Unser e.V., der allerdings nicht gemeinnützig ist, wurde gerade vom Beitragsservice angeschrieben. Bei einer ersten Recherche im Netz habe ich keine klare Auskunft gefunden, ob und in welcher Höhe der Verein überhaupt beitragspflichtig ist. Gemeinnützige Vereine können sich befreien lassen, aber wie ist das mit einem nicht gemeinnützigen e.V.?
Die sind in voller Höhe beitragspflichtig, sofern sie über eine Betriebsstätte verfügen (also Geschäftsstelle, Büro, Vereinsheim), in der Mitarbeiter beschäftigt werden.
OK, so weit ich das im Staatsvertrag herauslesen kann, unterscheidet der gar nicht zwischen gemeinnützig und nicht gemeinnützig. Da unser Verein weder eine Betriebsstätte noch angestellte Mitarbeiter hat, kann er sich also vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das probieren wir jetzt mal.
Danke schon mal, ich werde mich noch mal mit dem Ergebnis hier melden!
Er unterscheidet da durchaus: Die Ermäßigung kommt nur für gemeinnützige e.V. in Frage. Von einer besonderen Befreiung für Vereine ist dort überhaupt nicht die Rede, da geht es um was anderes:
gibt es also keinerlei feste Einrichtung, die seiner Tätigkeit dient.
Also kein Festnetztelefon, kein PC, kein Regal, kein Schrank, die für Dinge genutzt werden, die den Verein betreffen.
Falls Du § 5 Abs 3 RBStV meinen solltest: Dort ist eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten bestimmter Einrichtungen geregelt.
Es geht hier aber um was ganz anderes, nämlich - wie bereits ausführlich dargelegt - um die These von @pcab50, der Verein müsse keine Rundfunkbeiträge entrichten, weil er keine Betriebsstätte habe.
Wenn es tatsächlich keine Betriebsstätte gibt, ist das richtig - vgl. § 5 Abs 1 RBStV.
Weil ich daran zweifle, habe ich @pcab50 den Begriff der Betriebsstätte nahegebracht. Der ist im RBStV genauso wenig definiert wie in vielen anderen gesetzlichen und ähnlichen Normen. Überall, wo er nicht explizit definiert ist, gilt auch außerhalb des Steuerrechts die Definition aus § 12 AO.
Nein, ich meine das, was ich geschrieben habe. Abs. 5 Ziffer 3 des Paragraphen, in dem wir hier uns bewegen und worauf ich gewantwortet habe, nämlich § 5.
Dort heißt es:
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Und nein, in § 5 geht es an der Stelle nicht um ermäßigten Beitrag, denn in Absatz 1 heißt es:
(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitrags schuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte…
Falsch. Denn das ist hier nicht das entscheidende Kriterium. Damit landen wir in Absatz 5. Wenn
in einer beitragspflichtigen Wohnung stehen, für die bereits gezahlt wird, entfällt der weitere Beitrag.
Tja. Das heißt hier aber nicht „Wer-hat-was-Glück“
Das ist exakt die Seite, woraus ich das wörtlich kopiert habe!
Vielleicht bemühst du dich wenigstens mal ein Kleinwenig, dein Bedürfnis nach Rechthaberei wenigstens ein wenig zu zäumen!
Und das ist alles obsolet, wenn keine Betriebsstätte besteht, wie @pcab50 angesagt hat.
Und wenn eine besteht, wird ein Widerspruch, der damit begründet wird, dass keine Betriebsstätte besteht, kaum umgedeutet werden in einen, der damit begründet wird, dass diese Betriebsstätte in einer beitragspflichtigen Wohnung liege.
Die Beitragspflicht hängt der Höhe, nicht aber dem Grunde nach davon ab, ob der Verein Beschäftigte hat. Davon steht im RBStV nichts. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RBStV würde dann auch keinen Sinn ergeben:
„Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags […] beträgt für eine Betriebsstätte […] mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags […].“
Bleibt die Frage, ob der Verein eine Betriebsstätte hat. Dazu sagt § 6 Abs. 1 S. 1 RBStV:
„Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten
Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer
Raumeinheit.“
Dass es gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV Besonderheiten gibt, wenn sich Betriebsstätten
„innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein
Rundfunkbeitrag entrichtet wird,“
hat man dir ja bereits gesagt.
Eine Umdeutung ist nicht erforderlich. Wenn sich der Bescheid aus anderen als den im Widerspruch genannten rechtlichen Erwägungen als rechtswidrig erweist, muss die Behörde dem Widerspruch abhelfen. Was natürlich nichts daran ändert, dass es sinnvoll ist, im Widerspruch gleich die richtige Begründung zu geben.
Es kam noch kein Bescheid, sondern erst mal nur dieser Fragebogen. Den habe ich entsprechend ausgefüllt zurückgeschickt, mal sehen wie es jetzt weitergeht.
Einen Bescheid erlässt der „Beitragsservice“ nur, wenn der Gebührenpflichtige die Rechnungen nicht begleicht. Aber wie ist das denn nun mit der Betriebsstätte? Wo steht denn das Regal mit den Akten und so?