Person X trennt sich von Person Y,welche in der gemeinsamen Wohnung verbleibt.
Es ergeht ein Strafbefehl gegen X mit der Ratenzahlungsaufforderung (an die gemeinsame Adresse).
Weil Person Y gekränkt ist öffnet sie die Briefe und sieht darin eine Möglichkeit es Y „heimzuzahlen“-schreibt sogar Person Z,dass Y bald in Haft gehen muß,wenn diese Zahlungen nicht getätigt werden.Davon kriegt Y erstmal natürlich nichts mit.
Monate später steht die Polizei bei Y vor der Tür mit einem Haftbefehl und sperrt ihn in die JVA ein.
Die Folgen für Y:Verlust d. Arbeitsplatzes,Schulden u. Mahnungen sowie mehrwöchigem Aufenthalt in Haft.
Sollte Y nun einen Anwalt nehmen und Strafantrag stellen?Wer kommt für die Kosten des Anwaltes auf?
Besteht die Möglichkeit eines Schmerzengeldes/Strafgeldes/Schadenersatz auf zivielrechtlichen Wege?
Weil Person Y gekränkt ist öffnet sie die Briefe und sieht darin eine Möglichkeit es Y „heimzuzahlen“
Wer zahlt wem was heim ?
Besteht die Möglichkeit eines Schmerzengeldes/Strafgeldes/Schadenersatz auf zivielrechtlichen Wege?
Ein simpler Nachsendungsantrag bei der Post hätte all das verhindert. Von der Ummeldung bei der Gemeinde gar nicht zu reden. Man wird im Zivilprozeß erklären müssen, warum man das nicht tat, trotzdem aber von einem Dritten Schadensersatz haben will.
Von einer nicht erfolgten Ummeldung lese ich nichts. Und es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen Nachsendeantrag einzurichten. Sehr wohl gibt es aber eine gesetzliche Verpflichtung, fremde Post nicht zu öffnen - und erst recht ist es verboten, sie zu unterschlagen, so dass weder Absender noch Empfänger über den Verbleib im Bilde sind. Haftung für Schaden aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB.
s.
Von einer nicht erfolgten Ummeldung lese ich nichts.
Die ergibt sich implizit daraus, dass die Post noch an die alte Anschrift gesendet wurde.
Und es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen Nachsendeantrag einzurichten.
Einverstanden. Ich bin hier von dem Szenario ausgegangen, dass es zu einem Schadensersatzprozeß kommt und da wird sich der Kläger fragen lassen müssen, was er zu dem Schaden beigetragen hat, und sei es durch Unterlassen. Wenn der Richter diese Frage nicht stellt, wird es auf jeden Fall der gegnerische Anwalt tun.
noch Empfänger über den Verbleib im Bilde sind. Haftung für Schaden aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB.
Alles richtig. Aber das war gar nicht mein Punkt.
Von einer nicht erfolgten Ummeldung lese ich nichts.
Die ergibt sich implizit daraus, dass die Post noch an die
alte Anschrift gesendet wurde.
Mit einer Ersatzzustellung eines Strafbefehls kann man es sich aber auch nicht ganz so einfach machen, wenn man den Angeklagten nicht antrifft.
Und es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen Nachsendeantrag einzurichten.
Einverstanden. Ich bin hier von dem Szenario ausgegangen, dass
es zu einem Schadensersatzprozeß kommt und da wird sich der
Kläger fragen lassen müssen, was er zu dem Schaden beigetragen
hat, und sei es durch Unterlassen. Wenn der Richter diese
Frage nicht stellt, wird es auf jeden Fall der gegnerische
Anwalt tun.
Kann er ja gern. Ich bezweifle nur, dass der entstandene Schaden bei der Konstellation zwangsläufig entstehen musste. Das musste er vielmehr nur aus einem einzigen Grund: Wegen der Straftat der Ex. Das Postzustellungswesen hat ganz ohne Nachsendeantrag einige Jahrhunderte erfolgreich funktioniert, was dessen angeblich unverzichtbares Schadenminderungspotential doch relativieren dürfte, zumindest vor den Augen des verständigen Richters.
noch Empfänger über den Verbleib im Bilde sind. Haftung für Schaden aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB.
Alles richtig. Aber das war gar nicht mein Punkt.
Ist mir klar. Meiner aber.