Schichtantritt bei nicht genehmigten Dienstplänen

Hallo zusammen,

mal angenommen, der Betriebsrat eines Unternehmens lehne den neuen Dienstplan ab, welcher in der Folge durch den Arbeitgeber als unverbindlich herausgegeben werde. Die Einigungsstelle werde angerufen, könne jedoch erst nach „Inkrafttreten“ des neuen Dienstplans tagen. Solange diese keine Entscheidung fällt, habe ein Fernbleiben vom Dienst - abgesehen von der fehlenden Vergütung - keine weiteren Konsequenzen. Ein Arbeitnehmer trete seine Schicht dennoch an, ginge jedoch nach der halben Schichtlänge mit der Begründung nach Hause, der Dienstplan sei ja nicht verbindlich.

Wäre dies rechtlich korrekt, oder wäre der Arbeitnehmer durch den Antritt quasi verpflichtet, diese in voller Länge gemäß ungenehmigtem Dienstplan wahrzunehmen?

Hallo,

die Verletzung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wirkt sich unterschiedlich auf die betroffenen AN auf.
Grundsätzlich ergeben sich aus dem Konflikt von AG und BR keine zusätzlichen individualrechtlichen Ansprüche des AN, die nicht bereits durch Gesetze, Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt sind.
Auch ohne Zustimmung des BR darf der AG zunächst einmal die Arbeitsleistung ggü. dem einzelnen AN durch sein Direktionsrecht nach § 106 GewO konkretisieren.
Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem einzelnen AN dann nach herrschender Meinung (zB ErfK, Kania, § 87 BetrVG Rn 136) nur bei der Ableistung von Überstunden zu, aber nicht bei seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.

Im geschilderten Fall wäre es am BR gelegen, zusätzlich zum E-Stellen-Verfahren auch noch die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Anweisung des AG zu prüfen.

&Tschüß
Wolfgang