Seit über 2 Jahren tyranisiert ein Mieter das ganze Mietshaus, mit schlimmster Fäkalsprache, brüllen, schreien, toben, Wutanfälle, Lärm, Party -alles täglich rund um die Uhr -mit ihm sprechen ist nicht möglich. Polizei und Ordungsamt waren unzählige Male da. Seit fast 2 Jahren hat er die fristlose Kündigung - aber er hat immer noch keine Räumungsklage erhalten vom Gericht . Habe unzählige Beschwerdebriefe an Vermieter geschickt und Mietminderung angesprochen. Kann ich jetzt noch Rückwirkend die Miete mindern ? Die Situation ( Lärm ) im Mietshaus hat sich bis jetzt nicht verändert.
Verkehrt ist es sicherlich nicht!
Vielen Dank - da ich eine Rechtschutzversicherung habe, ist dies kein Problem.
Leider einen guten Fachanwalt zu finden schon schwieriger .
Habe da bisher nur negative Erfahrungen gemacht mit Rechtsanwälten.
Deshalb meine Frage nach der Mietminderung, ob es überhaupt möglich ist ( Rückwirkend ).
LG ninalisa86
Grundsätzlich kann die Mietminderung rückwirkend geltend gemacht werden. Das liegt daran, dass die Mietminderung kein Gestaltungsrecht des Mieters ist, das er aktiv ausüben müsste, sondern automatisch eintritt. § 536 Abs. 1 BGB lautet:
„Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“
Darum ist grundsätzlich eine Rückforderung von trotz Mietminderung gezahlter Miete nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB möglich:
„Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.“
Wenn man die Miete allerdings vorbehaltlos zahlt, obwohl man weiß, dass man sie gar nicht zahlen müsste, ist eine Rückforderung gemäß § 814 BGB ausgeschlossen:
„Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war […].“
Auch darf man sich nicht so verhalten, dass der Vermieter Anlass hat, zu denken und sich darauf einzurichten, dass von der Mietminderung kein Gebrauch gemacht wird. Andernfalls ist eine Rückforderung nach § 242 BGB ausgeschlossen:
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Vielen Dank - sehr ausführliche Antwort- hilft mir
sehr gut weiter ! LG ninalisa86