Schadenersatz

Hallo,

angenommen, jemand wird in eine Karambolage verwickelt, bei der ihm eine Teilschuld von 20% zugesprochen wird. Dann muß ihm der Unfallgegner 80% seines Schadens ersetzen. Doch wie hoch ist der Schaden, wenn der Gutachter die Reparaturkosten auf 2.600,-, den Wiederbeschaffungswert auf 1.800 und den Restwert auf 300,- Euro einschätzt?
Angenommen, man läßt das Fahrzeug für 2.600,- Euro reparieren, dann müsste der Gegner eigentlich 80% davon, also 2.080,- Euro ersetzen. Da das Fahrzeug aber nur einen Wiederbeschaffungswert von 1.800,- Euro hat, erhält man auch nur 1.800,- Euro. Oder zahlt die gegnerische Versicherung dann auch nur 80% vom Wiederbeschaffungswert, also nur 1.440,- Euro?
Und was hat es mit dem Restwert auf sich?
Für ein paar erhellende Antworten wäre ich sehr dankbar.

Gruß
Ebi

Hallo colaka,

angenommen, jemand wird in eine Karambolage verwickelt, bei
der ihm eine Teilschuld von 20% zugesprochen wird. Dann muß
ihm der Unfallgegner 80% seines Schadens ersetzen. Doch wie
hoch ist der Schaden, wenn der Gutachter die Reparaturkosten
auf 2.600,-, den Wiederbeschaffungswert auf 1.800 und den
Restwert auf 300,- Euro einschätzt?

der Schädiger (bzw.: hier seine Haftpflichtversicherung) ist verpflichtet den Schaden so zu ersetzen, dass der Geschädigte wieder in einen Zustand versetzt wird, den dem vor dem Eintritt des Schadens entspricht.

Soll hier heißen: der Geschädigte besaß ein Fahrzeug, das unbeschädigt noch 1.800 € Wert war. Damit ist schon einmal die Obergrenze der Entschädigung gefunden. (Aus der Höhe der Reparaturkosten kann man erkennen, dass es sich somit um einen Totalschaden handelt.)

Von der Entschädigungssumme ist noch der Restwert (sprich der Wert des Fahrzeugs NACH Eintritt des Schadens) abzuziehen, da dieser ja de facto noch vorhanden ist. Zu erstatten sind also zunächst einmal 1.800 ./. 300 = 1.500 €.
(Zusammen mit dem Erlös aus dem Restwertverkauf ist der Geschädigte also in der Lage, ein gleichwertiges Fahrzeug wieder zu beschaffen.)

Angenommen, man läßt das Fahrzeug für 2.600,- Euro reparieren,
dann müsste der Gegner eigentlich 80% davon, also 2.080,- Euro
ersetzen. Da das Fahrzeug aber nur einen
Wiederbeschaffungswert von 1.800,- Euro hat, erhält man auch
nur 1.800,- Euro. Oder zahlt die gegnerische Versicherung dann
auch nur 80% vom Wiederbeschaffungswert, also nur 1.440,-
Euro?
Und was hat es mit dem Restwert auf sich?

Nun zur Schuldfrage: Im konkreten (angenommenen) Fall trifft den Schädiger 80% der Schuld. Somit sind auch „nur“ 80% des Schadens zu erstatten.
Entstandener Schaden: 1.800 €
hiervon 80%: 1.440 €
Restwert: 300 €
Erstattungsbetrag: 1.140 €
(Die Regulierungspraxis mancher Versicherer weicht hiervon jedoch ab, indem diese den Restwert NICHT bei der 80-%-Betrachtung berücksichtigen.
Soll heißen:
Entstandener Schaden: 1.800 €
Restwert: 300 €
regulierungsfähiger Betrag: 1.500 €
hiervon 80%: 1.200 €)

Viele Grüße
Loroth

angenommen, jemand wird in eine Karambolage verwickelt, bei
der ihm eine Teilschuld von 20% zugesprochen wird. Dann muß
ihm der Unfallgegner 80% seines Schadens ersetzen. Doch wie
hoch ist der Schaden, wenn der Gutachter die Reparaturkosten
auf 2.600,-, den Wiederbeschaffungswert auf 1.800 und den
Restwert auf 300,- Euro einschätzt?
Angenommen, man läßt das Fahrzeug für 2.600,- Euro reparieren,
dann müsste der Gegner eigentlich 80% davon, also 2.080,- Euro
ersetzen. Da das Fahrzeug aber nur einen
Wiederbeschaffungswert von 1.800,- Euro hat, erhält man auch
nur 1.800,- Euro. Oder zahlt die gegnerische Versicherung dann
auch nur 80% vom Wiederbeschaffungswert, also nur 1.440,-
Euro?
Und was hat es mit dem Restwert auf sich?
Für ein paar erhellende Antworten wäre ich sehr dankbar.

Gruß
Ebi

grds. gibt es gem. § 249 II bgb zwei möglichkeiten, auf welcher weise der schadensersatz berechnet werden kann:

  1. wiederbeschaffungsaufwand = wiederbeschaffungswert - restwert = 1800€ - 300€ = 1500€

oder

  1. reparatur = 2600€

-> der geschädigte hat grds. die günstigere variante zu wählen, also kann er nur 1500€ (abzgl. eigenem verschulden von 20%) = 1200€ verlangen.

aber es gibt eine besonderheit, wenn der geschädigte die reparatur tatsächlich durchführen lässt und das kfz 6 monate weiternutzt.

sollte die reparatur bis zu 130% des wiederbeschaffungsaufwands betragen, kann der geschädigte die reparaturkosten herausverlangen.
in zahlen bedeutet das:

130% * 1500€ = 1950€

sollte also die tatsächlich durchgeführte reparatur bis zu 1950€ kosten, dann braucht der geschädigte nicht auf grundlage des wiederbeschaffungswerts (1500€) abrechnen, sondern kann die reparaturkosten verlangen (natürlich wiederum die 20% eigenverschulden abziehen). das gutachten des sachverständigen ist schließlich nur eine einschätzung, billigere und kompetente werkstätten gibt es immer…

kostet die (tatsächlich durchgeführte) reparatur also beispielsweise 1900€ und der geschädigte behält das kfz weitere 6 monate, kann er 1900€ * 0,8 = 1520€ verlangen.

das wäre ein vermögenszuwachs von 320€ gegenüber der aufrechnung auf basis des wiederbeschaffungsaufwands… findet man also eine solche werkstatt, muss man sich überlegen, ob man die (wertvollere) reparatur durchführt und diese kosten herausverlangt oder fiktiv den geringeren betrag fordert.

Hallo,

ich glaube, das habe ich insoweit jetzt verstanden.

Aber was ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt zu einem Preis von 2.600,- Euro. Kann er dann mit der gegenerischen Versicherung auf der Basis von 1900,- Euro abrechnen und dann die Differenz (natürlich noch unter Berücksichtigung der Schadensquote) draufzahlen?

Danke Ebi

wenn er tatsächlich reparieren lässt, die 130%-grenze (sog. integritätsinteresse) aber überschritten ist, dann kann der geschädigte nicht mehr diese 130%-grenze geltend machen, d.h. er muss auf der grundlage des wiederbeschaffungsaufwands abrechnen.

also die antwort auf die frage ist, nein, das kann er nicht.

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