Säumige Rückzahlung eines Darlehens - Sicherung des Anspruchs

Hallo liebe Community,
im vergangenen Jahr habe ich einem befreundeten Unternehmen einen mittleren Geldbetrag als Darlehen zur Verfügung gestellt. Obwohl es bereits zum Jahreswechsel zurückgezahlt werden sollte, ist noch Nichts dergleichen passiert und ich werde immer wieder vertröstet. Klar ist, dass ein eventuelles Insolvenzrisiko des Unternehmens für mich einen Nachteil darstellt. Meine Frage geht aber zunächst nur in die Richtung, dass ich wissen möchte, was ich veranlassen bzw. tun muss, um den Anspruch auf Rückzahlung nicht - z. B. durch Verjährung - zu verlieren. Kann mir da Jemand einen Hinweis geben?
Vielen Dank für Dein Interesse und beste Grüße
Thomas

Die sicherste Methode ist es, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil. Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist immerhin 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Nicht nur für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gibt es die Möglichkeit, den Eintritt der Verjährung zu verzögern, zum Beispiel durch ein Anerkenntnis des Schuldners, mit dem die Verjährung erneut beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 BGB).

Üblicherweise verzichtet der Schuldner in Konstellationen wie deiner für eine gewisse Zeit auf sein Recht, sich auf Verjährung zu berufen (Fachjargon: die Einrede der Verjährung zu erheben). Die Höchstfrist für einen solchen Einredeverzicht beträgt 30 Jahre (§ 202 Abs. 2 BGB).

Einen Formulierungsvorschlag findest du hier:

Hallo Tewdwr,

ganz herzlichen dank für Deine schnelle und hilfreiche Antwort. Vielleicht kann man da auch noch einen Übergang der Haftung auf den Inhaber einbauen für den Insolvenzfall - oder wäre so etwas grundsätzlich nichtig?

Jeder kann sich verpflichten, für die Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen, zum Beispiel per Bürgschaft oder Schuldbeitritt. Je nach Rechtsform kann es aber auch sein, dass der Unternehmer sowieso schon mit seinem ganzen Privatvermögen haftet, zum Beispiel wenn es sich um einen Einzelkaufmann oder eine GbR handelt.

Nochmals vielen Dank, Tedwr,
es handelt sich um eine GmbH, deshalb fragte ich. Ich werde dem Herrn bei nächster Gelegenheit ein entsprechendes Schriftstück zur Unterzeichnung vorlegen.

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