Sachbeschädigung Jugendliche

Hallo ich habe mal ein paar Fragen,
Ich(19 Jahre) habe mit ein zwei Freunden (19 und 22 Jahre alt) haben nach einem Discobesuch im Vollrausch an einer Baustelle randaliert(Ampeln und Warnlichter zerstört). Der Sachschadrn beträgt 4000 Euro. Wir wurden gesehen und haben alles zugegeben bei der Polizei. Meiner einer Freund (19 Jahre) und ich haben uns noch nie etwas zu schulden kommen lassen. Mein anderer Freund (22 Jahre alt) hat sein Führerschein schonmal wegen Alkohol verloren. Der 19 Jährige und ich haben rin Brief bekommrn, dass das Verfahren eröffnet wird wir einen Termin beim Jugendamt bekommen und als Heranwachsende bestraft werde. Meine Fragen: lohnt es sich jetzt noch einen Anwalt zu nnehmen, da wir ja schon alles gestanden haben? Was wäre sinnvoll beim Jugendamt zu sagen und was für eine Strafe können wir bekommen ? Für Eure antworten bedanke ich mich bereits im Voraus!

Hallo!

Hier ein paar Antworten:

Bei dem 22 jährigen Kumpel ist nichts mehr mit Anwendung Jugendstrafrecht, weil er im Sinne des Strafgesetzbuches bzw. JGG Erwachsener ist.

Als 19 Jähriger bist du sogenannter Heranwachsender. Man kann bei dir gem. § 105 JGG noch einmal Jugendstrafrecht anwenden, wenn sogenannte Reifeverzögerungen vorhanden sind. Wenn Du noch einem Jugendlichen gleichzustellen bist. D.h. wenn Du noch zur Schule gehst, bei den Eltern lebst etc.

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Man will Dich erzieherisch beeindrucken. Da hängt in der Urteilsfindung vieles von Deiner Entwicklung ab. Machst Du eine Ausbildung oder gehst vernünftig zur Schule - oder hängst den ganzen Tag zu Hause nur vor der Playstation ab. Wie läuft es zu Hause. Gibt es Probleme mit den Eltern etc. Das wird die Jugendgerichtshilfe alles in der anstehenden Hauptverhandlung erörtern. Grundlage ist natürlich zuvor das Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe (kann Jugendamt oder ein freier Träger sein / AWO/Caritas/SKF/Diakonierwerk).

Das mit dem Anwalt ist so eine Sache. Das musst Du entscheiden und auch bezahlen. Wird so zwischen 800 - 1000 Euro kosten.

Mein persönlicher Tipp:

  1. setze Dich zu Hause mal hin und schreibe ein Aufsatz über Dein Fehlverhalten. Jugendrichter sehen gern, wenn Sich Jugendliche/Heranwachsende Gedanken gemacht haben.
  2. Suche eine Alkohol-Drogen Beratungsstelle ud lasse Dich bezüglich kritischem Umgang mit Alkohol ein wenig aufklären und lasse Dir das bescheinigen.
  3. gehe zur Jugendgerichtshilfe und sei freundlich
  4. versuche schon mal Schadenswiedergutmachung zu leisten. Ratenzahlungen, auch wenn es erstmal nur 50 Euro monatlich sind.
  5. sei ehrlich beim Jugendamt und erst recht in der Hauptverhandlung - keine Halbwahrheiten, sondern Tacheles!
  6. Bringe Zeugnisse zur Verhandlung mit, falls Du was Postives vorzeigen kannst.

Wenn Du vorher noch nie ein Verfahren hattest, hängt es davon ab, ob Du eigenes Einkommen hast (Job/Ausbildung)- dann Geldbuße. Falls kein Job, dann Arbeitsstunden. Falls Du schon ein oder mehrere Verfahren hattest oder Dich schlecht präsentierst in der Verhandlung, dann wird es wohl Arrest geben (sofern Jugendstrafrecht angewendet wird). Arrest können 1-2 Wochenenden sein = Freizeiarrest. Kann 4 Tage Kurzarrest sein oder 1-4 Wochen Dauerarrest.

Falls Du weitere Fragen hast: Dein Jugendgerichtshelfer wird Dir helfen oder stelle Sie mir.

Hallo,

zunächst sei mir der Hinweis erlaubt, dass mir Rechtsberatung im Einzelfall verboten ist, aber ich werde mich bemühen mich so allgemein wie möglich zu halten und trotzdem etwas zu Deiner Frage zu sagen:

Zunächst wäre natürlich nicht ganz uninteressant, wo Du lebst, denn die von Dir angesprochenen Dinge können regional durchaus sehr unterschiedlich gehandhabt werden.

Generell ist es so, dass Du nach dem Jugendgerichtsgesetz Heranwachsender bist. Das bedeutet, es kann sowohl das Jugend- als auch das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden, abhängig davon, welchen Reifegrad man bei Dir feststellt.

Einen Anwalt zu beauftragen wäre aus meiner Sicht rausgeschmissenes Geld.

Ich kann nur dringend empfehlen mit dem Jugendamt vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, dann wird in aller Regel nicht allzuviel passieren, vielleicht sozialer Hilfsdienst, vielleicht bleibt es aber auch bei einem ermahnenden Gespräch.

Viel gravierender ist die Frage nach der Haftung für den Schaden. Hier ist es nach dem BGB so, dass, wenn mehrere einen Schaden verursacht haben, alle als Gesamtschuldner haften, das heisst, jeder Einzelne könnte auf den vollen Schaden in Anspruch genommen werden, ein Ausgleich müsste dann im Innenverhältnis erfolgen.

Ich hoffe ein bisschen geholfen zu haben, wie gesagt, meine Antworten treffen aber nur auf meinen Bezirk zu, für andere kann ich nicht die Hand ins Feuer legen.

Hallo,

diese Frage ist nicht einfach zu beantworten.

Zunächst steht die Frage im Raum, ob eine Verurteilung nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht erfolgt. Wurde die Tat als Heranwachsender (18-20 Jahre) begangen, kommen grundsätzlich beide Möglichkeiten in Betracht. Voraussetzung für die Anwendung von Jugendstrafrecht sind sog. Reifeverzögerungen. Indizien hierfür sind mangelnde Selbstständigkeit (noch keine eigene Wohnung, noch kein Job, massive familiäre Probleme in der Kindheit, Sprachschwierigkeiten, Drogen- oder Alkoholsucht etc.). Im Zweifel ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei Jugendstrafrecht gibt es keine festen Strafrahmen. Die Sanktionen sollen dem Erziehungsgedanken dienen und der Richter ist völlig frei darin, welche Strafen oder Weisungen er verhängt. Über das Strafmaß zu spekulieren, macht keinen Sinn, wenn man nicht selbst dem Verfahren beiwohnt. Von Geldbuße über Arbeitsleistungen, Arrest ist da alles möglich. Allerdings halte ich einen Arrest, sofern der Angeklagte vorher nicht in Erscheinung getreten ist, eher für unwahrscheinlich.

Kommt normales Strafrecht (Erwachsenenstrafrecht) zur Anwendung, hat der Richter nur insofern Spielraum, wie es das Gesetz vorsieht. Sachbeschädigung nach § 303 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hier würde es wohl auf eine Geldstrafe hinauslaufen.

Bei dem 22-jährigen ist es keine Frage: Hier wird kein Jugendstrafrecht anwendbar sein. Bei den 19-jährigen durchaus. Da, je nach anzuwendendem Strafrecht auch über die Frage der Vorstrafe, unterschiedlich bewertet wird und das Strafmaß komplett anders ausfallen kann, würde ich in jedem Fall einen Anwalt einschalten. Wenn man den nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Gruß

S.J.