angenommen, jemand wird in eine Karambolage verwickelt, bei
der ihm eine Teilschuld von 20% zugesprochen wird. Dann muß
ihm der Unfallgegner 80% seines Schadens ersetzen. Doch wie
hoch ist der Schaden, wenn der Gutachter die Reparaturkosten
auf 2.600,-, den Wiederbeschaffungswert auf 1.800 und den
Restwert auf 300,- Euro einschätzt?
Angenommen, man läßt das Fahrzeug für 2.600,- Euro reparieren,
dann müsste der Gegner eigentlich 80% davon, also 2.080,- Euro
ersetzen. Da das Fahrzeug aber nur einen
Wiederbeschaffungswert von 1.800,- Euro hat, erhält man auch
nur 1.800,- Euro. Oder zahlt die gegnerische Versicherung dann
auch nur 80% vom Wiederbeschaffungswert, also nur 1.440,-
Euro?
Und was hat es mit dem Restwert auf sich?
Für ein paar erhellende Antworten wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Ebi
grds. gibt es gem. § 249 II bgb zwei möglichkeiten, auf welcher weise der schadensersatz berechnet werden kann:
- wiederbeschaffungsaufwand = wiederbeschaffungswert - restwert = 1800€ - 300€ = 1500€
oder
- reparatur = 2600€
-> der geschädigte hat grds. die günstigere variante zu wählen, also kann er nur 1500€ (abzgl. eigenem verschulden von 20%) = 1200€ verlangen.
aber es gibt eine besonderheit, wenn der geschädigte die reparatur tatsächlich durchführen lässt und das kfz 6 monate weiternutzt.
sollte die reparatur bis zu 130% des wiederbeschaffungsaufwands betragen, kann der geschädigte die reparaturkosten herausverlangen.
in zahlen bedeutet das:
130% * 1500€ = 1950€
sollte also die tatsächlich durchgeführte reparatur bis zu 1950€ kosten, dann braucht der geschädigte nicht auf grundlage des wiederbeschaffungswerts (1500€) abrechnen, sondern kann die reparaturkosten verlangen (natürlich wiederum die 20% eigenverschulden abziehen). das gutachten des sachverständigen ist schließlich nur eine einschätzung, billigere und kompetente werkstätten gibt es immer…
kostet die (tatsächlich durchgeführte) reparatur also beispielsweise 1900€ und der geschädigte behält das kfz weitere 6 monate, kann er 1900€ * 0,8 = 1520€ verlangen.
das wäre ein vermögenszuwachs von 320€ gegenüber der aufrechnung auf basis des wiederbeschaffungsaufwands… findet man also eine solche werkstatt, muss man sich überlegen, ob man die (wertvollere) reparatur durchführt und diese kosten herausverlangt oder fiktiv den geringeren betrag fordert.