Rückwirkende Krankenversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen?

Guten Tag.

Man stelle sich folgenden Fall vor:
Der Selbständige S hat in seiner Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 Beiträge für seine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von € 3000 geltend gemacht.
Nach Erhalt des Steuerbescheids im Sommer 2020 reicht er diesen pflichtgemäß bei seiner Krankenkasse ein.
Da er im Steuerjahr 2019 besser verdient hat, als er und die Krankenkasse vorher angenommen hatten, berechnet die Kasse seine Beiträge für 2019 rückwirkend neu, mit dem Ergebnis, dass er € 1000 nachträgliche Krankenkassenbeiträge entrichten muss.
Frage: Wie soll S steuerlich mit diesen nachträglichen Beiträgen umgehen?
Könnte S, da sich die Forderung der Krankenkasse auf seinen Verdienst aus dem Jahr 2019 bezieht, vom Finanzamt verlangen, dass der Steuerbescheid für 2019 ebenfalls korrigiert wird und er rückwirkend Krankenkassenbeiträge in Höhe von € 4000 (statt 3000) steuerlich geltend machen kann?
Wenn das nicht möglich wäre, welchen anderen Weg sollte er gehen?

Vielen Dank für alle Einschätzungen.

wenn die Einspruchsfrist von 1 Monat schon vorbei ist und der Bescheid nicht sowieso vorläufig war kann man bei bestandskräftigem Bescheid immer noch nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung neue Tatsachen anführen .

Info:

MfG
duck313

Ich hätte jetzt gedacht (bin aber nicht vom Fach!), dass das Zu-/Abflussprinzip zum Tragen kommt, du hast die 1000 Euro im Jahr 2020 entrichtet, also gibst du diese auch bei der Steuererklärung für 2020 an.
Mal sehen, was @anon50614561 dazu meint.

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Hallo,

wenn das Zu-/Abflussprinzip gelten sollte, hätte der Selbständige S Nachteile, weil wir jetzt mal annehmen, dass er im Jahr 2020 wg. Corona so wenig Einnahmen hatte, dass er unter der Freigrenze bliebe. Dann könnte er natürlich diese 100 Euro auch nicht steuermindernd geltend machen…
Deswegen würde S diese Belastung steuermäßig gerne nach 2019 rücktragen.
Was meinen andere? Geht sowas?

Würde im Falle von S dies gelten?
„§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Korrektur eines Bescheides, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).“

ODER hat Christa mit ihrer Einschätzung (s.o.) recht, wenn sie sagt, dass das Zu-/Abflussprinzip gilt und der Selbständige S diese € 1000 nur in dem Jahr absetzen kann, in welchem er sie an die Krankenkasse entrichtet (also 2020)?

Hallo,
ich meine, dass Christa recht hat. Die Krankenkassen übermitteln Anfang des Folgejahres (Februar) dem Finanzamt die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge für das abgelaufene Jahr. Ich kann mich an einige Fälle erinnern, bei denen durch Nichtzahlung von fälligen Beiträgen auch nur die tatsächlich gezahlten Beiträge gemeldet wurden. Wenn die rückständigen Beiträge erst im Folgejahr gezahlt wurden, waren diese dann auch in der Meldung für das Jahr enthalten, in dem sie gezahlt wurden. In einem Fall gab es auch für ein Jahr keine Meldung er Kasse.
Also, ich meine und glaube aber wissen tue ich es nicht, da muss ein Steuerfachmann/frau ran.
Gruss
Czauderna

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Servus,

es ist sehr einfach, da läuft nichts von hinten durch die Brust ins Auge.

Es gilt der sehr schlicht formulierte und keiner Umdeutung zugängliche § 11 Abs 2 EStG.

Hier isser: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html

Schöne Grüße

MM

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Hallo Herbie,
hier gilt tatsächlich das Abflussprinzip. Du kannst die nachgezahlten Beiträge nur in 2020 geltend machen. Es handelt sich nicht um ein rückwirkendes Ereignis.
VG Steffen Göldner
P.S. Hier gilt stets auch der Tipp, selbst wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt, die Krankenkasse frühzeitigst über Änderungen bei der Beitragsbemessung zu informieren. Dies ist gerade auch dann wichtig, wenn Beitragsfestsetzungen nicht vorläufig sind.

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Das gehört halt zum allgemeinen Risiko, man kann nicht nur Vorteile haben. Aber wie ich sehe, haben mir die Fachleute Recht gegeben, insofern: sorry, das ist dann so.

Dem kann ich mich auch nur anschließen. S wusste, was er und die Krankenkasse als Einkommen angenommen haben, und die ganzen Einkünfte, weswegen S die 1000 Euro nachzahlen musste, werden sicherlich nicht alle in Dezember zugeflossen sein.

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Genauso ist es.

Was die anderen Leute meinen, mag möglicherweise irrelevant sein, der Gesetzgeber meint, das es nicht geht. Wegen dem

Ein

liegt nicht vor.

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So hatte ich das oben schon geschrieben :wink:

Fein, das freut mich, wenn wir einer Meinung sind.

Ich hatte das noch weiter oben geschrieben. :stuck_out_tongue: