Rückgaberecht einer Armbanduhr bei Allergie

Folgender Sachverhalt:
Ein Kunde kauft in einem Uhrengeschäft eine Uhr. Es geht um eine bestimmte Uhr einer bestimmten Marke, eine andere Uhr kommt von vornherein nicht in Betracht. Der Kunde ist allergisch gegen Nickel und gibt dies beim Kauf an. Der Verkäufer bestätigt, dass die Uhr Nickelfrei ist. Die Uhr hat einen Verkaufspreis von 140€.
Nachdem der Kunde die nun einmal getragen hat, stellt er fest, dass er im Bereich des Uhrenverschlusses einen heftigen Hautausschlag bekommt, der nachdem er die Uhr wieder abnimmt, klingt der Ausschlag ab. Ein zweiter Versuch hat dasselbe Ergebnis.
Der Kunde bringt die Uhr wieder zurück ins Geschäft und zeigt dem Verkäufer auch den Ausschlag. Der Verkäufer kann sich das – auch nach Rücksprache mit dem Hersteller – nicht erklären.
Da dem Kunden keine andere Uhr aus dem Geschäft gefällt und er es sowieso nur auf diese Uhr abgesehen hatte, verlangt er die Rückabwicklung des Kaufs. Dies verweigert der Verkäufer mit dem Hinweis, dass er das nicht muss. Stattdessen bietet er dem Kunden einen Gutschein an.
Hinweis: Die Uhr zeigt keine Gebrauchsspuren auf, was der Verkäufer auch bestätigt. Ein Austausch des Verschlusses ist nicht möglich, womit es keine Möglichkeit der Nachbesserung gibt. Die Allergie aufgrund des Verschlusses ist unstrittig.

Frage:
Ist der Verkäufer verpflichtet, den Kauf wieder rückgängig zu machen, also das Geld wieder rauszugeben?
Meiner Meinung nach kann der Zweck doch nicht erfüllt werden. Eine Armbanduhr sollte man doch für gewöhnlich tragen können, was hier aber aufgrund der Allergie nicht geht. Zwar nimmt der Verkäufer die Uhr wieder zurück, bietet aber nur die Alternative „Gutschein“ an und das ist für mich nicht nachvollziehbar. Der Kunde wird gezwungen ein Kauf zu tätigen, den er nicht will.
Gibt es zu diesem Sachverhalt einen Gesetzestext?

Gruß,
Johannes

Hallo,

in meiner rechtsunkundigen Naivität würde ich sagen: ist die Uhr nicht nickelfrei, fehlt eine zugesicherte Eigenschaft und der Kunde hätte entsprechende Rechte. Ist die Uhr nickelfrei, aber der Kunde neigt zu Ekzemen, hat er das Recht, sich die Uhr als hübschen Briefbeschwerer auf den Schreibtisch zu legen. Die vom Händler angebotene Gutschrift ist dann mehr als kulant.

Bei (Nickel-)Allergikern kommt es gern bei anderen Stoffen auch zu Ausschlag, vor allem wenn wie bei einer Uhr ein luftundurchlässiger Gegenstand über längere Zeit auf der Haut aufliegt. Eine Anfrage beim Uhrenhersteller könnte weiterhelfen.

Gruß,

Myriam

Ja er muss die Uhr zurücknehmen
wenn er Nickelfreihet zusichert muss er halt dafür einstehen.
Herr Leenders

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Obwohl das Gesetz den Begriff der zugesicherten Eigenschaft so nicht mehr kennt, ist deine laienhafte Meinung absolut richtig.

Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn Sachmangel. Sachmangel = Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Hier wurde Nickelfreiheit vereinbart. Ist die gegeben, kein Sachmangel. Ist sie nicht gegeben, Sachmangel.

Nachbesserung kommt nicht in Betracht, somit Rücktritt möglich.

Levay

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Ja er muss die Uhr zurücknehmen
wenn er Nickelfreihet zusichert muss er halt dafür einstehen.

Hallo Herr Leenders,
woher hast du die Information, dass in der Uhr Nickel enthalten ist?
Grüße
Ulf

Hallo,

vielen Dnk für die vielen Hinweise. Bezüglich Nickelfrei oder nicht, hat der Verkäufer gesagt, dass die Uhr inkl. Verschluss Nickefrei sei und hätte sich dies auch vom Hersteller bestätigen lassen. Also gehen wir mal davon aus, dass die Uhr Nickelfrei ist.
Nach dem Ausführungen von Levay liegt damit kein Sachmangel vor, ein Rücktritt ist daher nicht möglich, auch wenn der Käufer nichts mit der Uhr anfangen kann, weil sie bei ihm Hautausschlag verursacht.

Ist das richtig so?

Gruß,
Johannes

Hallo,

Ist das richtig so?

ja.

Gruß

C.

Ist das richtig so?

Richtig.

Möglicherweise gibt es noch eine andere Lösung. Ich habe mir vor einigen Jahren 2 sehr schöne Swatch-Uhren (habe eine kleine Sammlung) gekauft, mit Lederarmband. Leider muss da in der Farbe o.ä. irgendwas drin sein, denn nachem ich mal so richtig reingeschwitzt hatte, bekam ich von beiden Armbändern Ausschlag, was bei diversen anderen Swatches mit Lederarmband vorher nicht der Fall war. Ich kaufte mir dann für beide Uhren ein Austauscharmband aus Vollmetall. Möglicherweise gibt es auch für Deine Uhr da etwas.

Gruß,

Myriam

praxistipp

… auch wenn der
Käufer nichts mit der Uhr anfangen kann, weil sie bei ihm
Hautausschlag verursacht.

hallo,

der käufer möge doch einfach auf die rückseite der uhr(!) ein stück klebeband kleben (in der form des gehäusedeckels zuschneiden) und es, nachdem der ausschlag abgeheilt ist, nochmal versuchen.

die zugesicherte nickelfreiheit kann nämlich durchaus zutreffen. aber wenn gehäusedeckel und und metallschließe des armbandes aus verschiedenen metallen sind, haben wir eine kleine batterie, d.h. wenn die haut feucht wird (durch schweiß, luftfeuchtigkeit, usw) fließt ein strom. der ist zwar sehr klein, reicht aber aus, um o.g. symptome hervorzurufen.
durch das klebeband würde man den stromfluß unterbrechen und den ausschlag vermutlich verhindern.

schöne grüße
ann

PS: das war keine rechtsauskunft, sondern eine uhrmacherfachliche. aber uhrmacher sind nicht so zimperlich.

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praxistipp Nr.2
Hallo Johannes,

ebenfalls erprobt und für tauglich befunden ist die Methode, die Ausschlag verursachende Stelle mit Klarlack bzw. durchsichtigem Nagellack zu versehen.

Beste Grüße

=^…^=
Katze

Hallo Fingersmith.

Die vom Händler angebotene Gutschrift ist dann mehr als
kulant.

Warum? Meinetwegen sei das kulant, weil freiwillig. Aber inwiefern mehr als das? Der Umsatz (und Gewinn) ist dem Händler durch den bezahlten Gutschein doch sicher; ob er den Gewinn mit jener speziellen Uhr oder mit einer anderen macht, ist ihm vermutlich egal. Ein besonders lobenswertes Entgegenkommen durch den Händler kann ich nicht erkennen. (Ich persönlich würde sogar nur dann von Kulanz sprechen, wenn der Händler wegen der offensichtlichen Unvereinbarkeit von Uhr und Käuferarm die Uhr gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknähme, aber das könnte mir als Wortklauberei ausgelegt werden.)

Gruß,
Jens

Hallo jpeg,

Warum? Meinetwegen sei das kulant, weil freiwillig. Aber
inwiefern mehr als das?

Ist hier das Deutschbrett? :smile:

Ist die Uhr nickelfrei, muss der Händler genau gar nichts anbieten. Daher finde ich die Sache mit dem Gutschein besonders kulant, vor allem da er ja die (getragene!!! von jemand mit Ekzem !!!) Uhr zurück nimmt.

Gruß,

Myriam

Hallo,

hast Du Dir mal überlegt, was er nun mit der zurück gegebenen Uhr machen soll? Als neu verkaufen geht ja wohl nicht, als gebraucht anbieten auch eher nicht oder möchtest Du eine Uhr kaufen und tragen, die zuvor ein Allegiker mit Hautausschlag um hatte?

Also ist das mit der Gutschrift extrem kulant.

Gruß

S.J.

Warum? Meinetwegen sei das kulant, weil freiwillig. Aber
inwiefern mehr als das? Der Umsatz (und Gewinn) ist dem
Händler durch den bezahlten Gutschein doch sicher; ob er den
Gewinn mit jener speziellen Uhr oder mit einer anderen macht,
ist ihm vermutlich egal. Ein besonders lobenswertes
Entgegenkommen durch den Händler kann ich nicht erkennen. (Ich
persönlich würde sogar nur dann von Kulanz sprechen, wenn der
Händler wegen der offensichtlichen Unvereinbarkeit von Uhr und
Käuferarm die Uhr gegen Erstattung des Kaufpreises
zurücknähme, aber das könnte mir als Wortklauberei ausgelegt
werden.)

Kulanz? (nicht wirklich eine Rechtsfrage)
Hallo Steve,

ich bezweifle, dass ich Dich richtig verstehe. Du nimmst tatsächlich an, dass der Händler dem Fragesteller einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises der Uhr ausgestellt und anschließend die Uhr weggeworfen hat, weil er sie angeblich weder als neu, noch als gebraucht ein zweites Mal verkaufen kann? Dieses Szenario ließe sich in der Tat als „extrem kulant“ bezeichnen, aber vermutlich auch als ebenso wirklichkeitsfern.

Als neu verkaufen geht ja wohl nicht

Der Fragesteller schrieb: „Die Uhr zeigt keine Gebrauchsspuren auf, was der Verkäufer auch bestätigt.“ Natürlich verkauft der Händler die Uhr als neu. Die einzige nicht vermeidbare Gebrauchsspur, die ein kurzzeitiges Tragen einer Uhr hinterlässt, ist eine Verformung des Bandes im Bereich der Schließe (wenn es sich um ein nicht metallenes Armband handelt). Da Armbanduhren aber in aller Regel ohnehin mit geschlossenem Band ausgestellt werden und diese Verformung deshalb bereits im Neuzustand zeigen, ist nicht erkennbar, ob die Uhr bereits kurze Zeit getragen wurde.

Meinst Du, der Händler zieht die Uhr aus dem Verkehr, weil der nächste Käufer sich womöglich ekeln würde, erführe er (was praktisch ausgeschlossen ist), dass die Uhr bereits ein Allergiker am Arm hatte? Dann möchte ich Dir raten, Bekleidung und Schuhe künftig nur noch dort zu kaufen, wo sie in fälschungssicherer, verschweißter Verpackung ausliegen. :smile:

als gebraucht anbieten auch eher nicht oder möchtest Du eine Uhr
kaufen und tragen, die zuvor ein Allegiker mit Hautausschlag
um hatte?

Ob ich das möchte oder nicht, interessiert den Händler wahrscheinlich nicht für 5 Cent.

Siehe oben: Würde der Händler die Uhr als gebraucht verkaufen, würde er dem Interessenten wohl kaum ihre Geschichte auf die Nase binden.

Daraus folgt mit einiger Wahrscheinlichkeit: der Händler hätte die Uhr auch dann nicht zurückgenommen, wenn der Fragesteller sie aus irgendeinem anderen Grund hätte zurückgeben wollen, weil er ganz einfach nicht auf den Umsatz verzichten will; von außergewöhnlicher Kulanz keine Spur.

Grüße,
Jens

1 Like

Hallo,

entweder du besitzt eine ziemlich leistungsfähige Kristallkugel oder du unterstellst Kaufleuten grundsätzlich, dass sie ganz schlimme Finger sind.

Fakt ist, dass hier wohl keine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags besteht. Also zeigt der Verkäufer sich kulant. Und strenggenommen sollte es dem Käufer auch ganz egal sein, was der Verkäufer dann mit der Ware macht. Deiner Argumentation folgend, würdest Du es ja sogar billigen, wenn der Verkäufer dem nächsten Kunden das Teil als neu verkauft. Fändest Du das gut, wenn dir jemand so eine Uhr als neu verkauft? Nein, vermutlich nicht. Aber eine Gutschrift in voller Höhe verlangen und das ganze dann auch noch als unkulant darzustellen ist okay? Unter dem Motto: ICH möchte bitte mein Geld zurück, danach kannst Du jemand anderem das Teil ja als neu unterjubeln.

Wir reden hier über fiktive Rechtsfragen. Du zeigst hier aber vielleicht etwas zu viel Phantasie. Ich würde bei derartigen Fragen immer voraussetzen, dass sich alle im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen. Also besteht die Möglichkeit die Uhr z.B. als Ausstellungsstück etc. anzubieten oder diese ggf. an den Hersteller zurück zu geben, da es häufig entsprechende Rahmenverträge gibt.

Seriöse Händler verhalten sich so.

Deine Ausführungen hingegen sind höchst spekulativ.

Fakt ist, dass der Käufer die Uhr nach eigener Aussage zwei Mal getragen hat und jeweils mit heftigem Hautausschlag reagiert hat. Da sage ich nur „sehr lecker“.

Und warum sollte der Verkäufer anstatt eines Gutscheins das Geld zurück zahlen. Er hat sein Geschäft und seinen Gewinn gemacht. Warum sollte er darauf verzichten?

Die Rechtslage ist relativ eindeutig. Er muss gar nichts.

Gruß

S.J.

ich bezweifle, dass ich Dich richtig verstehe. Du nimmst
tatsächlich an, dass der Händler dem Fragesteller einen
Gutschein in Höhe des Kaufpreises der Uhr ausgestellt und
anschließend die Uhr weggeworfen hat, weil er sie angeblich
weder als neu, noch als gebraucht ein zweites Mal verkaufen
kann? Dieses Szenario ließe sich in der Tat als „extrem
kulant“ bezeichnen, aber vermutlich auch als ebenso
wirklichkeitsfern.

Als neu verkaufen geht ja wohl nicht

Der Fragesteller schrieb: „Die Uhr zeigt keine Gebrauchsspuren
auf, was der Verkäufer auch bestätigt.“ Natürlich verkauft der
Händler die Uhr als neu. Die einzige nicht vermeidbare
Gebrauchsspur, die ein kurzzeitiges Tragen einer Uhr
hinterlässt, ist eine Verformung des Bandes im Bereich der
Schließe (wenn es sich um ein nicht metallenes Armband
handelt). Da Armbanduhren aber in aller Regel ohnehin mit
geschlossenem Band ausgestellt werden und diese Verformung
deshalb bereits im Neuzustand zeigen, ist nicht erkennbar, ob
die Uhr bereits kurze Zeit getragen wurde.

Meinst Du, der Händler zieht die Uhr aus dem Verkehr, weil der
nächste Käufer sich womöglich ekeln würde, erführe er (was
praktisch ausgeschlossen ist), dass die Uhr bereits ein
Allergiker am Arm hatte? Dann möchte ich Dir raten, Bekleidung
und Schuhe künftig nur noch dort zu kaufen, wo sie in
fälschungssicherer, verschweißter Verpackung ausliegen. :smile:

als gebraucht anbieten auch eher nicht oder möchtest Du eine Uhr
kaufen und tragen, die zuvor ein Allegiker mit Hautausschlag
um hatte?

Ob ich das möchte oder nicht, interessiert den Händler
wahrscheinlich nicht für 5 Cent.

Siehe oben: Würde der Händler die Uhr als gebraucht verkaufen,
würde er dem Interessenten wohl kaum ihre Geschichte auf die
Nase binden.

Daraus folgt mit einiger Wahrscheinlichkeit: der Händler hätte
die Uhr auch dann nicht zurückgenommen, wenn der Fragesteller
sie aus irgendeinem anderen Grund hätte zurückgeben wollen,
weil er ganz einfach nicht auf den Umsatz verzichten will; von
außergewöhnlicher Kulanz keine Spur.

Grüße,
Jens

Gründl.(!) lesen, logisch denken & argumentieren
…sollte jeder beständig üben, der kein Naturtalent ist.

Mit freundlichen Grüßen,
Jens

…sollte jeder beständig üben, der kein Naturtalent ist.

Na dann viel Spass beim Üben …