ein freund von mir hatte / hat das gleiche problem. von oben UND von nebenan. lärm muss bis zu einer gewissen grenze akzeptiert werden (wenn etwa ruhezeiten nicht verletzt werden).
sollte es kein normaler trittschall sein, hast du die möglichkeit eine messung vornehmen zu lassen. liegt der wert aber innerhalbd er zumutbarkeitsgrenze, musst du sie selbst zahlen. andernfalls muss der vermieter abhilfe schaffen. bis dahin kannst du miete mindern.
da das thema aber sehr komplex ist, solltest du deinen örtlichen mieterverein aufsuchen und dich beraten lassen.
hier noch ein paar sachen (quelle: berliner mieterverein)
Kinderlärm: Schreit ein Säugling in der Nacht, so ist es nur dann eine erhebliche Belästigung, wenn die Mutter daran schuld ist (LG Berlin JR 53, 24). Der Lärm spielender Kinder muss in gewissem Umfang von jedem Hausbewohner hingenommen werden (LG München WM 87, 121; AG Hannover WM 87, 218), selbstverständlich dürfen Kinder in einer Wohnung spielen und dabei lachen, weinen und schreien. Allerdings müssen die Eltern, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeit - mittags von 13.00 bis 15.00 Uhr und abends ab 22.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 7.00 Uhr - darauf achten, dass Mitbewohner nicht unzumutbar gestört werden
Was kann ein Mieter tun,
wenn er durch unzulässigen Lärm gestört wird? (ACHTUNG: HIER KOMMT ES AUF DIE DEFINITION VON UNZULÄSSIG AN!!)
Er kann gegen den vorgehen, der den Lärm verursacht. Hilft ein Gespräch nicht, kann er unter Umständen eine Einstweilige Verfügung beantragen.
Der Mieter informiert die nach der LärmVO zuständige Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde kann zum Beispiel die störende Musikanlage in einer Diskothek so verplomben, dass sie nicht mehr zu laut eingestellt werden kann. Sie kann ein Bußgeld androhen, wenn die Fenster nicht geschlossen gehalten werden usw. In dringenden Fällen (nachts, am Wochenende) kann auch die Polizei gerufen werden. Beruht der Lärm darauf, dass ein Nachbar behördliche Auflagen nicht einhält, kann das Umweltamt eingeschaltet werden; der Mieter kann aber auch selbst direkt gegen den Nachbarn vorgehen (BGH WM 93, 275).
Der Mieter muss sich nicht selbst um den Lärm kümmern. Er kann von seinem Vermieter verlangen, dass dieser dafür sorgt, dass der Lärm aufhört. Hierzu ist der Vermieter nach dem Mietvertrag verpflichtet, denn er muss die Wohnung in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand halten, auch wenn damit hohe Kosten verbunden sind (LG Hamburg WM 84, 79). Auch hier kann der Mieter sich natürlich vom Mieterverein unterstützen lassen.
Der Mieter kann die Miete kürzen (siehe Info Nr. 12 und Info Nr. 79). Eine Minderung um 10 bis 20 Prozent ist zum Beispiel zulässig, wenn er nachts nicht schlafen kann, weil die Musik aus einer Diskothek sehr laut zu hören ist (AG Köln WM 78, 173; AG Gelsenkirchen WM 78, 66). Auch bei Wort- und Klopfgeräuschen aus Gaststätten kann die Miete um 11 Prozent gekürzt werden (LG Köln WM 87, 272).
Der Mieter kann die Wohnung fristlos kündigen, wenn der Lärm so stark ist, dass er die Gesundheit des Mieters gefährdet (§ 569 Abs. 1 BGB). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn andauernd aus einer unter der Wohnung liegenden Gaststätte die Nachtruhe gestört wird (AG Kerpen WM 78, 68).
Der Mieter kann den Störer auf Schadenersatz verklagen (§ 823 BGB).