Schadensersatzforderung nach privatem KFZ-Verleih

Guten Tag,

nachdem es aufgrund mehrfacher Einverständnis von Person A zur Gewohnheit wurde, dass Person B sich das Auto von Person A geliehen hat, hat sich Person B das Auto im Juni 2012 für eine kurze Strecke von wenigen Kilometern geliehen und dabei jedoch nicht Person A gefragt, sondern dessen Tochter, welche einwilligte. Er ging dabei von einer Einverständnis von Person A aus, da es ja zur Gewohnheit wurde.

Auf dieser kurzen Strecke kam es nun zu einem Schaden, bei dem jedoch nur das eigene Auto beschädigt wurde. Da Person B noch in der Ausbildung ist, konnte er den Schaden nicht direkt zurückzahlen und versicherte, den Schaden zurückzuzahlen, sobald es finanziell möglich sei.
Nach einigen Monaten (im Oktober) ließen die gegenseitigen Sympatien nach und Person A befürchtete, das Geld von Person B nicht wieder zu sehen, woraufhin diese sich bei einem Anwalt meldete, der die Reparaturkosten von Person B einforderte. Person B wies dabei in einer Antwort darauf hin, dass er finanziell nicht in der Lage sei.
Nach einer weiteren Forderung mit der Drohung vor Gericht zu gehen, versuchte Person B, die nötige Summe aufzubringen und verkaufte sein eigenes KFZ im Wert von etwa drei Viertel des Streitwerts und überwies die Summe Anfang November des Jahres.
Im April dieses Jahres forderte Person A nun den Rest des Streitwerts mit letzter Drohung vor Gericht zu gehen.

Ist diese neue Forderung (bzw. die allgemeine Forderung) nun rechtens, da rein theoretisch gesehen, Person A davon ausgehen musste, dass es zu einem Unfall kommen kann, wenn sie das Auto verleiht oder gilt die Teilzahlung als Akzeptanz der Forderung und muss Person B nun den Rest zahlen?

Oder gibt es in dieser Zeitspanne sogar schon den Fall der Verjährung?

Viele Dank!

Moin!

nachdem es aufgrund mehrfacher Einverständnis von Person A zur
Gewohnheit wurde, dass Person B sich das Auto von Person A
geliehen hat, hat sich Person B das Auto im Juni 2012 für eine
kurze Strecke von wenigen Kilometern geliehen und dabei jedoch
nicht Person A gefragt, sondern dessen Tochter, welche
einwilligte. Er ging dabei von einer Einverständnis von Person
A aus, da es ja zur Gewohnheit wurde.

Was nicht gleichzusetzen ist mit einem Gewohnheitsrecht.

Auf dieser kurzen Strecke kam es nun zu einem Schaden, bei dem
jedoch nur das eigene Auto beschädigt wurde.

Wie, das eigene Auto?
Hat B nun ein eigenes Auto? Oder meint er das ‚eigene‘ Auto von A?

Da Person B noch
in der Ausbildung ist, konnte er den Schaden nicht direkt
zurückzahlen und versicherte, den Schaden zurückzuzahlen,
sobald es finanziell möglich sei.

Was diese Versicherung wert war, wird sich zeigen.
Nix!

Nach einigen Monaten (im Oktober) ließen die gegenseitigen
Sympatien nach und Person A befürchtete, das Geld von Person B
nicht wieder zu sehen,

Mit gutem Grund, wie ich meine…

woraufhin diese sich bei einem Anwalt
meldete, der die Reparaturkosten von Person B einforderte.
Person B wies dabei in einer Antwort darauf hin, dass er
finanziell nicht in der Lage sei.

Wenn man etwas kaputt macht, ist es nicht von Belang, ob man den Schaden bezahlen kann oder nicht.
Ein Schaden ist ein Schaden und muss von dem, der ihn verursacht hat, bezahlt werden.

Nach einer weiteren Forderung mit der Drohung vor Gericht zu
gehen, versuchte Person B, die nötige Summe aufzubringen und
verkaufte sein eigenes KFZ im Wert von etwa drei Viertel des
Streitwerts und überwies die Summe Anfang November des Jahres.
Im April dieses Jahres forderte Person A nun den Rest des
Streitwerts mit letzter Drohung vor Gericht zu gehen.

Ist diese neue Forderung (bzw. die allgemeine Forderung) nun
rechtens, da rein theoretisch gesehen, Person A davon ausgehen
musste, dass es zu einem Unfall kommen kann, wenn sie das Auto
verleiht

Ja, das wäre schön, gell?
Wenn A sein Auto verleiht, dann unter der Prämisse, dass B das Auto fährt , nicht dass A es beschädigt!
Kein Mensch muss eine Beschädigung hinnehmen, wenn er etwas verleiht. Er nimmt ja schon die Abnutzung hin.
Sich jetzt nach dem Motto „selbst schuld, wenn du mir was leihst“ aus der Verantwortung ziehen wollen, ist rechtlich nicht möglich und moralisch unterirdisch!

oder gilt die Teilzahlung als Akzeptanz der Forderung
und muss Person B nun den Rest zahlen?

Es ist wohl ziemlich egal, ob der Schadensverursacher die Forderung als berechtigt ansieht.
Die Forderung auf Schadenersatz ist laut Gesetzt rechtmäßig, ob dem Autoausleiher/Schadensverursacher das gefällt oder nicht.

Oder gibt es in dieser Zeitspanne sogar schon den Fall der
Verjährung?

Wunschdenken!

IANAL und ich weiß schon, warum ich NIEMANDEM mein Auto ausleihe.

Gruß, Fo

Hallo!

Fangen wir hinten an, Verjährung besteht nicht, noch lange nicht,bzw. sie kann überhaupt nicht eintreten,da Forderung ja angemahnt wurde.

Und wenn B bereits 3/4 der Forderung und wohl auch Anwaltskosten bezahlt hat,wieso meint B nun,Rest wird erlassen ?

Die Grundfrage war doch,konnte B davon ausgehen,es sei für die Ausleihe des Wagens ein Haftungsauschluss vereinbart (stillschweigend vereinbart,weil nicht drüber gesprochen wurde).
Bei einem Autohändler und Probefahrt muss man davon ausgehen,Fahrer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weil man davon ausgehen darf,Wagen ist Kasko versichert .

Bei Privatverleih auch ? Ich meine nein. Durfte B auch hier davon ausgehen,der Wagen ist Vollkasko versichert und selbstverursachte Schäden sind gedeckt (Selbstbeteiligung mal weggelassen) ?

MfG
duck313