Schengen Visum mit Vermerk "Nur in Begleitung des Arbeitgebers"

Hi,

sei Person X im Besitz eines Typ C Schengen Visums für 28 Tage.

Dieses Visum enthielte die (deutschen) Anmerkungen „Gültig für Schengener Staaten“ sowie „Nur in Begleitung des Arbeitgebers“. Somit dürfte klar sein, dass diese Person de-facto nur dann einreisen darf, wenn der Arbeitgeber dabei ist.

Was würde aber nach der Einreise gelten? Bestünde hier Freizügigkeit für X bzgl. der Schengen Zone oder müsste

  1. der Arbeitgeber bei einer durchaus ja möglichen Passkontrolle in greifbarer Nähe sein?
  2. der Arbeitgeber bei jedem Grenzübertritt innerhalb der Schengen-Zone anwesend sein?

und wo sind diese Restriktionen nachzulesen (per Tante Guckle findet man da leider nichts)

Gruß
VB

Servus,

alle „Schengen-Visa“ berechtigen zum Aufenthalt, nicht zur Einreise.

Schöne Grüße

MM

Muss er den Arbeitgeber mit aufs Klo nehmen?

öhm, und welches Dokument, wenn nichts das Visum, erlaubt Person X dann die Einreise?

Allgemein gesprochen definiert sich doch das Visum als Dokument für die Ein- und Durchreise sowie für den Aufenthalt …

Aber eigentliche Nachfrage: Wie definiert sich dann Nähe?

Gruß
VB

Servus,

es macht nichts aus, wenn der Arbeitgeber aus Eitelkeit oder wegen schlechter Kinderstube fünf Wagen weiter vorne in der ersten Klasse sitzt, aber einen Zug später sollte er nicht fahren.

Schöne Grüße

MM

Servus,

es tut mir leid, ich habe die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“ für Visa (§ 4 AufenthG) nicht erfunden, und auch nicht ihre Klassifizierung nach Art und Dauer des Aufenthalts.

Schöne Grüße

MM

Eh… ein Schengenvisum berechtigt zum Aufenthalt im Schengen-Raum und daher auch zur Einreise. Denn ohne Einreise kein Aufenthalt. Oder was muss deiner Meinung nach jemand der im Besitz eines solchem Visums ist bei der Einreise noch vorzeigen? Also z.B. der Vietnamese der bei der Botschaft in Hanoi ein Schengen-Visum beantragt und auch bekommen hat? Ok, ich helfe dir: Nichts.

„Zwischen Deutschland und Vietnam besteht wechselseitig Visumpflicht.
Demzufolge benötigen alle vietnamesischen Staatsangehörigen, die in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen möchten, ein Visum.“ http://www.hanoi.diplo.de/Vertretung/hanoi/de/07-Visainformationen/07-01-Visa__Kurzaufenthalt/Kurzaufenthalt.html

Servus,

in den Schengen-Raum einreisen darf jeder, der sich im Schengen-Raum aufhalten darf - mit welchem Recht sollte ihm die Einreise verwehrt werden?

Schöne Grüße

MM

Mit dem von dir erfundenen Recht dass ein Visum ja nur zum Aufenthalt und nicht zur Einreise berechtigt. :wink:

Servus,

Nähe definiert sich in diesem Fall in Abhängigkeit von der im Sachverhalt nicht genannten Geschichte, die der Antragsteller oder der Einladende bei Antragstellung aufgetischt haben. Da es sich nicht um einen abstrakten Begriff handelt, muss sie hier auch nicht abstrakt definiert werden.

Wenn etwa Person X das C-Visum mit der Begründung beantragt hat, dass sie ihren Arbeitgeber als technischer Berater bei Vertragsverhandlungen bei Einzelheiten unterstützen muss, die dieser fachlich nicht beherrscht, darf nicht gleichzeitig Person X auf dem Leitstand einer Tunnelbohrmaschine in Stuttgart sitzen, während ihr Arbeitgeber in Berlin am Potsdamer Platz über das Aufmaß für den Tunnel diskutiert.

Schöne Grüße

MM

Servus,

das „und“ ist nicht meine, sondern Deine Erfindung.

In der Frage geht @ViperaBerus davon aus, dass ein Schengenvisum Typ C ein Einreise- und kein Aufenthaltstitel ist, so dass sich die im Sachverhalt genannte Beschränkung nur auf gemeinsame Einreise von X und dem Arbeitgeber bezöge.

Dem ist aber nicht so.

Schöne Grüße

MM

Nein, ich ging von gar nichts dergleichen aus. Ich habe lediglich gefragt, wie die Sachlage ist, und dabei betont, dass der Fall zu mindestens für die Einreise klar sein dürfte.