Schadensersatzansprüche vom Vermieter nach über 6 Monaten?

Folgender Sachverhalt:

Bei einer Wohnungsübergabe gab es eine Nachfrist von 14 Tagen, um bestimmte Mängel zu beseitigen. Diese Mängel wurden aber nur zum Teil behoben, da die Anwältin einige Mängel nicht als Schönheitsreparaturen eingestuft hat. Es wurde dem Vermieter auch so mitgeteilt und fristgerecht wurden eiinige Schönheitsreperaturen erledigt. Erst nach 12 Monaten wurde Kaution zurückerstattet ( auch nur durch anwaltliche Hilfe). Die Kaution wurde nicht aufgerechnet, sondern in vollem Umfang ausbezahlt. Nun wird der Vermieter noch aufgefordert die außergerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen, da der Vermieter schon im Verzug war.

Nun die Frage: Darf der Vermieter jetzt noch Schadensersatzansprüche stellen, obwohl die Verjährung von 6 Monaten eingetreten ist? Soweit ich weuß, hätte er auch nach 6 Monaten noch aufrechnen können, aber nun ist die Kaution ausgezahlt und damit scheint der Zug abgefahren zu sein. Oder?

§548 BGB ist da recht eindeutig

https://dejure.org/gesetze/BGB/548.html

Dann hätte er die Kaution wohl nicht in voller Höhe auszahlen dürfen, um seine Ansprüche mit einer Kautionsabrechnung aufzurechnen. Das scheint auch nach 6 Monaten noch möglich zu sein.

Wie kommst Du auf das schmale Brett wenn Naseweis Dir schon den richtigen Link dazu geschickt hat in dem das ganz eindeutig geregelt ist? Die Verjährung beginnt eben nicht mit Auszahlung oder Teilauszahlung der Kaution oder wird dadurch unterbrochen!
Falls es zu mühsam war den Link zu öffnen, hier die Kopie des Textes daraus!

"(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses."
ramses90

Du hast nicht ganz verstanden, was ich damit deutlich machen wollte. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden, da sie sonst verjährt sind. Soweit so gut.

ABER Schadensersatzansprüche dürfen in Form einer Kautionsabrechnung auch NACH 6 Monaten noch aufgerechnet werden. Da die Kaution aber nun schon ausgezahlt wurde, kann der Vermieter nicht mehr aufrechnen.

Das wissen nur die wenigsten . Jetzt verstanden?

Dann beleg das doch mal mi §§ oder einem höchstrichterlichen Urteil!
So, es gibt ja mehrere Verjährungszeiten die der Gesetzgeber für verschiedene Rechtsgebiete festgelegt hat, diese beginnen entweder mit Kenntnisnahme z.B. im Erbrecht oder in anderen Rechtsgebieten z.B mit dem Jahr nachdem die Schuld entstanden ist.
Speziell im Mietrecht hat der Gesetzgeber nun die Verjährungsfrist vom oben geschilderten Fall auf 6 Monate, wie oben erläutert, festgelegt.
Bei der Kautionszahlung die der Mieter nun einfordert, da beginnt die Verjährung nach dem Jahr in dem die Schuld z.b. 2017,entstanden ist. Also Beginn 1.1.2108 0h, endet 1.12. 2020 24h.
Wie bitte, soll der VM nun daraus aus einer längst der Verjährung unterlegenen Forderung einen erneuten Anspruch basteln können, fragt sich langsam ramses90

Det gloob ick, weil´s einfach ein Nicht- und Falschwissen ist. ramses90

Tja, dann lese mal Punkt 6 Aufrechnung…das findest Du auch auf sämtlichen anderen Seiten.

Deswegen hatte ich auch von der Nachfrist von 14 Tagen für die Schönheitsreparaturen geschrieben, da der Vermieter damit die Vorrausetzung geschaffen hat, seine Schadensersatzansprüche auch nach den 6 Monaten mit der Kaution noch aufzurechnen. Da er die Kaution aber nun komplett ausgezahlt hat, kann er nicht mehr aufrechnen bzw. Schadensersatzansprüche stellen…

Hoffnungslos! Du bist einer der um jeden Preis Recht behalten will und unfähig Gesetzestexte zu verinnerlichen. An Dich ist jede Antworte vergebene Mühe! ramses90

1 Like

Hääää? :-))))))))))

Hast Du etwa bewusst bei dem link überlesen, dass der Vermieter auch nach 6 Monaten mit der Kaution noch aufrechnen kann sprich Schadensersatzansprüche stellen kann?

Kann es sein, dass Du von Mietrecht gar keine Ahnung hast und Dich hier verlaufen hast…:-)))

Du bist mir ja einer…

Nochmal die entscheidenen Sätze für Dich, weil Du wohl zu faul warst diese zu lesen oder zu verstehen:

  • Der Vermieter kann grundsätzlich mit einer bereits verjährten Gegenforderung aufrechnen.

Voraussetzung für den Vermieter: die Forderungen standen sich einmal aufrechenbar gegenüber, also wenn der Anspruch des Vermieters in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§215 BGB).

Was verstehst Du daran nicht? Die Forderungen standen damals gegenüber, ohne das der Vermieter einen Schadensersatz gefordert hat. Dieses hätte er er aber nun auch nach der Verjährung nachholen können und zwar in Form einer Kautionsaufrechnung.

Nun verstanden?