Schadensersatzanspruch nach Abschleppen

Schadensersatzanspruch nach beglichenen Abschleppkosten

schonen guten Tag,

Mein Fahrzeug wurde letztens abgeschleppt. Ich stand im Halteverbot einer Baustelle für eine Wohnungsgesellschaft. Das auch zurecht, muss ich zugeben. ich war 30min abwesend und sah auf dem Weg zum Auto wie es verschwand.

Daraufhin hatte ich sofort das Abschleppunternehmen angerufen (welches ich zum glück noch beim vorbeifahren erkennen konnte) und war eine Stunde später dort um es abzuholen. Ich habe also 187€ gezahlt und die vom Abschleppdienst meinten das damit alles beglichen sei.

Gestern bekam ein Schreiben vom Anwalt:

"wir zeigen an, dass uns die ***** Wohnungsgesellschaft mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Abschleppen Ihres Fahrzeuges beauftragt hat…


Da sie nicht vor dem eigentlichen Abschleppen an Ihrem Fahrzeug eintrafen, haben wir sie durch entsprechende Anfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle als Halter des Fahrzeigs ermittelt. Sie haben als Halter die für die Anfahrt des Abschleppunternehmens
entstandene Kosten zu erstatten, da Sie als Halter für den Standort des Fahrzeuges und die von dem Fahrzeug verursachte Besitzstörung als Zustandsstörer verantwortlich sind. Der Aufwendungsersatzanspruch hat seine Rechtgrundlage in §§ 859 Abs. 3. 683 BGB. Es entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Halters eines Fahrzeuges, dass die von dem Fahrzeug ausgehende Besitzstörung beseitigt wird. Rechtsprechungen…

… Die in diesem Zusammenhang enstandenen Kosten und Auslagen in Höhe von 109€."

Muss ich das wirklich zahlen? ich habe doch dir Ordnungswidrigkeit und die Abschleppkosten schon gezahlt.

Sehr geehrter Herr Meisterwitz
danke für Ihre Anfrage. Leider bin ich hier ein wenig überfordert. Nur soviel kann ich dazu beitragen:

Die Abschleppkosten hat der Falschparker unter dem Aspekt der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu ersetzen. Der BGH hält Abschleppkosten von 150 € für angemessen. Allerdings ist die Gegenseite dafür beweispflichtig, dass hier entsprechende Kosten angefallen sind. Sie sollten die Gegenseite daher zunächst auffordern, den konkret angefallenen Betrag nachzuweisen.

Ich würde Ihnen vorschlagen, diese Frage in dem Forum
www.123recht.net/forum unter Verkehrsrecht/ Button
„SUCHE/LOS“ links oben zu stellen. Vorher bitte anmelden.
Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Sie es rechtsgenau wissen wollen, mit einem
minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter:
www.frag-einen-anwalt.de/forum beraten zu lassen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

kraroma

Hallo,
Sie verwechseln hier zwei Dinge. Eine Ordnungswidrigkeit zahlen Sie nur, wenn die Bußgeldstelle oder Stadtverwaltung Ihren Verstoß verkehrsrechtlich ahndet. Dies wird durch einen Bußgeldbescheid angekündigt.
Bei Ihren Fall sind Sie aber nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht unterwegs sondern im reinen Zivilverfahren.
Der Verstoß den Sie begangen haben wird juristisch „Besitzstandstörung“ genannt. Diese Störung wurde durch den Gestörten beseitigt. Dazu bediente er sich einem Abschleppunternehmen und dieses hat Ihnen für diese Aktion 187.-€ berechnet. Da Sie die Sache schon bezahlt haben, ist es müssig darüber zu diskutieren, ob die Geschichte angemessen war. Sicher wäre ein blosses Versetzen des Fahrzeug günstiger. Aber erledigt.
Nun kommt die Firma mit den zusätzlich entstandenen Kosten auf Sie zu. Das ist rechtmässig, aber die Kosten müssen auch tatsächlich entstanden sein. Die Halterauskunft ist bei der Polizei kostenfrei und hätte auch hier durchgeführt werden müssen. Die Anrufe bei Polizei und Abschlepper liegen im Cent-Bereich und es ist völlig unverständlich, wofür nun die 109.-€ gezahlt werden sollen. Ich würde nicht zahlen und um eine Einzelspezifizierung der Kosten bitten. Dann sehen Sie ja, wie sich der Betrag zusammensetzt und ob hier Wucher oder tatsächlich entstandene Kosten aufgeführt werden.
Schreiben Sie mir dann noch mal…
Alles Gute,
strucki

Guten Tag,
Ihre Anfrage moechte Ich wie folgt beantworten: Grundsaetzlich JA, Hier macht die Wohnungsgesellschaft ihre Ansprueche aus den von der Gesellschaft entstandenen Auslagen geltend. Das betrifft Arbeitszeit (das sich kuemmern um ihr Fahrzeug) Telefongebuehren, und Auslagen fuer Bearbeitung geltend. Aber sie koennen sicht trotzdem eine Rechtsauskunft bei einem Anwalt einholen.
Ich hoffe ihnen geholfen zu haben.

Ich würde die 109,00 € nicht bezahlen.Die Firma muss Beweisen, dass durch ihr Falschparken ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, würde ich mich durch einen RA vertreten lassen. Ansonsten geht diese Sache vor einem Zivilgericht. Polizeilicherseits haben Sie nichts zu befürchten, da die Umsetzung von der Firma veranlasst wurde.

Hallo Meisterwitz,
die langen aber echt zu ;(… aber leider sind sie im Recht, soweit durch die Anordnung der Abholung des Fahrzeuges tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden sind. Allein hier wäre ein Ansatzpunkt, indem man die Höhe dieser Kosten noch einmal prüfen lässt., Die Berechnung dürfte nach dem RVG erfolgt sein, da gibt es Gebührensätze nach Wert des Streitobjektes im privatrechtlichen Handeln… aber das wird wohl so sein.
Das Bußgeld haben Sie gezahlt, weil sie überhaupt dort standen und die Fläche zwar privates Eigentum, aber in öffentlicher Nutzung ist.
Die Anfahrt des Abschleppers und das Aufladen haben Sie bezahlt, weil dieser eben die Aufwendungen hatte.
Und dagegen, dass der Grundstückseigentümer sich einen Anwalt nimmt, kann man nix machen.
Tut mir leid.
LG und trotzdem eine schöne Adventszeit mit (leider nun nur noch) kleinen Geschenkideen :smile:
COnny

Schadensersatzanspruch nach beglichenen Abschleppkosten
[…]
Aufwendungsersatzanspruch hat seine Rechtgrundlage in §§ 859
Abs. 3. 683 BGB. Es entspricht auch dem mutmaßlichen Willen
des Halters eines Fahrzeuges, dass die von dem Fahrzeug
ausgehende Besitzstörung beseitigt wird. Rechtsprechungen…

Hallo,

leider kann ich Ihnen nicht helfen, da es sich hier um Fragen des Zivilrechts handelt (BGB == Bürgerliches Gesetzbuch). Bitte wenden Sie sich an einen Experten aus diesem Bereich.

Nachweisbare Kosten die dem Geschädigten entstanden sind musst Du ersetzen.
Dazu gehören jedoch nicht irgendwelche Phantasiegebühren oder „Bearbeitungspauschalen“.
Eine Halterfeststellung kostet nach meiner Kenntnis beispielsweise bei der Stadt Köln ca. 5 EUR.
Soweit die Abschleppkosten bereits beglichen wurden können diese, oder Teile davon, natürlich nicht nochmals in Rechnung gestellt werden.
Die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts lediglich zur Kostenmitteilung und Zahlungsaufforderung halte ich für überzogen, soweit dies in Rechnung gestellt wird.
Da tut’s zunächst auch ein einfacher Brief des Geschädigten, meinetwegen auch mit einer Schreib- und Telefonpauschale von 10 EUR. Auch der Geschädigte hat eine Schadensminderungspflicht.

Hinweis: ich kann nicht empfehlen Maßnahmen oder Handlungen aufgrund eines von mir hier abgegebenen Rats oder einer geäußerten Meinung vorzunehmen. Ich übernehme keine Haftung für Schäden jeder Art, die sich auf tatsächliche oder vermeintliche Empfehlungen meinerseits stützen. Alle hier getätigten Äußerungen beschreiben bestenfalls, wie ich mich vielleicht in einer beschriebenen Situation verhalten würde.

Hallo,
da es bei Ihrer Anfrage um zivilrechtliche Ansprüche geht kann ich keine zufriedenstellende Antwort liefern.
Für meine (laienhaften) Begriffe sind die Forderungen (109€) nicht ausreichend genau dargelegt weil der Posten „Anfahrt des Abschleppunternehmens“ ja bereits bezahlt sein dürfte.
Ich würde also klar stellen, dass keine Forderungen mehr seitens des Abschleppunternehmens bestehen und um Aufschlüsselung der eventuellen zusätzlichen Kosten bitten.

Ich hoffe ich konnte helfen,

mfg

Hallo,

es tut mir leid, Zivilrecht ist nicht meine Stärke.

Aber Abschleppkosten in Höhe von 296 € dürften nicht statthaft sein. Vielleicht einfach bei dem Anwalt anrufen und erklären, dass man schon gezahlt hat.

Für weiteren Schadensersatz ist man natürlich verpflichtet, wenn man „Schaden“ verursacht hat. Also wenn Sie jemanden einparken und er ein Taxi nehmen muss.

Gruß

Hallo Meisterwitz,

m. E. ist mit 3 Kostenarten zu rechnen:

  1. Die Abschleppkosten für das Abschleppunternehmen,
  2. die damit verbunden Ordnungswidrigkeit, i.d.R, Verwarngeld oder Bußgeld
  3. die Verwaltungsgebühren.

Dies dürften die 109,- € sein.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Hallo,
Da Du ja keinen Hausfriedensbruch (gewaltsamer Zufahrt auf ein abgeschlossenes Grundstück) begangen hast, sehe ich keinen Grund, dass da irgendein Schaden entstanden sein könnte!!!
Ich würde mir den von der Wohnungsgesellschaft genannten BGB- Paragrafen mal genauer ansehen. Zur Not muss das eben deren Anwalt erklären. Also genau prüfen, evtl. Widerspruch einlegen und mal eine Verkehrsrechtstante der Verbraucherzentrale anfragen.
Kommt mir vor wie ne Abzocke.
Viel Erfolg
Konrad