Ruhezeiten für Hausmeisterdienste

****Hallo Forumsmitglieder,
in unserer Stad, in BaWü ,( ca. 14 000 Einwohner) ist die Mittagsruhezeit von 13 00 bis 15 00 Uhr festgelegt. In dieser Zeit dürfen Geräte, z.B. Rasenmäher, mit ****zu viel dB nicht betrieben werden.
Viele Liegenschaften werden allerdings auch von Hausmeisterdiensten betreut. Mich interessiert, ob auch diese Firmen, die von der Stadt festgelegten Ruhezeiten, einhalten müssen?
Herzlichen Dank im Voraus für alle aussagekräftigen Antworten.
loewe41

Ist die entsprechende kommunale Verordnung online veröffentlicht? Wenn ja, bitte den link posten.

Ohne den genauen Wortlaut der Verordnung zu kennen ist keine sinnvolle Aussage zu deinem Anliegen möglich.

Hallo!

Zitat :

"Die in den örtlichen Lärmschutzverordnungen festgesetzten sowie die allgemeinen Ruhezeiten gelten grundsätzlich nur für den durch private Tätigkeiten verursachten Lärm. Keine Anwendung finden diese Zeiten hingegen für den durch den mit der Ausübung eines Gewerbes verbundenen Lärm. Denn einen Handwerker oder Gärtner kann man schließlich nicht zu einer mehrstündigen Mittagspause zwingen.

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.

MfG
duck313

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Herzlichen Dank für diese schnelle und aussagekräftige Antwort.
loewe41

Ist das so?

Keine Anwendung finden diese Zeiten hingegen für den durch den mit der Ausübung eines Gewerbes verbundenen Lärm.

Für mich hört sich diese Regelung

in unserer Stad, in BaWü ,( ca. 14 000 Einwohner) ist die Mittagsruhezeit von 13 00 bis 15 00 Uhr festgelegt. In dieser Zeit dürfen Geräte, z.B. Rasenmäher, mit ****zu viel dB nicht betrieben werden.

eher so an, als handele es sich dabei um eine Vorgabe aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) - das ist eine europäische Richtlinie 2000/14/EG, die in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Sie gilt für unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten. Diese reichen von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.

Wichtig: Auch für Betriebe gilt diese bundesweite

Sie sieht vor, dass beispielsweise Laubbläser und Laubsauger in Wohngebieten an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen.

Wird außerhalb dieser Zeiten gearbeitet, müssen sowohl Privatleute als auch Gewerbebetriebe mit einer Geldbuße rechnen.
Ich kann in der Verordnung auch nirgendwo eine Ausnahme für Gewerbetreibende sehen!

Ich würde - um auf Nummer sicher zu gehen, lieber beim Ordnungsamt anrufen und nachfragen, was denn jetzt tatsächlich Sache ist … Besser einmal anrufen als eine Geldbuße riskieren.

Schöne Grüße
Stefanie

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