Der meint sogar berechtigt zu sein, generell, zu jeder
Zeit und jedermann den Zutritt aufs Grundstück jedem
verbieten zu können. Stimmt das?
Nein, Waldgrundstücke darf schon mal jedermann betreten, weil der Wald der Allgemeinheit zur Erholung dient.
Sonstige Grundstücke im Außenbereich müssen eingefriedigt sein oder unzweifelhaft als landwirtschaftlich genutzt erkennbar sein, damit sie niemand betreten darf.
Ein Hausfriedensbruch kann nur bei eingefriedigten Grundstücken stattfinden.
Ein aktives Verbot an bestimmte Personen, bestimmte uneingefriedigte Grundstücke (außer Wald) zu betreten, kann jederzeit ausgesprochen werden, aber natürlich nicht rückwirkend. Eine Unterlassungsklage würde auch in dem Fall zwar zugelassen und dieser stattgegeben, die Kosten hätte aber wohl trotzdem der Kläger zu tragen, so lange der Betretende gegen kein bereits bestehendes Verbot verstößt.
Grundsatz 1: Niemand ist verpflichtet, mit Katasterplan und Grundbuch durch die Natur zu spazieren, um Privatgrund von öffentlichem Grund unterscheiden zu können.
Grundsatz 2: Wer nicht will, dass sein Privateigentum nicht unbefugt betreten wird, muss es daher selbst als solches erkennbar machen und schützen.
Und dann gilt noch Rousseau:
Der erste, der ein Stück Land mit einem Zaun umgab und auf den Gedanken kam zu sagen „Dies gehört mir“ und der Leute fand, die einfältig genug waren, ihm zu glauben, war der eigentliche Begründer der bürgerlichen Gesellschaft. Wie viele Verbrechen, Kriege, Morde, wie viel Elend und Schrecken wäre dem Menschengeschlecht erspart geblieben, wenn jemand die Pfähle ausgerissen und seinen Mitmenschen zugerufen hätte: „Hütet euch, dem Betrüger Glauben zu schenken; ihr seid verloren, wenn ihr vergesst, dass zwar die Früchte allen, aber die Erde niemandem gehört.“
s.