Scheinselbständigkeit unter Beitragsbemessungsgren

Situation:
Jemand arbeitet auf Rechnung im Catering und das immer nur beim selben Auftraggeber.
Wär ja dann wenn ich das jetzt richtig verstehe Scheinselbständigkeit.
Bei Scheinselbständigkeit muss man rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Wenn die Einnahmen aber unter der Beitragsbemessungsgrenze bleiben, was passiert dann?

Danke schon mal

Hallo,
es handelt sich auf alle Fälle um eine Scheinselbständigkeit! Kann unangenehm für Dich und teuer für den Auftraggeber werden! Die andere Frage (bzgl nachträgliche Zahlung) kann ich Dir nicht beantworten. Bitte Frage da einen Steuerberater oder dein Finanzamt. War nie in so einer Situation und kenne auch niemanden.
Du sollest oder die Person sollte sich unbedingt fachlich und professionel beraten lassen - am besten in Abstimmung mit den Auftraggeber! (Kuh vom Eis holen)
Ich bin keine solche fachliche Person!
Viel Glück

Hallo, Ihre Ausführungen sind völlig richtig. Alles gilt so und hat zunächst nichts mit der Beitragsbemessungsgrenze zu tun. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden dann allerdings nicht nach dem tatsächlichen Einkommen sondern nach der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Sollte das Gesamteinkommen aber sehr niedrig sein, ist es möglich einen Härtefallantrag zu stellen und einen verbillgten Beitrag zu zahlen (ich weiß leider gerade nicht die genaue Bezeichnung). Beste Grüße … a.

Situation:
Jemand arbeitet auf Rechnung im Catering und das immer nur beim selben Auftraggeber. Wär ja dann wenn ich das jetzt richtig verstehe Scheinselbständigkeit. Bei Scheinselbständigkeit muss man rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Wenn die Einnahmen aber unter der Beitragsbemessungsgrenze bleiben, was passiert dann? Danke schon mal

hallo bustadahol,
na ja, es ist entweder Scheinselbständigkeit (d.h. eigentlich eine Anstellung) oder aber Selbständigkeit mit Rentenversicherungspflicht des Selbständigen, wenn der Gewinn über durchschnittlich 450 € im Monat liegt.
Das Ganze kann man bei der Deutschen Rentenversicherung klären lassen, auf deren Homepage gibt es eine pdf Datei, die heißt Statusfeststellung.
Kommt Scheinselbständigkeit als Ergebnis raus, dann muß der Auftraggeber/Arbeitgeber für bis zu 4 Jahre Sozialabgaben rückwirkend zahlen und für einen noch längeren Zeitraum Lohnsteuer. Also: der Auftraggeber/Arbeitgeber hat hier das größte Risiko. Der oder die Scheinselbständige ist nur mit ein paar Monaten bei (müßt ich nachgucken…). Wenn das Ganze auf einen eigentlichen Minijob rausläuft, ist nur der Arbeitgeber betroffen: 30 % Abgaben an die Minijobzentrale.
Das Ganze hat aber auch gar nichts mit Beitragsbemessungsgrenzen zu tun…
Viel Glück bei der Klärung,
Birgitt Torbrügge

Hi,
erstmal liegst Du vermutlich - richtig mit der Scheinselbständigkeit.

Wenn er unter der Bbg bleibt, gibt es, soweit ich das richtig in Erinnerung habe, einen Mindestbeitrag den man zu Zahlen hat. Ob der fest ist, oder ob man auch hierfür die Einnahmen zu Grunde legt, weiß ich nicht genau. Das müßt ein Steuerberater oder jemand vom Finanzamt Dir aber sagen können.

Mein Tip: Vorsicht! Scheinselbständigkeit kann für beide Seiten juristische Konsequenzen haben. Das sieht man immer dann, wenn Ausländer als Scheinselbständige auf Baustellen vom Zoll geschnappt werden! Dann sind diese UND Ihr Auftraggeber dran! Da gehts dann um steuerliche und versicherungsrechtliche Straftaten!

Hmmmm,na da kann man aber ohne genauere info´s nichts zu sagen. es gibt ja auch betriebskantinen, welche von selbständigen geführt werden, sie sind dann dort eingemietet oder pächter. wenn die catering-firma mit einem auftraggeber ausgelastet ist,wäre das ja optimal.
lg sanny

Weiß ich nicht.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die OBERE Grenze, bis zu der Beiträge geleistet werden müssen. Alles darunter ist sozialversicherungspflichtig (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze).
mfg
Gert

Garnichts! :smile:

mfG Jerakina

Hallo und guten Tag.Es scheint sich hierbei tatsächlich um eine Scheinselbständigkeit zu handeln.Die Angaben sind aber sehr dürftig.Gibt es einen verbindlichen Vertrag,um was für eine Art der Tätigkeit es sich handelt (geringfügig etc.)?Oder ist das so gestaltet,dass man mal für ein paar Stunden auftaucht und das war´s?Besonders vorsichtig sollte man sein,so etwas beim Bezug von Sozialleistungen zu machen.Und die Beitragsbemessungsgrenze hat meines Wissens überhaupt nichts damit zu tun.Das Wichtigste ist die Definition der Tätigkeit,wer was zahlt,und da ist höchste Vorsicht angebracht,was man unterschreibt,es gibt die wunderlichsten Konstruktionen.Schöne Grüße

tut mir leid Ich kann dir hier nicht viel helfen mein rat waer frage nach auf deinem lokalen Finanzamt.viel glueck