Servus,
eher nicht - es gibt an den Finanzämtern keine Sachkundigen in Sozialversicherungsrecht, und die Gebiete, wo die SvEV auch auf Steuerrecht wirkt, werden an den Finanzämtern eher stiefmütterlich behandelt - da kennen sich eigentlich nur Lohnsteuerprüfer aus.
Wie auch immer: Selbst wenn man jemand findet, der bereit wäre, da Auskunft zu geben, obwohl das nicht Aufgabe der Finanzämter ist, wäre diese Auskunft ziemlich sicher falsch.
Wegen Bestätigung - hmm, schwierig. Deutlicher als im Wortlaut von § 2 Abs 3 S 3 SvEV kann man es eigentlich nicht mehr formulieren; Anders als unbillig kann man es kaum nennen, wenn der formal angesetzte Sachbezugswert das Dreifache des gemeinen Werts eines Sachbezuges ausmacht.
Der StB (bzw. dessen Mitarbeiter - es ist äußerst selten, dass ein StB die Lohnabrechnungen für Mandantschaft selber macht) hat sich in so einem Fall, wenn die Meinung seines Mandanten nicht vollkommen krude und offensichtlich verkehrt ist, als Dienstleister an die Weisung des Mandanten zu halten. Wenn ihm da ein Zacken aus der Krone brechen sollte, kann er sich ja mal § 2 Abs. 4 SvEV anschauen und dann begründen, weshalb im vorliegenden Fall Dein Zimmerchen als Sachbezug so viel niedriger bewertet würde, wenn man es als Wohnung bewertete, obwohl doch eine Wohnung schon dadurch, dass man darin einen eigenständigen Haushalt führen kann (das ist das Unterscheidungskriterium zur Unterkunft) einen deutlich höheren Nutzwert hat als eine Unterkunft. Anders als „unbillig“ kann man es nicht nennen, wenn der Wert einer Unterkunft nur durch eine formale Unterscheidung mal eben verdreifacht wird.
Einzelheiten zum Thema „Unbilligkeit“ in diesem Zusammenhang kann der StB mühelos online auf DANUS oder bei NWB (praktisch alle Steuerberater benutzen heimlich die NWB-Datenbank, auch wenn sie vorneherum die Neuen Wirtschaftsbriefe als Hausfrauenkochbuch abkanzeln) finden und nachlesen.
Wie auch immer - ich halte es unabhängig von dem etwas schrägen Verhalten des Steuerberaters für ziemlich aussichtsreich, eine Korrektur der Bewertung des Sachbezugs bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erreichen, indem der entsprechend niedrigere Wert (ich würde hier bei 5,00 € ortsüblicher Vergleichsmiete als Warmmiete vielleicht 7,00 € ansetzen) erklärt wird, den das FA dann im Steuerbescheid bei Veranlagung durch den vom Arbeitgeber elektronisch ermittelten Wert ersetzt, der dann per Einspruch angegriffen werden kann.
Nur: Wenn man das mit Erfolg durchzieht, bekommt man bloß die zu viel bezahlte Steuer wieder, nicht die zuviel bezahlten Versicherungsbeiträge.
Schöne Grüße
MM