RW - Einzelwertberichtigung

Hallo,

steh’ vor einem Problem.
In RW gibt es eine Einzelwertberichtigung für das spezielle Fo-Ausfallrisiko u. eine Pauschalwertberichtigung für das allgemeine Ausfallrisiko.

Beispiel:
Einer unserer Kunden meldet am 13.12.03 Insolvenz an. Unsere Forderung beträgt 11.600 € (10.000 netto + 1.600 € USt). Zum 31.12.03 wird der Verlust auf 80 % von 10.000 € (= 8.000 € geschätzt).

Mir ist bekannt:
a) Man darf diese Fo noch nicht komplett abschreiben, da noch nicht zu 100 % feststeht, dass die Fo uneinbringlich ist.

b) Am 13.12.03 könnte man eine Umbuchung der Forderung vornehmen. Die Forderung ist durch die Insolvenzanmeldung zweifelhaft geworden. Buchungssatz:
Zweifelhafte Forderung an Forderung 11.600 €

c) Man kann am Jahresende für das geschätzte spezielle Ausfallrisiko eine Einzelwertberichtigung bilden. Buchungssatz:
Einstellung in Einzelwertberichtigung (EWB) an Einzelwertberichtigung zu Fo 8.000,-

Im Soll steht ein Aufwandskonto „Einstellung in Einzelwertberichtigung“. Es wird über die GuV abgeschlossen.
Im Haben steht ein Passivkonto „Einzelwertberichtigung zu Fo“. Es wird über das Schlussbilanzkonto abgeschlossen.

Am Jahresende hätten wir folgende Einträge in der Bilanz (von obigen Werten)
a) auf der Aktiva:
Zweifelhafte Forderungen: 11.600,-
b) auf der Passiva:
Einzelwertberichtigung: 8.000,-

Ein Bilanzleser kann nun lesen, dass von den 11.600 € der zweifelhaften Forderungen vermutlich 8.000 € uneinbringbar sind.

Meine Fragen:
Gehört das Passivkonto „Einzelwertberichtigung zu Forderungen“ zum EK od. FK?
(EK wäre eigentlich komplett unlogisch)

Wo taucht nun diese „EWB zu Fo.“ in der Bilanz auf?
Normalerweise ist die Passivseite gegliedert in: 1) EK 2) Rückstellungen 3) Vbl. 4) PRA
Ist „EWB“ ein Unterkonto von 3) Vbl.?

Wäre für jede Antwort u. Anregung sehr dankbar!!!
Bedanke mich schon im voraus.

Viele Grüße
Richy

Hallo Richy,

die Frage „EK/FK“ stellt sich deswegen nicht unmittelbar, weil die WB (Einzel- und Pauschal-WB) zwar für sich (als Konten) passive Salden aufweisen, aber in der Bilanz in den Aktiva (unter „Forderungen“) ausgewiesen werden.

In § 266 HGB sind Wertberichtigungen nicht explizit aufgeführt. Wenn man sich von der Ebene „Konto“ auf die Ebene „Bilanzposition“ begibt, sind Wertberichtigungen auf Forderungen aus LuL in der Position „Forderungen aus LuL“ enthalten.

Unabhängig von der Frage „Ausweis aktiv oder passiv“ habe ich ein bissel Bauchschmerzen, wenn im Fall eines per Stichtag eröffneten Insolvenzverfahrens zu weniger als 100% wertberichtigt wird, falls nicht zum Stichtag bereits eine konkrete Quote bekannt ist. Wenn nach HGB bilanziert wird, sieht § 252 Abs 1 Nr. 4 HGB eigentlich was anderes vor.

Nebenbei noch das Krümelchen: „Aktiva“ und „Passiva“ sind Neutrum Plural. Also: Etwas steht in den Aktiva (oder, bissel veraltet, den Aktiven), nicht in der Aktiva (das wäre Femininum Singular).

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Im Soll steht ein Aufwandskonto „Einstellung in
Einzelwertberichtigung“. Es wird über die GuV abgeschlossen.
Im Haben steht ein Passivkonto „Einzelwertberichtigung zu Fo“.

Kto. Einzelwertberichtigung zu Forderungen ist ein Aktivkonto, das im Passiva bebucht wird. So verringern sich die auf der Aktivseite bilanzierten Forderungen korrekterweise um den gebuchten Betrag.

Die Frage EK oder Fk stellt sich also nicht mehr.

Man könnte auch direkt gegen das Konto Forderungen buchen, dass macht man in der Praxis wegen der Übersicht aber nicht.

Grüße
Chris

Hallo Martin,
in § 266 HGB sind Wertberichtigungen nicht explizit aufgeführt. Das stimmt!
Im RW-Buch Industrielles RW von Schmolke/Deitermann hab’ ich gelesen, dass Kapitalgesellschaften die Wertberichtigungen nicht gesondert aufweisen dürfen. Bei Ihnen werden die Wertberichtigungen direkt mit den Forderungen „aktivisch“ verrechnet.

Dagegen können Einzel-UN u. Personen-Gesellschaften Wertberichtigungen ausweisen.
Auch im Industriekontenrahmen ist zu sehen, dass die Wertberichtigungen unter der Kontenklasse 3 (EK + FK)auftauchen.Die Wertberichtigung wird lt. Schmolke/Deitermann auch über das Schlussbilanzkonto am Jahresende abgeschlossen.
Grundsätzlich werden in der Bilanz ja nur noch die Werte des Schlussbilanzkontos in eine korrekte Reihenfolge gebracht u. gemäß der vorgegebenen Gliederung des HGBs in eine vernünftige Rangfolge gebracht.
Denoch denke ich, dass die Wertberichtigungen f. Einzel-UN u.Personen-Gesellschaften in der Bilanz auftauchen müssten. Fragt sich blos wo…
Schöne Grüße
Richy

Hallo Richy,

Denoch denke ich, dass die Wertberichtigungen f. Einzel-UN
u.Personen-Gesellschaften in der Bilanz auftauchen müssten.
Fragt sich blos wo…

Dort, wo sie bei Kapitalgesellschaften auch - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen - ohne weiteres getrennt ausgewiesen werden können: Im Kontennachweis zur Bilanz. Dieser ist kein Pflichtbestandteil eines Jahresabschlusses, er wird aber üblicherweise bei KMU dazugegeben: Einmal, um - im Fall der Kapitalgesellschaft - Erläuterungen und Anhang knapp halten zu können. Ferner, um als Anlage zu den Steuererklärungen etwas bieten zu können, was eine Veranlagung ohne viel Blabla ermöglicht. Drittens, um etwas Aussagekräftiges für die finanzierenden Banken zu haben.

Kurzer Sinn: Was in der Bilanz nach HGB ganz schlicht „Forderungen aus LuL“ heißt, setzt sich im Zweifelsfall aus einer großen Zahl von einzelnen Konten zusammen, die jeweils mit ihrem Saldo stehen bleiben, ohne buchungstechnisch zusammengemanscht zu werden. Wenn an dieser Stelle Forderungen wertberichtigt sind, bleibt das im Kontennachweis offen zu sehen, während in der Bilanz bloß ein großer Kuchen „Forderungen aus LuL“ steht, in dem sie alle drinstecken: Zweifelhafte Forderungen, Wertberichtigungen, sonstwelche Differenzierungen, in denen man vollkommen frei ist, solang die ganze Kiste nachvollziehbar und klar bleibt.

Wenn auf dieser abstrakten Ebene von „abschließen“ die Rede ist, darf man dabei nicht an das Zusammensaldieren von Konten auf der konkreten buchungstechnischen Ebene denken. Dieses wäre u.U. nicht bloß lästig und unüblich, sondern sogar gänzlich falsch: Nämlich überall dort, wo die Nachvollziehbarkeit darunter litte, ich denke da z.B. an die Abstimmbarkeit der USt-Werte.

Vor diesem Hintergrund beharre ich drauf: Kein Ausweis von Wertberichtigungen in den Passiva, sondern stets als - mehr oder weniger differenziert erläuterter - Bestandteil der Position „Forderungen aus LuL“.

Schöne Grüße

MM

Hi !

Es ist richtig, dass es vor dem Inkrafttreten des BiRiLiG (Bilanzrichtliniengesetzes) auch bei KapGes üblich war, dass die Wertberichtigungen in der Bilanz ausgewiesen waren. Sollte es dhaer darauf ankommen, wo diese auszuweisen sind, sollte mal in älterer Gesetze geguckt werden. Da ich zu der Zeit allerdings noch nicht bilanziert hatte, kann ich nur die Vermutung äußern, dass der Ausweis seinerzeit noch im GmbHG oder AktG und noch nicht im HGB geregelt war. Weiss ich aber nicht genau.

Das Gliederungsschema des § 266 HGB gilt natürlich für Einzelunternehmer nicht zwingend. Diese können daher ihre Bilanz aufstellen, wie es ihnen beliebt. In der Praxis ist es jedich so, dass in den meisten Buchhaltungsprogrammen bereits hinterlegt ist, dass als Bilanzposition „Forderungen“ der Saldo zwischen den eigentlichen Forderungen und den Wertberichtigungen ausgewiesen wird.

In der Theorie mag es freilich noch anders möglich sein. In der Praxis ist man aber doch stark an die Vorgaben der Programme gebunden.

BARUL76

Hallo,

danke nochmals für die kompetenten Beiträge.
Haben mir sehr weitergeholfen.

Es ist immger gut ein paar verschiedene Meinungen zu hören. Nicht alles, was ich bisher in schlauen Büchern gelesen habe, stimmt bzw. wird in der Praxis anders gehandhabt.

Danke!
Schöne Grüße - Richy