Rücktritt von Ebay Kaufvertrag wegen Irrtum

Hallo,
ich habe eine Frage zum Vertragsrecht bei ebay.
Der Verkäufer VK hat einen Laptop eingestellt, der Käufer K hat ihn als Höchstbietender erworben. K hat überwiesen, VK hat den Artikel versandt.
Nach Ankunft des Artikel bei K fiel diesem auf, dass Vk in der Artikelbeschreibung einen Fehler in der Typenbezeichnung des Laptops gemacht hat, und einen zum damaligen Zeitpunkt gering teureres Modell angegeben hat Daraufhin hat K den VK darüber informiert und gefordert, das VK dem K mind. 50,- EUR zurücküberweist, da VK mit Absicht ein falsches, höherwertiges Modell angegeben hätte um bei Ebay ein höheren Gewinn zuerzielen.

VK war dieser Fehler nicht bewusst und erst bekannt, als K ihn darauf hinwies.
VK hat dies nicht mit Absicht getan, sondern aus Irrtum. VK hat daraufhin dem K angeboten, das Geld zurückzuüberweisen und von K den Laptop zurückzubekommen, da ihm 50,- Euro Differenz zwischen beiden Modellen zu hoch erschien. Da K nicht reagierten, hat VK dem K zusätzlich 20,- EUR Schadensersatz angeboten. K hat dennoch nicht reagiert.

Nach ca. 3 Monaten hat K nun ein Forderungsbüro eingeschaltet, das die 50,- Euro mit Frist einfordert. Sollte dies bis Fristablauf nicht geschehen, wird ein Anwalt eingeschaltet.

Wie soll sich VK verhalten?
-> Anfechten/ Rücktritt wegen Irrtum
-> oder zahlen?
-> welche gesetzlichen Grundlagen (BGB) gelten hier?

Hallo!

Welche Gesetze da gelten weiß ich leider auch nicht. Ich weiß nur, dass der VK laut Ebay das Recht hat, den Betrag zurückzuerstatten und dafür den Laptop zurückerhalten muss. So wird das doch immer gehandhabt, wenn der Artikel nicht der Beschreibung entspricht.

Ich würde mich aber mit dieser Frage an Ebay selbst wenden. Mehr weiß ich dazu auch nicht zu sagen.

Gruß,
Julia

Also: Ein Prozess mit sämtlichen Kosten wird um ein Vielfaches teurer als der Streitwert, und Nerven und Arbeitsaufwand kostet es obendrein zu Hauf’.
Und das Prozessrisiko ist erheblich: Wie wollen Sie „Irrtum“ BEWEISEN?
Praxistipp: Zahlen und nächstes Mal besser aufpassen.
So long
Eifelwanderer

Hallo kruemelkeks,

auf den Hilfeseiten von ebay sind grundsätzlich Antworten auf die meisten Fragen hinterlegt. Zudem bietet ebay eine Kontaktverbindung an, welche zu sämtlichen Fragen Hilfestellung und Auskünfte erteilen kann. Am Besten du probierst es dort einmal; die reagieren zumeist schnell.

Grundsätzlich, was ich aus Erfahrung sagen kann, ist, dass bei Privatverkauf der Verkäufer keine Gewährleistung auf gebrauchte Ware vergeben muss; er steht allerdings dafür gerade, was er im Kaufvertrag angegeben hat. Ob eine falsche Typenbezeichnung jetzt so einen gravierenden Fehler darstellt, kann ich nicht so recht beantworten. Es werden doch sicher auch Fotos und eine Artikelbeschreibung gegeben haben. Vielleicht kann man schon anhand des Aussehens des Notebooks feststellen, ob der besagte falsche Typ abweichend ist. Schau doch einfach mal das Inserat nochmals an. In der Regel hat der Käufer (beim Internetkauf) ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, welche Frist allerdings nun bereits verstrichen ist. Sofern er nicht schriftlich oder durch Rücksendung der Ware dies angezeigt hat, ist diese Käuferoption nun ausgeschöpft.
Privatleute haben es allerdings schwer, ein Inkassobüro zu beauftragen - habe es selbst einmal probiert, aber das mir damals bekannte Unternehmen vertritt nur Geschäftskunden. Aber einfach zahlen würde ich nicht!

Wie gesagt, am Besten, du fragst einmal Ebay oder suchst auf den Hilfeseiten um Rat. Es gelten schließlich die Ebay-AGB!

Alles Gute und trotzdem noch schöne Adventstage!

LG, TT

Hallo,
wenn es um " Vertragsrecht " geht würde ich einen Anwalt fragen.
Gruß

Hallo,

zu einem konkreten Rechtsstreit kann nur ein Rechtsanwalt beraten.

Zudem erscheint mir der Ausgang der Sache ungewiss. Weder Käufer noch Verkäufer sind eindeutig im Recht.

Stephanie

Der Typ des Laptops ist ein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages. WEnn der K nur unter diesen Bedingungen den Kauf getätigt hat, muss sich der Vk gefallen lassen, dass er K den Kaufverträg rückgängig machen will. Geschieht dies nicht freiwillig, geschieht es vor Gericht (Anwaltskosten!!!)

Hallo,

ist einer von beiden gewerblich tätig? VK ist ein Irrtum unterlaufen und er hat ein Angebot an K gemacht, das weder abgelehnt noch angenommen wurde.
Da nicht nachzuvollziehen ist, wie der Artikelzustand mittlerweile ist (vermutlich ist das Laptop in Gebrauch), würde ich es auf einen Streit ankommen lassen, so denn die Angebote des VK nachvollziehbar / beweisbar sind. VK hat sich bemüht, K hat nicht reagiert. Nicht VKs Schuld.
Eine rechtliche Grundlage dazu habe ich natürlich nicht. Unter Kaufleuten gilt Sillschweigen aber als Annahme.

Gruß,

twilight666

Wieso wartet der Käufer damit 3 Monate ?
Absicht, dass die Auktion dann ja jetzt nicht mehr aufzurufen ist ?
( mal in sein Profil gesehen ? )

Und er scheint ja damit zufrieden zu sein, sonst wäre er ja wohl auf das Rücknahmeangebot eingegangen.

Genaue rechtliche Grundlagen kenne ich nicht.

Aber soweit ich weiß kann eine Seite alleine den Kaufvertrag nicht ändern. (und das hat Käufer ja wenn er einseitig die Wertminderung auf 50 Euro festsetzt.)
Soweit ich weiß müssen beide damit einverstanden sein.
Der Verkäufer war ja rücknahmewillig.
Und nach Allem was ich ( als Laie ) weiss wäre dann Rückabwicklung - wenn es sonst zu keiner Einigung kommt eigentlich der richtige Weg gewesen.

Wobei es dann mal jetzt die Frage wäre, ob heute noch eine Rückgabe in dem Zustand möglich ist wie übernommen.
Vermute mal er hat den Laptop die drei Monate genutzt …

Sehe da also durchaus Chancen die 50 Euro nicht bezahlen zu müssen - denke könnte absolut offen sein wie die Sache bei Gericht ausgehen würde - aber dann ist es die Frage, ob es die Nerven und die Zeit wert ist wegen 50 Euro.

Weiß nicht wie ich es selber handhaben würde,
( trotz Rechtschutzversicherung )…
glaube der bekäme erstmal eine mail mit allen Argumenten die ich seiner Forderung entgegenzusetzen hätte …
Darin würde ich ihm ein letztes Angebot machen in dem ich ihm 25 Euro bieten würde - ( um die Sache aus der Welt zu schaffen ) - und ihm dazu klipp und klar mitteilen, - sollte er darauf nicht eingehen und sein komisches Büro da nicht zurückpfeifen dass ich dann alles weitere meinem Anwalt überlassen werde.

Könnte aber auch sein, ich würde die 50 Euro bezahlen …
einfach um mich und meine Nerven zu schonen.

liebe Grüße marita

Hallo,
i.d R. hat der VK das Recht auf Nachbesserung ( AGB`s des VK etc…) Da Kunde dies nicht möchte geht es wohl nur um die Differenz der Geräte.
Ich pers. würde den K anrufen und Ihm eine Kulante Einigung anbieten. ( der reale Differenzwert der 2 Geräte, sollte sich ja belegen lassen ).
Wenn keine Einigung Möglich , wäre eine Anwalt ( zumindest eine Beratung) eher angebracht.
Gruß,
Joerg
doberlein

Halo, kahlken ist z.Zt. krank. Grüße

Hi,
da es hier um einen Ebay-Verkauf geht, denke ich, dass der sicherste und schnellste Weg sich zu informieren ist, wenn man sich die Hilfeseiten dort anschaut und sich ggf. dann an den Support wendet, wenn man nichts hilfreiches gefunden hat.
In der Regel kann der Käufer innerhalb 14 Tagen vom Vertrag zurück treten (Fernabsatzgesetz) - was er allerdings nicht wirklich getan hat. Ob wirklich eine arglistige Täuschung bewiesen werden kann, halte ich für sehr schwer denkbar. Was haste denn als Beschreibung geschrieben? Haste auch Fotos zum Inserat? Dann könnte man diese mit Abbildungen des falschen Typen vergleichen. Wenn es dort klar erkennbare Unterschiede gibt, so wäre der Vorwurf hinfällig, meines Erachtens nach.
Wünsche alles Gute und viel Erfolg!
Schöne Festtage im Voraus!
LG, TT

Hi,
einfach zum Anwalt gehen und sich da beraten lassen.

Die Fragen:

Wie soll sich VK verhalten?
-> Anfechten/ Rücktritt wegen Irrtum
-> oder zahlen?
-> welche gesetzlichen Grundlagen (BGB) gelten hier?

kann ein Anwalt besser beantworten,
als ein Forum.
Denn sonst heißt es Person A schrieb im Forum F1,
daraufhin
eine Anwort von Person B,
eine andere Antwort von Person C,
eine andere Antwort von Person D,
eine andere Antwort von Person E,
eine andere Antwort von Person F,
eine andere Antwort von Person G.

Für welche Antwort soll sich VK entscheiden?

Wie wäre es wenn sich VK einen juristichen Rat,
bei einem Fachmann holt?
Zum Rechtsanwalt RA1 hingeht,
oder sogar einen zweiten Rechtsanwalt RA2 hingeht,
zur 100% Sicherheit.
Oder sowas wie einen Rechtschutz nachdenkt, ob das das passende für längerfristige Geschäfte bei ebay ist?

Denn juristische Fragen, können nur letzlich Juristen richtig beantworten.

Wenn man jetzt ein Forum F1 anschreibt, dann Forum F2,
dann Forum F3,vergeht wertvolle Zeit,
bis dahin hätte man schon längst eine richtige Anwort.

Der K hätte meiner Meinung nach das Angebot des Rücktritts wegen Irrtum und Zurücküberweisung der Kaufsumme annehmen sollen. Mehr kann der VK nicht tun.

Das ist ziemlich diffizil. Ich bin ja nun auch kein Rechtsanwalt, aber würde als VK folgendes machen:
Prüfen ob ich nachweislich eine Angebot über Kaufpreisminderung gemacht habe. Ansonsten einfach abwarten. Es ist ja so, dass der Käufer wenn er vor Gericht geht, diesem schlüssig darlegen muss, wie er auf den Reduzierungsbetrag von 50 € kommt, Und das kann er i.d.R. nicht. Deshalb abwarten und Tee trinken und, wenn es hart auf hart kommt, sich natürlich anwaltlich beraten lassen.
VG
Axel

Guten Abend,

der Verkäufer (VK) sollte sich in erster Linie seinerseits an einen Rechtsanwalt wenden. Hier im Forum kann nur eine kleine Orientierungshilfe geboten werden.

Zur Sache:

Der Einfachheit halber, beschreibe ich die Rechtslage zunächst aus Sicht des K.

Da VK den Kaufvertrag nicht, bzw. nur mangelhaft erfüllt hat (Falschlieferung, § 434 III BGB), stehen dem K folgende Ansprüche zu:

– Nacherfüllung, soweit sie dem VK möglich ist. Hier dürfte VK das angegebene Gerät nicht bestitzen. (vgl. § 275 I BGB)
–> Rücktrittsrecht des K nach §§ 437, 323 BGB
–> daneben Schadensersatzanspruch des K, §§ 437, 280, 281; 283 BGB, hier i.d.R. in Höhe des Differenzbetrags, ggf. zzgl. entgangenem Gewinns, wenn K z.B. vor hatte, den Laptop zu einem höheren Preis weiterzuveräußern.

– Ansprüche, die sich auf Arglist (= Vorsatz) begründen ließen scheitern, wenn VK eben nur irrtümlich (= fahrlässig) handelte. Das ändert aber i.E. nichts am Schadensersatzanspruch des K.

VK sollte sich erkundigen, woraus sich aus Sicht des K der Betrag von 50 Euro ergibt. Sollte er (K) dazu nicht bereit sein, sollte VK ihm allenfalls den marktüblichen Differenzbetrag zahlen.

-> Anfechten/ Rücktritt wegen Irrtum

Eine Anfechtung wegen Irrtums (vgl. §§ 142 I, 119 I BGB) kommt in Betracht, wenn VK sich bei Schaltung der Anzeige versehentlich verschrieben hat. Klassische Fälle für diesen Tatbestand sind z.B. Zahlendreher im Preis. Den Buchstabendreher beim Warentyp wird man wohl auch hierunter fassen können.

VK konnte (!) also ggf. seine Willenserklärung (Vertragsschluss) anfechten, er hat dann aber zu beachten, dass er dem K dann den sog Vertrauensschaden hätte ersetzen müssen, vgl. § 122 BGB.

Eine Anfechtung scheitert hier jedoch am Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 121 BGB). Der Anfechtungsberechtigte muss nämlich unverzüglich nach Kenntniserlangung von seinem Irrtum anfechten. Hier sind bereits mind. 3 Monate vergangen. Drei Monate sind beileibe nicht mehr unverzüglich…

-> welche gesetzlichen Grundlagen (BGB) gelten hier?

§§ 433 I, 434 III, 437 Nr. 2 und Nr. 3, §§ 346 I, 323 I; §§ 280 I, III, 281, 283 BGB und §§ 142 I, 119 I, II BGB (§§ 121 I, 122 BGB).

Hallo!
Bei eBay ist das immer sehr schwierig. Da sind die AGB von ebay entscheidend. Schau da mal rein oder schalte eBay mit ein & bitte um Hilfe.
Allerdings ist es so, dass eigentlich der Kaufvertrag hätte SOFORT rückgängig hätte gemacht werden müssen, da es sich um ein anderes Gerät handelte als angeboten. da das nicht passiert ist, würde ich die 50 € zahlen und als Lehrgeld „verbuchen“. Ob der VK das Notebook mit oder ohne Vorsatz falsch auslobte, ist uninteressant. Die besseren karten hat hier der Käufer. Es sei denn, du hast eine Rechtsschtzversicherung. Ansonsten zahlen & fertig. Um weiteren Ärger zu vermeiden. Onlinegeschäfte können nur innerhalb 14 tagen ohne Problem rückgängig gemacht werden.
Beim nächsten mal besser & genauer hinschauen, dann passiert sowas nicht.
Ole