Hallo,
wenn man als Auffüllkraft in einem Supermarkt bei einem Subunternehmen einen Arbeitsvertag hat, in dem es heißt:
"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt X Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung. "
Wie wird dann Arbeitszeit bezahlt, in der dem Beschäftigten von einem Vorgesetzten mitgeteilt wird, dass er mal die eine oder andere Woche nicht zur Arbeit kommn soll?
Danke!
Hallo,
solange der Arbeitsvertrag keine Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit bzw. Arbeitszeitkonten hat, hat der AN Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Bezahlung der vereinbarten Stunden wegen „Annahmeverzug“ gem. § 615 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
&tschüß
Wolfgang
Muss er oder sie dann z.B. am Mo.-morgen auf der Arbeitsstelle erscheinen und seine/ihre Arbeitskraft anbieten, um das durchsetzen zu können?
ramses90
Hallo Ramses,
wenn es sich wie zu vermuten
um Arbeit auf Abruf handelt, muß die Arbeitskraft mE nicht zwingend angeboten werden.
Es handelt sich nicht um Arbeit auf Abruf. Vielmehr ist vertraglich eine wöchentliche reguläre Arbeitszeit von X Stunden vereinbart.
Hallo jetme,
Du lehnst Dich aber ganz schön weit aus dem Fenster.
Natürlich handelt es sich um „Arbeit auf Abruf“ im gesetzlichen Sinn des § 12 TzBfG,
§ 12 TzBfG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
wenn der Beschäftigte regelmäßig nach Bedarf des Auftraggebers eingesetzt wird. Bei Auffüllkräften im Supermarkt sind diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllt.
Das hier
steht dem überhaupt nicht entgegen, sondern eine Festlegung der wöchentlichen Arbeitsstunden ist sogar Voraussetzung für Arbeit auf Abruf.
&tschüß
Wolfgang
Interessant:
Es kann eine wöchentliche MINDESTarbeitzeit vereinbart sein (die dann meiner Meinung nach auch bei Nicht-Abruf zu vergüten ist) oder eine wöchentliche HÖCHSTarbeitszeit, dann sind davon mindestens 80% abzurufen.
Achtung: Tarifvertraglich darf zuungunsten das AN abgewichen werden.
@jetme: Gibt es einen Tarifvertrag? Kannst du den benennen?
Die AZ steht so wie bereits geschrieben im Vertrag. Von einem Tarifvertrag ist mir nichts bekannt.
Also ich bin grad genau so schlau wie zu Anfang! Im Arbeitsvertrag steht: „Arbeitszeit: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.“ Und: „Probezeit: Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Noch wurde keine Kündigung ausgesprochen! Also könnte Durchschnittsbezahlung für 2 Wochen erwartet werden?
Entschuldigung! Ich habe grad im Vertrag weitergelesen. "…Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit finden die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizust_ellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen. "
Das war´s dann wohl…
Vielen Dank noch mal!!
Nein. Wenn keine Kündigung ausgesprochen ist und keine explizit so bezeichnete Freistellung erfolgt ist, sind Deine Ansprüche unberührt.
Schöne Grüße
MM