Jemand war in den vergangenen Jahren
selbstständig, wird allerdings ab 01.07.2010 in ein
Angestelltenverhältnis wechseln. (Die gleiche Branche). Jemand
möchte auf selbstständiger Basis keine Aufträge mehr
bearbeiten, jedoch die Gewerbeanmeldung bestehen lassen.
Könnte man theoretisch die alleinige Weierführung dieses
Gewerbes, auch ohne jeglische Aktivität in diesem Bereich, als
unzulässige Nebentätigkeit auslegen?
Ob eine NeTä unzulässig oder zulässig ist, entscheidet zunächst der Arbeits- oder Tarifvertrag. Es ist also zu klären, ob dort steht, dass eine NT vom AGeber genehmigt wede muss.
Im Öffentlichen Dienst und bei Beamten ist eine solche Genehmigung Vorschrift.
Eine Genehmigung der NT, kann aber nur in seltenen Fällen verweigert werden.
Ansonsten wäre zu klären, ob die NT eine Konkurrenz zur Angestelltentätigkeit darstellen könnte. In diesem Fall sollte man auch unabhängig von einem „Muss“ offen mit dem AG reden und klären bzw. absprechen, was man zu tun und nicht zu tun gedenkt. Offenheit schafft Vertrauen.
Gerade beim Wechsel von ‚selbstständig‘ auf ‚angestellt‘ in der gleichen Branche ist dieser Fall nicht selten. Es können ja durchaus noch etwas länger andauernde Verpflichtungen gegenüber alten Kunden bzw. durch Verträge geregelte Einkünfte (Nutzungsgebühren, Abonnements, …) von ihnen anfallen. Ebenso, wenn ein alter Kunde nochmal eine dringende Frage- bzw. Aufgabenstellung hat.
In dem Fall muss das Gewerbe (da weitere Einkünfte anfallen) sogar noch eine Weile aktiv weiterbestehen; bevor es dann evtl. in den Ruezustand übergehen kann.
Gruß JK