Guten Tag,
einer Autowerkstatt wird ein Reparaturauftrag erteilt. Der Kunde erfährt nun, daß diese Werkstatt in keinem guten Ruf steht und würde gern sein Auto in eine andere Werkstatt zur Reparatur geben. Er weiß, daß bisher noch nichts an dem Auto gemacht wurde. Wie sieht es rechtlich aus ? Ist er nun verpflichtet, das Auto dort reparieren zu lassen ? Kann er es einfach wieder abholen und vom Vertrag zurücktreten ? Wie geht er am besten vor ? Danke im voraus für eure Antworten. Gruß, Susi
Hallo,
Wie sieht es rechtlich aus ? Ist er nun
verpflichtet, das Auto dort reparieren zu lassen ?
Nein.
Kann er es
einfach wieder abholen und vom Vertrag zurücktreten ?
Ja.
Wie geht
er am besten vor ?
Kündigung und Erstattung einer Aufwandsentschädigung, die die Werkstatt festgelegt (und nachweisen muss anhand des Vertrages bzw. des tatsächlichen eingetretenen Schadens).
Gruß
Der Franke
Hier liegt in der Regel ein Werkvertrag vor. Ein Werkvertrag kann nicht gekündigt werden, vom Werkvertrag kann man allenfalls zurück treten.
Hierzu braucht es einen Rücktrittsgrund; §§ 323, 324 BGB.
Dass man - nach Vertragsschluss - erfährt, dass die Werkstatt irgendwie nicht so besonders toll sein soll, ist selbstverständlich kein Rücktrittsgrund.
Guten Morgen,
m.W. kann man Verträge aller Art kündigen. Man hat den dadurch entstehenden Schaden ersetzen.
Hier liegt in der Regel ein Werkvertrag vor. Ein Werkvertrag
kann nicht gekündigt werden, vom Werkvertrag kann man
allenfalls zurück treten.
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Hierzu braucht es einen Rücktrittsgrund; §§ 323, 324 BGB.
Dass man - nach Vertragsschluss - erfährt, dass die Werkstatt
irgendwie nicht so besonders toll sein soll, ist
selbstverständlich kein Rücktrittsgrund.
Aber einer Kündigung steht es nicht im Wege.
Gruß
Der Franke
Ergänzung
Kann er es
einfach wieder abholen und vom Vertrag zurücktreten ?Ja.
Das Ja ist natürlich falsch. Ich meinte wie im Nachfolgenden geschrieben die Kündigung.
Gruß
Der Franke
Hier liegt in der Regel ein Werkvertrag vor. Ein Werkvertrag
kann nicht gekündigt werden, vom Werkvertrag kann man
allenfalls zurück treten.
Nein, das stimmt nicht. Sofern das nicht vertraglich ausgeschlossen ist, kann der Vertrag vor Vollendung des Werkes jederzeit gekündigt werden (§649 BGB). Der Kunde muß dann allerdings die vereinbarte Vergütung zahlen - abzüglich dessen, was die Werkstatt aufgrund der vorzeitigen Beendigung erspart hat. Und wenn am Auto noch nichts gemacht worden ist, glaube ich nicht, dass von dem Vergütungsanspruch wesentlich mehr als die gesetzlich vorgesehenen 5% übrig bleiben wird.
Hierzu braucht es einen Rücktrittsgrund; §§ 323, 324 BGB.
Dass man - nach Vertragsschluss - erfährt, dass die Werkstatt
irgendwie nicht so besonders toll sein soll, ist
selbstverständlich kein Rücktrittsgrund.
Genauer gesagt braucht es eine Vertragsverletzung durch die Werkstatt. Dass diese womöglich einen schlechten Ruf hat, reicht dazu in der Tat nicht. Darauf käme es aber ohnehin nur dann an, wenn §649 BGB ausgeschlossen sein sollte.
Uh, peinlich! Stimmt natürlich…