Runter von meinem Grundstück!

Hallo,

ist (A) verpflichtet, der Aufforderung des (B) (siehe Betreff) Folge zu leisten? (B) stört, dass ein Trampelpfand den äußeren Verlauf seines - Außenbereichsgrundstücks - säumt. Sein eigentliches Motiv ist der unschöne Anblick frischer Hundehaufen, die, ohne Dritte zu nahe zu treten, einfach so da rumliegen. Die Wiese nutzt (B) insbesondere als Futter, mit denen Pferde, die bei ihm eingestellt sind, versorgt werden. (A) besitzt keinen Hund. Das interessiert den (B) nicht. Der meint sogar berechtigt zu sein, generell, zu jeder Zeit  und jedermann den Zutritt aufs Grundstück jedem verbieten zu können. Stimmt das?

Gruß mki

Hallo!

Grundsätzlich dürfen Fremde ohne Einwilligung des Eigentümers selbstverständlich das Grundstück nicht betreten. Dies folgt schon aus § 903 BGB, wonach der jeweilige Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf, so dass dem Eigentümer gegen die Fremden Abwehr- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 BGB zustehen.

Wenn jemand ohne Einwilligung des Eigentümers das Grundstück betritt, kann dies ferner einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB darstellen. Sofern der Hund einem Besucher des Grundstücks Schaden zufügt, greift grundsätzlich die Gefährdungshaftung des Tierhalters gemäß § 833 BGB. Dies bedeutet, dass der Halter des Hundes verschuldensunabhängig für etwaige Schäden einzustehen hat, welche sein Tier anderen Personen zufügt.

Zur Abdeckung entsprechender Risiken wird daher in der Regel für den Hund eine entsprechende Tierhalterversicherung abgeschlossen und im Schadensfall aufkommen.

Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Grundstueck-betreten…

Gruß
Falke

Hi,

es handelt sich um ein Grundstück im Außenbereich, also kein Grundstück das dem örtlichen Bebauuntsplan unterliegt, sondern beispielsweise eine Wiese, ein Feld etc.

http://www.naturschutzrecht-online.de/naturschutzrec…

Zum Zwecke der Naherholung müssen auch Privateigentümer es dulden, das Wiesen, Felder und Wald betreten werden. Zu welchen Bedingungen kann man im obigen Link nachlesen. Möglicherweise gibt es leichte Abwandlungen, je nach Bundesland.

Gruß
Tina

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Hallo,

Grundsätzlich

Was dem Laien dann schonmal sagt, dass es mindestens eine Ausnahme geben dürfte.

dürfen Fremde ohne Einwilligung des Eigentümers selbstverständlich das Grundstück nicht betreten. Dies folgt schon aus § 903 BGB, wonach der jeweilige Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf, so dass dem Eigentümer gegen die Fremden Abwehr- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 BGB zustehen.

Wenn jemand ohne Einwilligung des Eigentümers das Grundstück betritt, kann dies ferner einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB darstellen. Sofern der Hund einem Besucher des Grundstücks Schaden zufügt, greift grundsätzlich die Gefährdungshaftung des Tierhalters gemäß § 833 BGB. Dies bedeutet, dass der Halter des Hundes verschuldensunabhängig für etwaige Schäden einzustehen hat, welche sein Tier anderen Personen zufügt.

Quelle:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Grundstueck-betreten…

Hm, da wurde nun aus einem ganz anderen Sachverhalt zitiert (eingefriedetes Grundstück im Innenbereich)
Könnte also sein, dass für Grundstücke im Außenbereich etwas anderes gilt. http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__59… Ansonsten dürfte man woll kaum noch einfach so durch Feld und Flur laufen oder die Jagdgenossenschaft durch meinen Wald jagen. Im föderalen Deutschland ist es dann auch noch gut möglich, dass da in jedem Bundesland was anderes gilt.

Grüße

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Der meint sogar berechtigt zu sein, generell, zu jeder

Zeit  und jedermann den Zutritt aufs Grundstück jedem
verbieten zu können. Stimmt das?

Nein, Waldgrundstücke darf schon mal jedermann betreten, weil der Wald der Allgemeinheit zur Erholung dient.

Sonstige Grundstücke im Außenbereich müssen eingefriedigt sein oder unzweifelhaft als landwirtschaftlich genutzt erkennbar sein, damit sie niemand betreten darf.

Ein Hausfriedensbruch kann nur bei eingefriedigten Grundstücken stattfinden.

Ein aktives Verbot an bestimmte Personen, bestimmte uneingefriedigte Grundstücke (außer Wald) zu betreten, kann jederzeit ausgesprochen werden, aber natürlich nicht rückwirkend. Eine Unterlassungsklage würde auch in dem Fall zwar zugelassen und dieser stattgegeben, die Kosten hätte aber wohl trotzdem der Kläger zu tragen, so lange der Betretende gegen kein bereits bestehendes Verbot verstößt.

Grundsatz 1: Niemand ist verpflichtet, mit Katasterplan und Grundbuch durch die Natur zu spazieren, um Privatgrund von öffentlichem Grund unterscheiden zu können.

Grundsatz 2: Wer nicht will, dass sein Privateigentum nicht unbefugt betreten wird, muss es daher selbst als solches erkennbar machen und schützen.

Und dann gilt noch Rousseau:

Der erste, der ein Stück Land mit einem Zaun umgab und auf den Gedanken kam zu sagen „Dies gehört mir“ und der Leute fand, die einfältig genug waren, ihm zu glauben, war der eigentliche Begründer der bürgerlichen Gesellschaft. Wie viele Verbrechen, Kriege, Morde, wie viel Elend und Schrecken wäre dem Menschengeschlecht erspart geblieben, wenn jemand die Pfähle ausgerissen und seinen Mitmenschen zugerufen hätte: „Hütet euch, dem Betrüger Glauben zu schenken; ihr seid verloren, wenn ihr vergesst, dass zwar die Früchte allen, aber die Erde niemandem gehört.“

s.

Wiesensperre
Servus,

es könnte sein, dass HH, HB und B da Ausnahmen bilden, aber sonst ist in allen Bundesländern das Betreten von Grünland während der Aufwuchszeit ganz unabhängig von einem explizit durch den Eigentümer ausgesprochenen Verbot außerhalb von Wegen nicht erlaubt. Und das muss auch nicht besonders als „landwirtschaftlich genutzt“ gekennzeichnet werden - es liegt nämlich in der Natur von Grünland, dass es landwirtschaftlich genutzt wird.

Ob der „Trampelpfad“ ein Weg ist, sei dahingestellt. Von einem bestehenden Wegerecht hängt das wohl weniger ab als von seinem Zustand im Einzelnen.

Schöne Grüße

MM

Hi,

was der UP im Detail mit „Außenbereichsgrundstück“ mein, sollte vielleicht noch mal geklärt werden.

Zum Zwecke der Naherholung müssen auch Privateigentümer es
dulden, das Wiesen, Felder und Wald betreten werden. Zu
welchen Bedingungen kann man im obigen Link nachlesen.
Möglicherweise gibt es leichte Abwandlungen, je nach Bundesland.

In dem Beispiel des UP gilt also eine Einschränkung des Betretungsrechts bei landwirtschaftliche Nutzflächen während der Nutzzeit (= Herstellung von Tierfutter; i.d.R. von April - Oktober) - z.B. auf vorhandene Wege (§ 37 Abs. 1 S. 2 u. 3 NatSchG BW). Gehört ein wild angelegter Trampelpfad mit dazu?

Gruß
Falke

Hi,

was der UP im Detail mit „Außenbereichsgrundstück“ mein,
sollte vielleicht noch mal geklärt werden.

hat er doch: eine Wiese, die zum erzeugen von Pferdefutter genutzt wird.

Zum Zwecke der Naherholung müssen auch Privateigentümer es
dulden, das Wiesen, Felder und Wald betreten werden. Zu
welchen Bedingungen kann man im obigen Link nachlesen.
Möglicherweise gibt es leichte Abwandlungen, je nach Bundesland.

In dem Beispiel des UP gilt also eine Einschränkung des
Betretungsrechts bei landwirtschaftliche Nutzflächen während
der Nutzzeit (= Herstellung von Tierfutter; i.d.R. von April -
Oktober) - z.B. auf vorhandene Wege (§ 37 Abs. 1 S. 2 u. 3
NatSchG BW). Gehört ein wild angelegter Trampelpfad mit dazu?

in Bayern beispielsweise besteht das Betretungsrecht auch für Wiesen, wenn dort kein Weg drüber führt, zu bestimmten Zeiten, bwz. wenn die Wiese gerade abgeernetet wurde.

Gruß
Tina

Hi,

in Bayern beispielsweise besteht das Betretungsrecht auch für
Wiesen, wenn dort kein Weg drüber führt, zu bestimmten Zeiten,
bwz. wenn die Wiese gerade abgeernetet wurde.

Was aber im Detail zu Auslegungsproblemen führen kann, weil eine Aberntung der Wiese (im Falle der Pferdefutterherstellung) auch gleichzeitig eine sofortige „weitere Nutzung“ gleichkommt. Es muss ja nichts neues angesäht werden, sondern das Gras wächst einfach weiter. Also theoretisch eine dauernde Nutzung, was einer Überquerung entgegen stehen würde. Nicht?

Gruß
Falke

PS: Passend zum Thema: http://weilburger-nachrichten.de/wp-content/uploads/…

Hallo,

danke für den Hinweis auf die bayrische Ausnahmeregelung des Betretungsrecht für Außenbereichsgrundstücke. Wo oder wie ist das festgelegt?

Beste Grüße mki

Hallo,

danke für den Hinweis auf die bayrische Ausnahmeregelung des
Betretungsrecht für Außenbereichsgrundstücke. Wo oder wie ist
das festgelegt?

Hi,

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&d…

siehe Teil 6 ab Art. 26

Gruß
Tina

Hi,

in Bayern beispielsweise besteht das Betretungsrecht auch für
Wiesen, wenn dort kein Weg drüber führt, zu bestimmten Zeiten,
bwz. wenn die Wiese gerade abgeernetet wurde.

Was aber im Detail zu Auslegungsproblemen führen kann, weil
eine Aberntung der Wiese (im Falle der
Pferdefutterherstellung) auch gleichzeitig eine sofortige
„weitere Nutzung“ gleichkommt. Es muss ja nichts neues
angesäht werden, sondern das Gras wächst einfach weiter. Also
theoretisch eine dauernde Nutzung, was einer Überquerung
entgegen stehen würde. Nicht?

Hi,

nein. Ich präzisiere mal für Bayern:

Art. 30

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

(1) 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2 Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

Hier in der Region wird das i. d. R. so ausgelegt: ab Mai dürfen die Wiesen nicht betreten werden, da ist dann das Gras so hoch, das ein andauerndes Betreten schaden würde. Direkt nach der Ernte kann man dann wieder, bis das Gras in etwa Handhoch ist.

So ab Ende September, Anfang Oktober darf dann auch wieder über die Wiesen gegangen werden.

Bist Du noch nie über eine frisch abgeerntete Wiese galoppiert?

Gruß
Tina

Hi,

Bist Du noch nie über eine frisch abgeerntete Wiese galoppiert?

Doch!

Gruß
Falke

Hallo,

ein Betretungsverbot für Außenbeeichsgrundstücke besteht nicht generell sondern nur absolut, also grundsätzlich. Die Regel gilt nicht von September bis April. Wodurch sich erweist, wie Ausnahmen die Regel (Betretungsverbot) bestimmen.

Nochmals vielen Dank. (Jogge ich eben anders herum.)

Gruß mki

Hi,

Bist Du noch nie über eine frisch abgeerntete Wiese galoppiert?

Doch!

Na ebent! Und wenn es staubtrocken ist hat normalerweise kein Bauer etwas dagegen (Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel).

Alles andere hätte ich Dir auch gar nicht geglaubt :stuck_out_tongue:

Gruß
Tina