Es kommt nicht allein auf die Behauptung an. Wenn du dich an die Gegenstände erinnerst, dürftest du allerdings nicht bestreiten, dass die Gegenstände dort waren. Darum müssten die Freunde zu dieser Frage auch keine Beweise erbringen. Anders, wenn du dich nicht erinnerst.
Als Anspruchsgrundlage dürfte nur § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Dafür müsstest du vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Wenn da keine besonderen Umstände vorgelegen haben, erscheint mir das zweifelhaft. Hätte es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt geboten, den Sohn zu fragen, ob sich Leihgaben in der Wohnung befanden?
Angenommen, der Anspruch bestünde tatsächlich; dann müssten die Freunde den Wert der Gegenstände (nicht deren Anschaffungspreis) nachweisen.
Etwas anders ist die Rechtslage im Verhältnis zwischen dem Sohn und seinen Freunden. Aber danach hast du ja nicht gefragt.