Rücktritt von ebay Kaufvertrag wegen Irrtum

Hallo,
ich habe eine Frage zum Vertragsrecht bei ebay.
Der Verkäufer VK hat einen Laptop eingestellt, der Käufer K hat ihn als Höchstbietender erworben. K hat überwiesen, VK hat den Artikel versandt.
Nach Ankunft des Artikel bei K fiel diesem auf, dass Vk in der Artikelbeschreibung einen Fehler in der Typenbezeichnung des Laptops gemacht hat, und einen zum damaligen Zeitpunkt gering teureres Modell angegeben hat Daraufhin hat K den VK darüber informiert und gefordert, das VK dem K mind. 50,- EUR zurücküberweist, da VK mit Absicht ein falsches, höherwertiges Modell angegeben hätte um bei Ebay ein höheren Gewinn zuerzielen.

VK war dieser Fehler nicht bewusst und erst bekannt, als K ihn darauf hinwies.
VK hat dies nicht mit Absicht getan, sondern aus Irrtum. VK hat daraufhin dem K angeboten, das Geld zurückzuüberweisen und von K den Laptop zurückzubekommen, da ihm 50,- Euro Differenz zwischen beiden Modellen zu hoch erschien. Da K nicht reagierten, hat VK dem K zusätzlich 20,- EUR Schadensersatz angeboten. K hat dennoch nicht reagiert.

Nach ca. 3 Monaten hat K nun ein Forderungsbüro eingeschaltet, das die 50,- Euro mit Frist einfordert. Sollte dies bis Fristablauf nicht geschehen, wird ein Anwalt eingeschaltet.

Wie soll sich VK verhalten?
-> Anfechten/ Rücktritt wegen Irrtum
-> oder zahlen?
-> welche gesetzlichen Grundlagen (BGB) gelten hier?

Hi
nun… wer hat den Fehler gemacht, warum auch immer? Der Käufer ja wohl nicht außer dem zu kaufen.
pita

Hallo

Wie soll sich VK verhalten?
-> Anfechten/ Rücktritt wegen Irrtum

Das geht bei der Abgabe einer Willenserklärung. Also beim Abschluss des Kaufvertrages. Wenn man das Teil eigentlich gar nicht verkaufen wollte oder so. Darum geht es hier ja nicht.

-> welche gesetzlichen Grundlagen (BGB) gelten hier?

§§ 434 und 437 BGB würde ich denken.

Ich glaube, der hier verlinkte Fall passt teilweise (nicht die Frage, nur Antwort der Anwältin):
http://www.frag-einen-anwalt.de/Artikel-entspricht-n…

Demnach wäre es ein wichtiger Umstand, ob Gewährleistung im Angebot ausgeschlossen wurde. Wenn ja, dann hat der Käufer wohl nur dann die Rechte nach § 437 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hätte.

Ansonsten müsste dem Verkäufer noch Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden (die allerdings natürlich hier nicht möglich ist).

Es stellt sich evtl. noch die Frage, welche besseren Eigenschaften denn das teurere Modell im Vergleich zum tatsächlich verkauften denn hat.

Ansonsten, wegen der Minderung, würde ich persönlich denken, wäre es angemessen, den Differenzbetrag in dem gleichen Verhältnis zum erzielten Kaufpreis wie die Differenz bei den beiden Neu-Modellen zum teureren zu setzen.

Wenn also Modell A 500,- kostet und Modell B 600, und dann bei der Auktion für das Modell A (als Modell B beschrieben) 120,- erzielt wurde, dann würde ich auch genau ein Sechstel, also 20,- abziehen. - Das ist aber nur meine Privatmeinung.

Viele Grüße