Sachbezug Unterkunft Ausnahmefälle nach § 2 SvEV Abs. 3. S. 3, wann kann ich diese Regelung anwenden?

Hallo an Alle,

ich bekomme ein freies Zimmer (Unterkunft, keine Wohnung) mit gerade 10 Quadratmeter Fläche von meinem Arbeitgeber. Der ortsübliche Mietpreis liegt bei ca. 5 Euro pro Quadratmeter. Dieses Zimmer ist vom Arbeitgeber zusammen mit der Geschäftsfläche gemietet. In der Lohnabrechnung erhöht dieses Zimmer mein SV-Einkommen jedoch um 231€ (Sachbezug Unterkunft), was ich unangemessen viel für so ein kleines Zimmer finde.

Im § 2 SvEV Abs. 3 S. 3 steht „Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“. Weiss jemand, ob das in meinem Fall angewendet werden kann? 50 € (bei ortsüblichen Mietpreisen im Ausnahmefall nach § 2 SvEV Abs. 3 S. 3) oder 231 € (im Normalfall nach § 2 SvEV Abs. 3 S. 1) ist doch ein großer Unterschied, wenn man davon alle Sozialabgaben und Steuern zahlen muss. Danke

VG, Katja

Servus,

richtig - genau für solche Fälle ist der Satz drei da angehängt worden.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank!!! So was habe ich gebraucht. Wo könnte ich das bestätigt bekommen? (Finanzamt vielleicht? Können sie mir da in diesem Fall Auskunft geben?) Leider wenn ich unseren Steuerberater auf diesen Satz verweise, reagiert er nur damit, dass es eine Unterkunft ist und berechnet nach wie vor die 331€. Er versucht sich nicht mal mit meinem Verweis zu beschäftigen.

VG und vielen Dank noch mal

Servus,

eher nicht - es gibt an den Finanzämtern keine Sachkundigen in Sozialversicherungsrecht, und die Gebiete, wo die SvEV auch auf Steuerrecht wirkt, werden an den Finanzämtern eher stiefmütterlich behandelt - da kennen sich eigentlich nur Lohnsteuerprüfer aus.

Wie auch immer: Selbst wenn man jemand findet, der bereit wäre, da Auskunft zu geben, obwohl das nicht Aufgabe der Finanzämter ist, wäre diese Auskunft ziemlich sicher falsch.

Wegen Bestätigung - hmm, schwierig. Deutlicher als im Wortlaut von § 2 Abs 3 S 3 SvEV kann man es eigentlich nicht mehr formulieren; Anders als unbillig kann man es kaum nennen, wenn der formal angesetzte Sachbezugswert das Dreifache des gemeinen Werts eines Sachbezuges ausmacht.

Der StB (bzw. dessen Mitarbeiter - es ist äußerst selten, dass ein StB die Lohnabrechnungen für Mandantschaft selber macht) hat sich in so einem Fall, wenn die Meinung seines Mandanten nicht vollkommen krude und offensichtlich verkehrt ist, als Dienstleister an die Weisung des Mandanten zu halten. Wenn ihm da ein Zacken aus der Krone brechen sollte, kann er sich ja mal § 2 Abs. 4 SvEV anschauen und dann begründen, weshalb im vorliegenden Fall Dein Zimmerchen als Sachbezug so viel niedriger bewertet würde, wenn man es als Wohnung bewertete, obwohl doch eine Wohnung schon dadurch, dass man darin einen eigenständigen Haushalt führen kann (das ist das Unterscheidungskriterium zur Unterkunft) einen deutlich höheren Nutzwert hat als eine Unterkunft. Anders als „unbillig“ kann man es nicht nennen, wenn der Wert einer Unterkunft nur durch eine formale Unterscheidung mal eben verdreifacht wird.

Einzelheiten zum Thema „Unbilligkeit“ in diesem Zusammenhang kann der StB mühelos online auf DANUS oder bei NWB (praktisch alle Steuerberater benutzen heimlich die NWB-Datenbank, auch wenn sie vorneherum die Neuen Wirtschaftsbriefe als Hausfrauenkochbuch abkanzeln) finden und nachlesen.

Wie auch immer - ich halte es unabhängig von dem etwas schrägen Verhalten des Steuerberaters für ziemlich aussichtsreich, eine Korrektur der Bewertung des Sachbezugs bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erreichen, indem der entsprechend niedrigere Wert (ich würde hier bei 5,00 € ortsüblicher Vergleichsmiete als Warmmiete vielleicht 7,00 € ansetzen) erklärt wird, den das FA dann im Steuerbescheid bei Veranlagung durch den vom Arbeitgeber elektronisch ermittelten Wert ersetzt, der dann per Einspruch angegriffen werden kann.

Nur: Wenn man das mit Erfolg durchzieht, bekommt man bloß die zu viel bezahlte Steuer wieder, nicht die zuviel bezahlten Versicherungsbeiträge.

Schöne Grüße

MM

2 Like

Hallo MM und danke für Ihre Antworten!!!

Ich hätte da noch ein Paar Details zu meinem Fall (unser Lohnbuchhalter begründet damit seine Wahl).

Mein Zimmer befindet sich in einem Hotel (ich arbeite auch in diesem Hotel). Es ist aber kein Hotelzimmer, wo ich wohne, sondern ein extra ausgebautes Personalzimmer (es gibt drei solche Zimmer in unserem Hotel). Solche Zimmer sind ausschließlich für das Personal gedacht und werden nicht an die Dritte vermietet. Sie befinden sich in einem anderen Flügel (nicht da wo die Zimmer der Hotelgäste sind), haben nur ein gemeinsames Etagen-WC und gemeinsames Etagen-Bad. Der Lohnbuchhalter meint, dass „da es sich hierbei um ein Hotelzimmer handelt, richtet sich der ortsübliche Mietpreis an die üblicherweise Vermietung des Zimmers an Dritte. Das heißt es müsste hier mit einem Wert von z.B. 25 EURO pro Tag (je nachdem wie ein ähnliches Zimmer an Dritte angeboten wird) gerechnet werden.“. Heißt es, dass jeder Raum im Hotel als Zimmer angesehen werden kann, oder gibt es doch einen Unterschied, ob das Zimmer vom Personal oder von den Gästen benutzt wird? In unserem Hotel sind alle Zimmer mit Bad/Dusche und WC ausgestattet, aber es gibt bestimmt manche Motels, die auch Etagen-WC/Bad/Dusche anbieten.

Viele Grüße und vielen Dank noch mal !

Servus,

ja, ungefähr so würde ich ein Hotelzimmer mit Etagen-WC und Etagendusche je nach Stadt und Lage auch einschätzen. Vielleicht noch mit einem Abschlag dafür, dass man selber saubermachen und für Bettzeug sorgen muss - aber unter 11 € / Nacht wird man da selbst bei so einem winzigen Zimmerchen ohne jeden Komfort kaum kommen: Und damit ist der Wert von 331 € / Monat wieder erreicht.

Schade, wäre schön gewesen.

Schöne Grüße

MM

Ja, echt Schade.

Danke und viele Grüße