Rücktritt wegen EBK

Hallo,

folgender Fall:
Wohnung mit EBK. Problem für den Mieter, weil er eigene EBK mitbringt.
Mieter fragt mündlich an, ob er die EBK ausbauen und eigene Küche mitbringen kann. Antwort der Hausverwaltung ist die Anfrage von Küchenfotos.

Eine Woche später schreibt Mieter als Antwort (e Mail):
„Ich wollte Ihnen ja eigentlich Küchenfotos schicken, aber wir haben nun doch umdisponiert und werden die Küche vermutlich hier in der aktuellen Wohnung belassen.“

Schlussendlich entscheidet Mieter aber, seine Küche doch mitzunehmen. Mündliche Info an Hausverwaltung.

Mietvertrag kommt, darin werden die Kücheneinbauten NICHT aufgezählt. Mieter freut sich, unterschreibt, fordert anschließend den Ausbau der vorhandenen Küche. Vermieter weigert sich.

Mieter genervt, tritt wg. arglistiger Täuschung bzgl. der Küche zurück. Vermieter schickt Anwaltsschreiben mit Bestehen auf Vertrag unter Verweis auf die besagte Aussage oben.

Wie stehen die Chancen des Mieters?

Vielen Dank!!!
Animay

Hallo Animay,

auch ohne Glaskugel würde ich doch vermuten, eher schlecht. Zuerst kann sich der Mieter nicht entscheiden, dann gibt es lediglich schriftlich den Beleg, dass er seine Küche doch nicht mitbringen will, und dann fordert er auch noch die Entfernung der vorhandenen Küche…

Da klingt der Vorwurf der arglistigen Täuschung eher nach dem Pünktchen auf dem i, das noch gefehlt hat.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

danke für Deine schnelle Rückmeldung.
Zählt denn der Mietvertrag selbst gar nicht, in dem die EBK nicht aufgeführt ist? Mieter dachte immer, im Zweifel steht der Mietvertrag über allem? Was ist mit dem berühmten vertragsgemäßen Zustand?

Der Streit entstand nach Vertragsunterzeichnung, jedoch vor Wohnungsübergabe. Vermieter verwies darauf, dass die EBK im Übergabeprotokoll dann aufgeführt und somit Vertragsbestandteil wird, Mieter hat erwidert dass er dies nicht als vertragsgemäß akzeptieren werde und demzufolge die Wohnung so nicht abnimmt.

LG
Animay

Hallo!

Woraus sollte sich denn ein Anspruch des Mieters ergeben, dass der Vermieter die Einbauküche (sorry, ich hasse Abkürzungen, ich hoffe, Du verstehst mich auch so) abbaut?

Hallo!

Der Anspruch sollte sich daraus ergeben, dass im Mietvertrag drin steht "Zur Mietsache gehören…

  • 2 Flure
  • 1 Wohnzimmer
  • 1 Küche
  • 2 Schlafzimmer
  • usw.

Laut Mieterschutzbund (diesmal vorbildlich ausgeschrieben =)) müsste hier explizit die Einbauküche drin stehen, da sie im Gegensatz zum Bad etc. nicht „selbstverständlich“ Teil der Mietsache ist. Es gibt ja auch Wohnungen ohne Einbauküche.
Im Ergebnis hat der Mieter laut Mieterschutzbund eine Wohnung ohne Einbauküche gemietet und kann damit auch verlangen, dass der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand herstellt. Also Wohnung ohne Küche.

Mieter ist nur immer mehr verunsichert, ob der Mieterschutzbund wirklich Recht hat, weil hier so gegenteilige Meinungen kommen?
Help :frowning:

Animay

Wenn ich es recht verstehe, war es doch sowieso von Anfang an so gedacht, dass wenn überhaupt der Mieter die vorhandene Einbauküche selbst ausbaut. Wieso fordert der Mieter dann jetzt den Ausbau vom VERmieter? Die Wohnung wurde seinerzeit besichtigt incl. der vorhandenen Einbauküche. Der Vermieter hat nie gesagt, dass diese Einbauküche von ihm noch ausgebaut wird, nein, er wies den Mieter bei der Besichtigung eindeutig darauf hin, dass die Küche Bestandteil der Wohnung ist mit mit vermietet wird. Unter diesen Umständen muss im Mietvertrag m.E. nicht noch explizit die Küche erwähnt werden.

Im Zweifelsfall hätte der Mieter vor Vertragsunterzeichnung noch mal nachfragen müssen und nicht einfach davon ausgehen, dass die Küche nun plötzlich nicht mehr zur Wohnung gehört und vom Vermieter (!) ausgebaut wird. Er hatte keine Veranlassung, automatisch davon auszugehen, dass der Vermieter dies tun würde, genau so wenig wie er davon ausgehen konnte, dass der Vermieter das Klo oder die Türen noch ausbaut, da sie fester Bestandteil der besichtigten und angemieteten Wohnung sind/waren, ebenso wie die Küche, auch wenn sie nicht explizit im Vertrag genannt werden.

Demnach sehe ich hier schlechte Karten für den Mieter, wegen Irrtum oder gar Täuschung vom Vertrag zurückzutreten, vielmehr sehe ich gute Chancen für den Vermieter, falls der Mieter die Wohnung nicht abnimmt, hier Schadenersatzforderungen wegen Mietausfall einzuklagen, bis er einen Nachmieter gefunden hat. Daher würde ich anstelle des Mieters überlegen, ob ich nicht doch entweder meine alte Küche verkaufe oder selbst die vorhandene Küche ausbaue. Es sei denn, hier liegen noch andere Gründe vor, warum der Mieter es sich plötzlich anders überlegt hat, dass er die Wohnung nicht mehr haben möchte…

Es gutes Mietverhältnis fängt jedenfalls sicherlich anders an…

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Ich halte die Aussage des Mieterschutzbundes für Mumpitz, denn wo soll das sonst mit dem Aufzählen enden? Zur Wohnung gehören 7 Fenster, 6 Türen, 5 Zimmertürschlüssel, 3 Haustürschlüssel, 2 Toiletten, 1 Badewanne, 2 Waschbecken… Und wenn es nicht drin steht, geht man davon aus, der Vermieter baut es vorher noch aus, obwohl man es so besichtigt und zugesagt bekommen hat?

Es gibt auch (immer noch) Wohnungen ohne Bad, trotzdem muss ich nicht explizit im Mietvertrag angeben, dass diese Wohnung eins hat und ansonsten geht man davon aus, dass der Vermieter das Bad nicht mitvermietet. Wäre aber nach Logik des MSB (ich mag Abkürzungen :wink:) dann der Fall.

Hallo,

das Problem ist, das Recht eben auch Auslegungssache ist. Man hat eine Basis - das Gesetz - und von da ab werden die einzelnen Fälle individuell begutachtet - vom Gericht im Zweifel - und dann darüber jeweils entschieden.

Allein auf Basis des geschlossenen Mietvertrages ist die Sache erst einmal klar: keine Küche mitgemietet.

Auf der anderen Seite war dem Mieter bewusst, das die Wohnung eine Einbauküche enthält und diese eigentlich nicht ausgebaut werden soll. Man könnte also auch argumentieren: Eine Wohnung wird gemietet wie besehen.

Darüber hinaus gibt es mündliche Absprachen und eine schriftliche Äusserung die von einem Gericht mit Sicherheit mit berücksichtigt würde.

Egal wie eine solche Sache geregelt wird ist eins noch zu bedenken: Da keine Küche mitgemietet wurde ist noch abzusprechen, wer für den evtl. Austausch von Geräten oder für Reparaturen verantwortlich ist, falls die Küche weiter benutzt wird. Denn man könnte sie natürlich abbauen und hinterher wieder aufstellen (theoretisch).

Gruß
Nita

P.S.
P.S.:
Stelle dir das Szenario doch mal umgekehrt vor: Du besichtigst die Wohnung, man sagt dir, Einbauküche ist drin und du freust dich, weil du dir nicht extra eine kaufen musst. Mietvertrag kommt, du unterschreibst und dann willst du einziehen und die Einbauküche ist weg. Der Vermieter sagt, ja nu, sie stand ja auch nicht im Mietvertrag drin. Ich bin mir ziemlich sicher, dass sich der MSB dann AUCH auf Seite des Mieters schlagen würde und nicht sagen würde, ja, Küche wird nicht explizit im Vetrag erwähnt, also gehört sie auch nicht dazu, obwohl so besichtigt und zugesagt. DAS wäre Täuschung seitens des Vermieters!

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Hallo Claudia,

Du hast Recht, ein gutes Vertragsverhältnis fängt so nicht an. Der Mieter möchte hier auch nicht dastehen wie ein Streithahn, ursprünglich war die Freude über die Wohnungszusage wirklich sehr groß.
Neben der Küchendiskussion gab es von Anfang an die mündliche Zusage zur Beseitigung von Mängeln, die anschließend schriftlich allesamt abgeschmettert wurden. Zusätzlich bekam der Mieter mit, dass der Vormieter wegen Renovierungsmängeln (Wände fleckig) eine Vertragsstrafe zahlen muss, während der Mieter verpflichtet wurde auf EIGENE Kosten beim Einzug neu zu streichen. In Summe also irgendwie komische Machenschaften und vor allem: nicht ein Millimeter Entgegenkommen des Vermieters.

Daher am Ende das Bewusstsein des Mieters, dass Vertrauensverhältnis bereits vor Mietbeginn komplett hinüber und gleichzeitig auch das Wissen, dass Mängel nicht zur Anfechtung berechtigen.
Letztlich also die Einbauküche als „Schlupfloch“, um doch noch vorzeitig zu entkommen.

Angefochten wurde
a) wegen arglistiger Täuschung bzgl. Einbauküche und
b) Inhaltsirrtum, dass die vorhandenen Mängel arglistig in die Renovierungsklausel eingeschlossen wurden statt vorheriger, mündlicher Zusage der Behebung.

Alles immer in Absprache mit dem Mieterschutzbund, dieser sieht den Mieter im Recht.
Und jetzt sind tatsächlich alle Aktien verloren?? :frowning:

Unter den gegebenen Umständen würde ich dort auch nicht einziehen wollen. Es ist ja auch nur eine Einschätzung von mir, dass das mit der Küche halt eine wackelige Kiste ist, wenn der MSB da gute Karten sieht und ggf. auch bereit ist, für den Mieter aktiv zu werden, würde ich wohl auch alles versuchen, um da rauszukommen. Blöde ist halt, wenn man einen Mietvertrag aufgrund mündlicher Zusagen von Mängelbeseitigungen unterschreibt, ohne diese vorher schriftlich sich geben zu lassen.

Ich weiß nicht, ob man aus dem geschlossenen Vertrag einfach so herauskommen kann. Was ist wenn der Vermieter auf den Druck hin dann doch die Küche entfernt - dann ist der Vertrag erfüllt und der Mieter muss einziehen. Will er das denn dann überhaupt noch?

Hallo Claudia,

die Überlegung, was passiert wenn der Vermieter einlenkt, hatte der Mieter auch schon. Deshalb hat er den Vermieter 2x schriftlich aufgefordert, den vertragsgemäßen Zustand durch Ausbau der Küche herzustellen - und hat daraufhin 2x eine Absage erhalten.

Der MSB sagt dass diese beiden Absagen ausreichen, um davon auszugehen, dass der Vermieter nicht einlenken wird und somit den Vertrag anzufechten.

Der Mieter hat erst gestern Abend den Wisch vom Anwalt bekommen und ist deshalb recht unruhig, MSB ist jedoch bereits informiert und will nach seiner Sitzung morgen Vormittag eine Rückmeldung geben. Bislang ist er aber für den Mieter sehr aktiv.

Ich halte Dich auf dem Laufenden, vielen Dank auf jeden Fall für Deine tolle Rückmeldung! =))

LG
Animay

Dann Wünsche ich dem Mieter viel Erfolg. Da der Vermieter hier anscheinend auch keinerlei Entgegenkommen zeigen möchte, ist es wahrscheinlich für alle Beteiligten wirklich das Beste, wenn kein Vertragsverhältnis besteht. Ich denke, wenn es schon so anfängt, dann ist weiterer Ärger in Zukunft ja schon vorprogrammiert.

Ja, wäre toll, wenn du uns hier auf dem Laufenden hältst, wie es weitergegangen ist!

Moin,

dieser rein theoretisch existierende Mieter ist nicht zufällig der zukünftige Nachbar eines von mir rein theoretisch ausgedachten Mieters? :smile:

Das kommt mir alles sehr bekannt vor, nur dass es in dem von mir erdachten Fall nicht um eine Einbauküche, sondern um einen Waschmaschinenanschluss ging, der vor Einzug da war und nach Einzug, nach Wohnungsrenovierung nicht mehr.

Der theoretische Fall endete mit der großzügigen Erlaubnis der Hausverwaltung, man könne einen der beiden Toilettenanschlüsse auf eigene Kosten fachmännisch umbauen lassen. Was tut man nicht alles, wenn man auf etwas angewiesen ist…

Im Fall mit der Küche stelle ich mir die ganze Zeit die Frage, wem die gehört, dem Vermieter oder dem Vormieter? Gehört sie dem Vormieter ist es doch so, dass der die mitnehmen muss, wenn der Nachmieter sie nicht will. Aber wenn sie zur Wohnung gehört…allerdings teile ich auch eher die Auffassung, dass eine Küche nicht zur normalen Ausstattung einer Wohnung gehört und daher im Mietvertrag aufgelistet werden sollte. Es werden ja schließlich sogar Schlüssel aufgeführt, obwohl diese zu jeder Wohnung gehören (das dazu, weil hier jemand meinte, dann müsse man auch die Fenster auflisten…)

Naja, sorry dass ich nichts wirkliches beitragen kann, aber Deine Chancen sind beim Mieterschutzbund natürlich immer noch besser als hier im Forum. Ich musste das nur loswerden, wie bekannt sich das anhörte, Dein theoretisch erdachter Mieter will nicht in den PLZ-Bereich 90* einziehen? :smile:

Grüße,
-Efchen

Die Chancen des Mieters stehen schlecht. Grundsätzlich wird das angemietet, was besichtigt wird. Der Mieter hat die Küche gesehen und man kam überein, dass der Vermieter die Küche in der Wohnung belässt.

Ich sehe hier weder den Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung noch einen sonstigen „Rücktrittsgrund“. Der Mieter wird - vorausgesetzt es liegt ein regulärer Mietvertrag vor - bis zur Neuvermietung, maximal drei Monate, die Miete zahlen müssen, wenn er sofort kündigt.

Der Mieterverein wird dir in 90 % aller Fälle recht geben. Dass dort nicht die besten Juristen tätig sind, ist bekannt ; -)))

moinmoin

Moin,

Im Fall mit der Küche stelle ich mir die ganze Zeit die Frage,
wem die gehört, dem Vermieter oder dem Vormieter?

Das wäre wohl unrelevant, weil der VM schon ein EBK im Vorfeld der Verhanlungen ausgelobt hatte.

Gehört sie
dem Vormieter ist es doch so, dass der die mitnehmen muss,

nicht so wirklich
Der Vormieter könnte die EBK an den VM verkauft oder überlassen haben.

wenn der Nachmieter sie nicht will.

Der Nachmieter hat hier nichts zu wollen, wenn der VM dies nicht will.

Aber wenn sie zur Wohnung
gehört…allerdings teile ich auch eher die Auffassung, dass
eine Küche nicht zur normalen Ausstattung einer Wohnung gehört
und daher im Mietvertrag aufgelistet werden sollte.

??? Kompfortwohnungen haben immer eine Küchenausstattung…

Es werden
ja schließlich sogar Schlüssel aufgeführt, obwohl diese zu
jeder Wohnung gehören (das dazu, weil hier jemand meinte, dann
müsse man auch die Fenster auflisten…)

??? Die Schlüssel sind eine Selbstverständlichkeit, nur die Anzahl wäre gut zu wissen, damit der VM auch diese zurückfordern kann.

Naja, sorry dass ich nichts wirkliches beitragen kann,

Hmm, sieht wohl so aus,
eine Beschränkung auf ein sicheres Gebiet bei Antworten könnte ein Vorteil bedeuten…

vlg MC

Im Fall mit der Küche stelle ich mir die ganze Zeit die Frage,
wem die gehört, dem Vermieter oder dem Vormieter?

Das wäre wohl unrelevant, weil der VM schon ein EBK im Vorfeld
der Verhanlungen ausgelobt hatte.

„unrelevant“?
„ein EBK“?
„ausgelobt“?
Wie bitte?

Gehört sie
dem Vormieter ist es doch so, dass der die mitnehmen muss,

nicht so wirklich
Der Vormieter könnte die EBK an den VM verkauft oder
überlassen haben.

Deswegen sagte ich ja, ob die Küche dem VER- oder dem VORmieter gehört. Wenn sie dem VORmieter gehört, muss der neue Mieter sie nicht übernehmen und kann verlangen, dass sie ausgebaut wird.

Der Nachmieter hat hier nichts zu wollen, wenn der VM dies
nicht will.

Wenn die Küche dem VERmieter nicht gehört, hat der nichts zu wollen.

eine Beschränkung auf ein sicheres Gebiet bei Antworten könnte
ein Vorteil bedeuten…

Ja, man sollte eigentlich alle Foren von einem jeweils darin ausgebildeten moderieren lassen und nur noch richtige Beiträge veröffentlichen.

Hi,

Im Fall mit der Küche stelle ich mir die ganze Zeit die Frage,
wem die gehört, dem Vermieter oder dem Vormieter?

Das wäre wohl unrelevant, weil der VM schon ein EBK im Vorfeld
der Verhanlungen ausgelobt hatte.

„unrelevant“?

Der VM hat vorher mitgeteilt, es gibt eine EBK. Welche letztendlich dort stehen wird wurde nicht schriftlich angkündigt.

„ein EBK“?

Ist doch besser als zwei auf einmal :wink:

„ausgelobt“?

Soll heißen, angepriesen und somit den Willen geäußert.

Wie bitte?

???

Es gibt sogar noch andere Fälle, zB Vermieterpfandrecht (alles schon erlebt), da ist noch nicht einmal geklärt wem nun die EBK gehört und sie bleibt trotzdem in der Wohnung wenn der VM es will und durchsetzt.

Gehört sie
dem Vormieter ist es doch so, dass der die mitnehmen muss,

Woher will der Poster dies wissen?
Der VM könnte sie sogar bei verbleib einfach unsonst übernehmen, wenn der Vormieter sich nicht mehr meldet.

nicht so wirklich
Der Vormieter könnte die EBK an den VM verkauft oder
überlassen haben.

Deswegen sagte ich ja, ob die Küche dem VER- oder dem
VORmieter gehört. Wenn sie dem VORmieter gehört, muss der neue
Mieter sie nicht übernehmen und kann verlangen, dass sie
ausgebaut wird.

Hmm, und woher will der M dies herausfinden wenn der VM es nicht mitteilt? Zudem könnte der VM eine andere EBK einbauen, weil der VM seine Ankündigung einhalten muß, weil der M sogar daruf bestehen könnte…

Der Nachmieter hat hier nichts zu wollen, wenn der VM dies
nicht will.

Wenn die Küche dem VERmieter nicht gehört, hat der nichts zu
wollen.

Dann hat der Vormieter die EBK nicht rechtzeigig ausgebaut. Der VM könnte bis zur Abholung die EBK in der Wohnung belassen (zB mangels Lager) und nach Abholung einen andere gleichwertige EBK einbauen.
Die Lagerpreis würde mit der Nutzungsentgeld aufgerechnet.

Wo soll das Problem sein?

eine Beschränkung auf ein sicheres Gebiet bei Antworten könnte
ein Vorteil bedeuten…

Ja, man sollte eigentlich alle Foren von einem jeweils darin
ausgebildeten moderieren lassen und nur noch richtige Beiträge
veröffentlichen.

So eine Art Zensor für den Wahrheitsgehalt, das wäre manchmal von Vorteil…allerdings könnte der geleich selbst alle Antworten übernehmen.

vlg MC