Rückwärts aus Einbahnstraße fahren, Vorfahrt?

Hallo,

fährt ein Fahrzeug rückwärts aus einer Einbahnstraße auf die anschließende Straße und es kommt zu einem Unfall, wer hat Schuld? Die andere Straße ist gleichberechtigt, also gilt rechts vor links. Einbahnstraße geht rechts von dieser Straße ab.

Noch krasser, jemand benutzt die Einbahnstraße regelwidrig in verkehrter Richtung, dann kommts zum Unfall genau wie oben beschrieben, wie wäre dann die Schuldfrage?

LG BierKiste

Hallo,

die Vorfahrt ist in der StVO ein höheres Gut als die Fahrtrichtungs-Einhaltung in Einbahnstraßen. Egal, ob vorwärts oder rückwärts, hat wer von rechts kommt immer noch Vorfahrt, selbst entgegen der erlaubten Fahrtrichtung. Müllabfuhr-Fahrzeuge zum Beispiel haben oftmals Sonderrechte und dürfen an solchen Stellen „falsch“ aus der Einbahnstraße kommen.

MfG,
Marius

eher nö
Hallo,

die Vorfahrt ist in der StVO ein höheres Gut als die
Fahrtrichtungs-Einhaltung in Einbahnstraßen.

Hm, ob es in der StVO „in höheres Gut“, mag ich nicht zu bewerten. Sicher ist aber, dass man in einer Einbahnstraße nicht gegen die Fahrtrichtung fahren darf. Und dass Rückwärtsfahren ein äußerst gefährlicher Fahrvorgang ist, „bei dem allein dem Rückwärtsfahrenden die Pflicht auferlegt wird, alles zu vermeiden, was andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen zu gefährden oder gar zu schädigen.“ Danach wird sich jeder Richter im Zweifelsfalle orientieren. Es gibt zwar ein (älteres) Urteil, nachdem das Vorfahrtsrecht auch beim Rückwärtsfahren aufrecht erhalten bleibt. Aber das wird unterschiedlich gesehen. Und wenn jemand aus der verkehrten Seite der Einbahnstraße ausfährt, steht ihm kein Vorfahrtrecht zu, weil hier rechts vor links nicht zählt. Auch Müllfahrzeuge haben da keine Ausnahme. Die haben nur Fahrräder, wenn eine entsprechende Erlaubnis für beide Richtungen vorliegt (Zusatzzeichen 1000-32).

lg
Richard

Hallo,

die Vorfahrt ist in der StVO ein höheres Gut als die Fahrtrichtungs-Einhaltung in Einbahnstraßen.

Was ist denn das für eine Käse? Rechts vor links schlägt andere Anweisungen durch Schilder? Also auch die Zeichen 205 und 206 ignorieren?
Lies Dir das http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RadFahrer04.php mal durch. Aber nicht bei der Grundsatz, dass verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten dessen Vorfahrt nicht beseitigt aufhören, sondern bis hierhin Ein Recht zur Vorfahrt ist dann begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt.
Immerhin ein BGH-Urteil. Also nix mit Rechts vor Links über alles.

Grüße

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An manchen Stellen ist wohl jegliche Logik verloren gegangen. Als mir mal eine Radfahrerin von rechts ins Auto fuhr, obwohl sie den Radweg in falscher Richtung benutzte, war ich komischerweise als mitschuldig erachtet worden…

Wo ist da bitte der Unterschied? Ein Radweg darf genauso wenig links neben der Straße befahren werden (es sei denn Schilder erlauben es) wie eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung.

*kopfschüttelnd*

Künftig werde ich mir wohl jeden Kommentar hier verkneifen und mir meinen Teil zu den Beiträgen denken.

Gruß,
Marius

Hallo,

die Vorfahrt ist in der StVO ein höheres Gut als die Fahrtrichtungs-Einhaltung in Einbahnstraßen.

Was ist denn das für eine Käse?

Sei friedlich, der ADAC hatte mal in seinem monatlich erscheinenden Werbeblättchen (das, was aus 10% Meinungsmache, 10% Fahrzeugtest, 40% Eigenlob und 40% Werbung für Treppenlifte besteht) einige Rechtsirrtümer aufzeigen wollen und beharrte auch darauf, dass der aus einer Einbahnstraße ausfahrende Verkehr sein Vorfahrtsrecht behalte.
Auch ein rückwärts setzender Fahrer behalte sein rechts-vor-links Recht, ihm wurde aber vom ADAC eine Teilschuld zugewiesen, weil er laut Gesetz eine besondere Sorgfaltspflicht habe.
Auch mein Fahrlehrer trat mal auf die Bremse, als ich an einer einmündenen Einbahnstraße durchfahren wollte, ohne auf (verkehrswidrig) ausfahrende Fahrzeuge zu achten.

Scheint eine populäre Meinung zu sein. Aber Danke für das Urteil!!!

Der ADAC verzapft ja manchmal Unsinn, schauen wir mal auf zwei Aussagen der StVO und wie der ADAC sie jeweils interpretiert:

Zum Rückwärtsfahren:

„beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erfoderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen“
Das soll dann laut ADAC bedeuten, dass er trotzdem seine Vorfahrt behält, also ggf.weiterhin rechts-vor-links-gilt.

Schauen wir uns nun mal an, was die StVO zum Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich sagt:
„Wer (…) aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder (…) auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.“

Hier sagt der ADAC, dass man beim Ausfahren aus dem beruhigten Bereich Vorfahrt gewähren müsse und NICHT rechts-vor-links gelte.
So habe ich es auch gelernt und so scheint es ja auch gemeint zu sein.

Wie dem Leser vielleicht auffällt, sind die Formulierungen beides mal die gleichen - und der ADAC interpriert sie genau unterschiedlich!

Hallo,

An manchen Stellen ist wohl jegliche Logik verloren gegangen.

Wenn wir alle logisch handeln würden, könnte die StVo nach § 1 aufhören.

Als mir mal eine Radfahrerin von rechts ins Auto fuhr, obwohl sie den Radweg in falscher Richtung benutzte, war ich komischerweise als mitschuldig erachtet worden…

Ja, absolut nachvollziehbar, sowohl die Tatsache, dass Recht nicht zwangsläufig auf Logik gründet, als auch die Mitschuld. Letzteres resultiert daraus, dass es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Und Mitschuld bedeutet eben auch, dass es im Verkehrsrecht gar nicht immer so schwarz-weiß geht. Man kann eben auch ein bißchen schuld haben und der andere mehr oder umgekehrt.

Wo ist da bitte der Unterschied? Ein Radweg darf genauso wenig links neben der Straße befahren werden (es sei denn Schilder erlauben es) wie eine Einbahnstraße in entgegengesetzter

Der Unterschied ist der, dass Radfahrer so wie Fussgänger oder Kinder schwächere Verkehrsteilnehmer sind. Und natürlich muss man sich als Autofahrer

Künftig werde ich mir wohl jeden Kommentar hier verkneifen und
mir meinen Teil zu den Beiträgen denken.

Nee, Du könntest aber vorher überlegen bevor Du pauschale bzw. absolute Aussagen machst. In diesem Fall war es natürlich richtig falsch und nicht nur ein bißchen. Und natürlich könnten auch hier beide eine Teilschuld bekommen, während dies in einem ähnlich gelagerten aber doch anderen Fall wieder ganz anders sein kann. Gerade auf Amtsgerichtsebene ist das sogar für praktisch identiche Fälle denkbar.

Grüße