Sammelpool, Verkauf des GWG, AfA bis wann?

Hallo zusammen,

mal angenommen, jemand (mit EÜR) hat ein Wirtschaftsgut im Sammelpool. Im Laufe des Jahres (2011) wird

  1. das Wirtschaftgut verkauft
  2. danach der Betrieb aufgegeben.

Für welchen Zeitraum kann die AfA geltend gemacht? Anteilig bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe? Oder der komplette Betrag, der bis zum Jahresende anfallen würde?

Danke im Voraus für die Antwort.

Gruß
Wolfgang

Hi,

Der gesamte Sammelposten ist mit 1/5 aufzulösen.

Randnummer 15

[http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Starts…](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/005__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Der gesamte Sammelposten ist mit 1/5 aufzulösen.

Randnummer 15

[http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Starts…](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/005__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Gilt dies auch bei Veräußerung des Wirtschaftsgutes während des laufenden Jahrs (vor der Betriebsauflösung)? Unter Randnr. 15 kann ich nichts dazu erkennen.

Ja, denn der Sammelposten ist kein Wirtschaftsgut sondern eine Rechengröße (RN 8). Es ist völlig unerheblich ob ein Wirtschaftsgut durch Veräußerung oder Entnahme aus diesem ausscheidet (RN 14) Das heißt er wird immer mit 1/5 aufgelöst.

Somit keine zeitanteilige Abschreibung und Ausbuchung des Restbuchwertes für ein einzelnes Wirtschaftsgut des Sammelposten.Im Jahr der Betriebsaufgabe wird dieser -wie im BMF-Schreiben erläutert- mit dem ganzen einem Fünftel aufgelöst.

bei Betriebsaufgabe muss eine Schkussbilanz erstellt werden - und da muss ja etwas mit den Anlagegütern geschehen: verkaufen oder entnehmen und dann kann auch der Restbuchtwert abgeschrieben werden bzw. Restauflösung Sonderposten als Ausgabe und als Einnahme Verkauf oder Entnahmewert!

Lia

bei Betriebsaufgabe muss eine Schkussbilanz erstellt werden -
und da muss ja etwas mit den Anlagegütern geschehen: verkaufen
oder entnehmen…

Um die Schlussbilanz möglichst einfach zu halten, wurden u.a. alle vorhandenen (3!) Anlagegüter VOR der Betriebsaufgabe schon verkauft. Nix mehr da. Ist da in Bezug auf die AfA etwas zu beachten?

Man muss unterscheiden zwischen dem laufenden Gewinn im Jahr der Betriebsaufgabe und dem evtl. begünstigten Aufgabegewinn. Der 1/5 Betrag des Sammelposten mindert den laufenden Gewinn. Der Restbuchwert des Sammelposten wird dann bei der Ermittlung des Aufgabegewinns - wie Schlauelia schrieb - berücksichtigt.

Man muss unterscheiden zwischen dem laufenden Gewinn im Jahr
der Betriebsaufgabe und dem evtl. begünstigten Aufgabegewinn.

Der Restbuchwert des Sammelposten wird dann bei der Ermittlung
des Aufgabegewinns - wie Schlauelia schrieb - berücksichtigt.

Da stellt sich bei mir die Frage, ob überhaupt ein Aufgabegewinn anfällt, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sämtliche Wirtschaftsgüter bereits veräußert sind?

Es geht doch so, oder:

Berechnung des Aufgabegewinns:

Veräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter (nix mehr)

  • gemeiner Wert (Verkehrswert) der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter des Anlage- u. Umlaufvermögens (keine mehr da)
  • Buchwert des Betriebsvermögens (Eigenkapital)
  • Schulden (keine)

= Aufgabegewinn

Kann gut sein, dass ich da etwas falsch sehe. Wer kann mir seine Brille leihen?

Der Restbuchwert des Sammelposten wird dann bei der Ermittlung
des Aufgabegewinns - wie Schlauelia schrieb - berücksichtigt.

Da stellt sich bei mir die Frage, ob überhaupt ein
Aufgabegewinn anfällt, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
sämtliche Wirtschaftsgüter bereits veräußert sind?

Es geht doch so, oder:

Berechnung des Aufgabegewinns:

Veräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter (nix mehr)

  • gemeiner Wert (Verkehrswert) der ins Privatvermögen
    übernommenen Wirtschaftsgüter des Anlage- u. Umlaufvermögens
    (keine mehr da)
  • Buchwert des Betriebsvermögens (Eigenkapital)
  • Schulden (keine)

= Aufgabegewinn

Kann gut sein, dass ich da etwas falsch sehe. Wer kann mir
seine Brille leihen?

Ähm - wie hoch wäre denn dann der Buchwert des Betriebsvermögens, also des Restes vom Gwg-Pool? Der Buchwert beträgt doch nicht 0,00, wenn die 5 Jahre noch nicht vorbei sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Es geht doch so, oder:

Berechnung des Aufgabegewinns:

Veräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter (nix mehr)

  • gemeiner Wert (Verkehrswert) der ins Privatvermögen
    übernommenen Wirtschaftsgüter des Anlage- u. Umlaufvermögens
    (keine mehr da)
  • Buchwert des Betriebsvermögens
  • Schulden (keine)

= Aufgabegewinn

Ähm - wie hoch wäre denn dann der Buchwert des
Betriebsvermögens, also des Restes vom Gwg-Pool? Der Buchwert
beträgt doch nicht 0,00, wenn die 5 Jahre noch nicht vorbei
sind.

Angenommen, der Buchwert nach 2 Jahren wäre noch 400€. Ergäbe sich da nicht ein negativer Aufgabegewinn, weil bei der Betriebsaufgabe keine Wirtschaftgüter mehr veräußert werden oder ins Privatvermögen übernommen werden? Oder muss der Veräußerungspreis berücksichtigt werden, obwohl „der ganze Kram“ aus dem GWG-Pool doch schon vor der Betriebsauflösung veräußert wurde (mal unabhängig von der Berücksichtigung als Betriebseinnahme in der EÜR)?

Ich habe da zugegebenermaßen so Unwissen, was die Berücksichtigung der Wirtschaftsgüter betrifft, die vor der Betriebsaufgabe verkauft oder ins Privatvermögen übernommen wurden. Also praktisch, wo die längst verkauften Wirtschaftgüter trotzdem noch berücksichtigt werden müssen.

Für Antworten wäre ich dankbar.
Wolfgang

Angenommen, der Buchwert nach 2 Jahren wäre noch 400€. Ergäbe
sich da nicht ein negativer Aufgabegewinn, weil bei der
Betriebsaufgabe keine Wirtschaftgüter mehr veräußert werden
oder ins Privatvermögen übernommen werden?

Ja - und?

Richtig: 0,00 - 400,00 = -400,00

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Wenn im selben Jahr der Betriebsaufgabe, Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen verkauft wurden, dann könnte man annehmen, dass dies im Rahmen der Betriebsaufgabe erfolgte.Somit gehört dann die Veräußerung sehr wohl zum begünstigten Aufgabegewinn.

Auch wenn die Voraussetzung des Freibetrages im Sinne von §16 (4) EStG nicht erfüllt ist bzw. es nicht sinnvoll ist diesen anzuwenden, gibt es immer noch die Tarifermäßigung gem. 34 EStG auf den Aufgabegewinn.

Es geht doch so, oder:

Berechnung des Aufgabegewinns:

Veräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter (nix mehr)

  • gemeiner Wert (Verkehrswert) der ins Privatvermögen
    übernommenen Wirtschaftsgüter des Anlage- u. Umlaufvermögens
    (keine mehr da)
  • Buchwert des Betriebsvermögens (Eigenkapital)
  • Schulden (keine)

= Aufgabegewinn

Den Begriff Eigenkapital gibt es m. E. in einer EÜR gar nicht(?).
Kann mir auch nicht vorstellen, was das in diesem Zusammenhang sein künnte.

Gruß JK

Den Begriff Eigenkapital gibt es m. E. in einer EÜR gar
nicht(?).
Kann mir auch nicht vorstellen, was das in diesem Zusammenhang
sein künnte.

Jo, das künnte daran liegen, daß auch der E-Ü-R-Gewerbetreibende im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zum Bilanzierer werde…

Daran liegt es auch. Also gibt es dann ein Eigenkapital beim ehemaligen § 4/3 - Rechner.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald