Es geht doch so, oder:
Berechnung des Aufgabegewinns:
Veräußerungspreis der veräußerten Wirtschaftsgüter (nix mehr)
- gemeiner Wert (Verkehrswert) der ins Privatvermögen
übernommenen Wirtschaftsgüter des Anlage- u. Umlaufvermögens
(keine mehr da)
- Buchwert des Betriebsvermögens
- Schulden (keine)
= Aufgabegewinn
Ähm - wie hoch wäre denn dann der Buchwert des
Betriebsvermögens, also des Restes vom Gwg-Pool? Der Buchwert
beträgt doch nicht 0,00, wenn die 5 Jahre noch nicht vorbei
sind.
Angenommen, der Buchwert nach 2 Jahren wäre noch 400€. Ergäbe sich da nicht ein negativer Aufgabegewinn, weil bei der Betriebsaufgabe keine Wirtschaftgüter mehr veräußert werden oder ins Privatvermögen übernommen werden? Oder muss der Veräußerungspreis berücksichtigt werden, obwohl „der ganze Kram“ aus dem GWG-Pool doch schon vor der Betriebsauflösung veräußert wurde (mal unabhängig von der Berücksichtigung als Betriebseinnahme in der EÜR)?
Ich habe da zugegebenermaßen so Unwissen, was die Berücksichtigung der Wirtschaftsgüter betrifft, die vor der Betriebsaufgabe verkauft oder ins Privatvermögen übernommen wurden. Also praktisch, wo die längst verkauften Wirtschaftgüter trotzdem noch berücksichtigt werden müssen.
Für Antworten wäre ich dankbar.
Wolfgang