Wer weiß denn wann der Streitwert rückgestellt wird (Prozeßrisiko) und wann es dazu Ausnahmen gibt (z.B. bei überzogen hohem Streitwert) …??
Wer weiß denn wann der Streitwert rückgestellt wird
(Prozeßrisiko) und wann es dazu Ausnahmen gibt (z.B. bei
überzogen hohem Streitwert) …??
hi,
ich hoffe dir ein wenig weiter helfen zu können…
die bildung von „rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten“ § 249 Abs.1 hängt davon ab wie du den ausgang des prozesses einschätzt!
erwartest du einen positiven ausgang der klage, so bildest du eine rückstellung in höhe der dir dann anfallenden kosten (eventuell prozesskosten). erwartest du einen negativen ausgang, so mußt du rückstellungen in höhe der prozesskosten und des streitwertes (eventuell schadensersatzansprüche) bilden. also alle kosten die dann auf dich zukommen! dieses gilt auch wenn du den ausgang völlig ungewiss ist.
bei strenger auslegung des vorsichtsprinzips (§252 Abs.1 Nr.4 HGB) kannst du natürlich immer rückstellungen bilden und in höhe des „überzogenen streitwertes“, sehe ich jedoch NICHT als verpflichtend!
ich würde die rückstellungen in der höhe der erwarteten zahlungspflicht bilden.
mfg, tim
Hallo Tim,
erst mal vielen Dank für Deine Antwort.
Deren Inhalt hat mich aber ziemlich ratlos zurückgelassen …
„Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“ soll ja wohl sagen, wie ein Urteil ausgeht ist apriori offen. Wenn jetzt jeder Bilanzierende sagen könnte ich erwarte aus einem Rechtsstreit nur einen Prozentsatz x (der ihm gerade paßt), wäre der absoluten Willkür Tür und Tor geöffnet. Je nach Wunsch könnte der Bilanzersteller sehr hohe oder niedrige RSt für den gleichen Sachverhalt bilden. DAS erscheint mir nicht zutreffend. Aber vielleicht gibt es noch mehr Meinungen dazu hier …
*Darauf freut sich*
Steffi
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