bitte prüfe deine Darstellung im Internet dringend. Diese ellenlangen Texte (z.B. unter gewerblichen Ebay-Angeboten) stehen da nicht zum Spaß. Verstöße gegen Aufklärungspflichten werden schnell teuer, wenn ein Abmahnverein auf dich aufmerksam wird.

Bitte keine Widerrufserklärungen oder Erklärungen zur Online-Streitbeilegung irgendwo kopieren, die sind oft fehlerhaft.

Und damit ist der Drops auch schon gelutscht. Im Gesetz ist schließlich nirgendwo erwähnt, dass dein Verdacht (mehr ist es schließlich nicht) dieses Recht außer Kraft setzt. Von einem Mangel als Voraussetzung steht dort auch nichts.

Warum liest du nicht einfach mal nach?
https://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html

Btw., wenn du ernsthaft bezweifelst, dass hier ein Widerrufsrecht besteht, solltest du doch mal einen Rechtsanwalt aufsuchen und dir das ganze erklären lassen. Vielleicht sind deine Widerrufsbelehrungen auch nicht ganz wasserdicht und die Kunden können die Waren auch nach eingier Zeit noch zurückgeben, weil die Widerrufsfrist nie begonnen hat?
https://dejure.org/gesetze/BGB/356.html
Oder du bleibst wegen mangelhafter Information auf den Versandkosten sitzen?
https://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html

Der verkauf erfolgte NICHT über EBAY und auch nicht über Amazon , nur so am Rande bemerkt , da gibt es viele andere Plattformen wo Gewerbliche Ihre Produkte anbieten können
Bei beiden genannten dürfen nur Gewerbetreibende mit Mwst Abzugsberechtigung verkaufen ( Umsatz höher 17.000 im Jahr ) das ich aber nicht erreiche )
Im Rahmen dessen das es hier als Gewerbeplattform ausgewiesen ist , muss nicht bei jedem Produkt die Ellenlange Gesetzgebung bei jedem einzelnen Artikel aufgeführt sein , sondern dieses wurde einmal bei der Beitrittserklärung mit einem Häkchen bestätigt das diese Gesetzgebung anerkannt wird

Also im moment kommt das Gerät jetzt erst einmal in ein Regal abgestellt
Das Geld kann ich erst einmal nicht zurück zahlen , da es über eine Bankbuchung lief und die Bank aus Datenschutzgründen die Daten nicht raus gibt von welchem Konto das Geld ursprünglich kam und Paypal hat der Kunde wohl augenscheinlich nicht
Auf dem beiliegenden Schreiben steht auch nur die Anschrift und der erwähnte Satz , aber keine Bankverbindung

warten wir der Dinge mal ab die da kommen

Aber eine Postadresse für die Nachfrage hätte der Kunde schon, oder? Nur mal so, bevor weitere Kosten entstehen. Den Anspruch auf das Geld hat der Kunde nämlich bereits.

Ähm - in meinen Kontoauszügen steht drin, von welchem Konto ich was bekommen habe. Machst du kein Online-Banking?
Vielleicht solltest du dich da auch erst mal schlau machen, bevor du hier seltsame Dinge behauptest.

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Bei Ebay sind Verkäufer mit Kleinunternehmerregelung erlaubt - ich sehe das öfters.
Amazon? - Nutze ich nicht.

MOMENT! „Gewerbeplattform“ - wie ist das zu verstehen? Eine Seite für „B2B“-Geschäfte?

Wenn sich die Seite (auch) an Verbraucher richtet, muss der Kunde vor jedem Kauf auf seine Rechte hingewiesen werden.

Wenn sich die Seite nur an Gewerbetreibende richtet, sieht es anders aus.

Wie hießt denn diese Plattform, nur mal so rein hypothetisch?

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