Ruhendes Gewerbe Nebentätigkeit?

Guten Tag!

Ich habe folgende Frage: Ich war in den vergangenen Jahren selbstständig, werde allerdings ab 01.07.2010 in ein Angestelltenverhältnis wechseln. (Die gleiche Branche). Ich möchte auf selbstständiger Basis keine Aufträge mehr bearbeiten, jedoch die Gewerbeanmeldung bestehen lassen. Könnte man mir theoretisch die alleinige Weierführung dieses Gewerbes, auch ohne jeglische Aktivität in diesem Bereich, als unzulässige Nebentätigkeit auslegen?

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Mit besten Grüßen aus Hamburg

Noah M.

Jemand war in den vergangenen Jahren
selbstständig, wird allerdings ab 01.07.2010 in ein
Angestelltenverhältnis wechseln. (Die gleiche Branche). Jemand
möchte auf selbstständiger Basis keine Aufträge mehr
bearbeiten, jedoch die Gewerbeanmeldung bestehen lassen.
Könnte man theoretisch die alleinige Weierführung dieses
Gewerbes, auch ohne jeglische Aktivität in diesem Bereich, als
unzulässige Nebentätigkeit auslegen?

Ob eine NeTä unzulässig oder zulässig ist, entscheidet zunächst der Arbeits- oder Tarifvertrag. Es ist also zu klären, ob dort steht, dass eine NT vom AGeber genehmigt wede muss.

Im Öffentlichen Dienst und bei Beamten ist eine solche Genehmigung Vorschrift.

Eine Genehmigung der NT, kann aber nur in seltenen Fällen verweigert werden.

Ansonsten wäre zu klären, ob die NT eine Konkurrenz zur Angestelltentätigkeit darstellen könnte. In diesem Fall sollte man auch unabhängig von einem „Muss“ offen mit dem AG reden und klären bzw. absprechen, was man zu tun und nicht zu tun gedenkt. Offenheit schafft Vertrauen.

Gerade beim Wechsel von ‚selbstständig‘ auf ‚angestellt‘ in der gleichen Branche ist dieser Fall nicht selten. Es können ja durchaus noch etwas länger andauernde Verpflichtungen gegenüber alten Kunden bzw. durch Verträge geregelte Einkünfte (Nutzungsgebühren, Abonnements, …) von ihnen anfallen. Ebenso, wenn ein alter Kunde nochmal eine dringende Frage- bzw. Aufgabenstellung hat.
In dem Fall muss das Gewerbe (da weitere Einkünfte anfallen) sogar noch eine Weile aktiv weiterbestehen; bevor es dann evtl. in den Ruezustand übergehen kann.

Gruß JK

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Die Ausgangsfrage ist allerdings nach wie vor nicht geklärt.

Angenommen im A-Vertrag stünde, dass Nebentätigkeiten im gleichen Bereich nicht gestattet sind. Gilt bereits das alleinige Bestehen einer Gewerbeanmeldung als Nebentätigkeit oder nur wenn über diese Gewerbeanmeldung auch aktiv „gewirtschaftet“ wurde?

Guten Tag,

Angenommen im A-Vertrag stünde, dass Nebentätigkeiten im
gleichen Bereich nicht gestattet sind. Gilt bereits das
alleinige Bestehen einer Gewerbeanmeldung als Nebentätigkeit
oder nur wenn über diese Gewerbeanmeldung auch aktiv
„gewirtschaftet“ wurde?

Wenn der AG dem AN böse will, kann er ihm das als unzulässige Nebentätigkeit auslegen.
Der Aufwand ist aber für den AG gar nicht nötig und nicht sinnvoll, weil man einem AN in der Probezeit auch ohne Grund kündigen kann.
Eine Kündigung mit Grund, über die man sich dann streiten kann, wäre für den AG unnötiges Risiko.

Der AN sollte also in eigenem Interesse den AG über das ruhende Gewerbe bzw. die zum „Schlafenlegen“ des Gewerbes nötigen Restaktivitäten informieren. Vielleicht hat der AN es ja innerlich schon so abgeschlossen, dass er beim Bewerbungsgespräch vergessen hat, es zu erwähnen.
Der AN sollte auch eine plausible Erklärung dafür haben, dass das Gw (vorläufig) nur ruhen soll und nicht abgemeldet wird.

Wie schon geschrieben: Ein gewisses Maß an Restaktivitäten ist beim Wechsel von Selbstständigkeit zu Angestelltsein normal bis unvermeidbar. Ein AN sollte (bzw. muss wenn im AVertrag festgelegt) das zur Bildung genenseitigen Vertrauens klar und ehrlich kommunizieren.

Gruß JK