Schichtvertretung suchen obwohl der Urlaub erst in 3 Monaten geplant ist

Ist es meine Aufgabe eine Vertretung für meine Schicht zu suchen, obwohl der Urlaub erst in 3 Monaten geplant ist. Ich arbeite im öffentlichen Dienst und wir müssen eine Vorläufiige Jahresurlaubsplanung abgeben. Nun haben sich die Urlaubspläne geändert und ich möchte im Mai Statt im Juni in den Urlaub. Mein übereifriger Chef hat den schichtplan schon bis Ende Juni gemacht und nun scheint es ein problem zu sein den Schichtplan ändern. Ich soll mit einem Arbeitskollegen die Schicht tauschen, damit ich in den Urlaub kann. Ich muss noch erwähnen, das ich die einzige wäre die zu diesem Zeitpunkt Urlaub hätte. Ist das denn meine Aufgabe eine
Vertretung zu suchen, wenn ich 3 Moante vorher Urlaub beantrage? Oder ist er zu faul den schichtplan zu ändern?

Ja, es ist deine Aufgabe wenn du deinen genehmigten Urlaub nicht mehr so wahrnehmen willst.

Natürlich kannst du argumentieren dass du nicht für die Schichteinteilung verantwortlich bist, aber dann genehmigt dein Chef einfach nicht die Änderung des Urlaubs. Fertig.

Das hätte ich doch gern mal durch einen Paragraphen oder eine rechtskräftiges Urteil belegt!

Wogegen man dann, sicherlich auch mit Erfolg weil ausser ihr niemand in Urlaub ist zu dem Zeitpunkt, vorgehen könnte.
Denn ihr Chef hat im öffentlichen Dienst sicherlich einen ranghören Vorgesetzten und einen Personalrat wirde es auch geben. ramses90

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Quatsch mit Soße

Das ist Sache des Diensteinteilers, wenn er damit nicht klar kommt ist er fehl am Platz.

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Das wird´s wohl sein.
Was macht der eigentlich wenn in den kommenden ca. 7 Wochen jemand in seinem Maiplan ausfällt? ramses90

Ich hab ja noch keinen genehmigten Urlaub

Was ich Anfang des Jahres machen musste war eine vorläufige Urlaubsplanung also nix 100 Prozent festes und ich habe vor 2 Wochen schon mal anklingen lassen das ich lieber im Mai Urlaub hätte, (da hat er mir vorgeschlagen ich solle doch meinem Urlaub im Juni machen und an die Meckenburgische Seenplatte fahren). Meinen Urlaubsantrag für den festen Urlaub habe ich gestern abgeben, aber der Dienstplan für Mai steht schon. Ich denke auch das er keinen Bock hat den Plan zu ändern (es geht um 2 Tage, wo ich mit Kollegen tauschen müsste). Und Gott sei Dank gibt es einen Chef drüber und einen Betriebsrat auch :wink: .

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Das willst du gar nicht wissen. Letze woche hat er wegen einem Tag die Arbeitskollegin aus dem Urlaub geholt und sie kommt an noch. Der hat se nimmer alle.

Hi!

Mal vollkommen unabhängig von dem, was mir gerade alls so zum Thema „Fähigkeiten von Führungspersonal“ durch den Kopf schießt und ebenso unabhängig von der rechtlichen Seite:

Stellt es ein Problem dar, sich mit einem Kollegen (m/w) für die zwei Tage zu verständigen?

Klar hast Du bald Urlaub, aber ist es das Wert, ihn zum Abbau für den Stress, den Du Dir mit der Konfrontation geben würdest, zu vergeuden? :slight_smile:

VG
Guido

Und vor Gericht sagt er dann, der Urlaub wurde nicht genehmigt, weil der Mitarbeiter sich weigerte, den Job des Vorgesetzten zu erledigen?

Kopf->Tisch …

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Hallo Guido erstmal danke für deine Beiträge. Ich habe 2 Leute zur Schichtvertretung gefunden. Ich probiere es mal ganz diplomatisch und bin gespannt was er als nächstes vor hat oder wie er mir eins rein würgen will.

Hallo,

das ist zwar von Cambo flapsig formuliert, aber im Endergebnis in der Literatur unstrittig.
Das Urlaubsrecht unterliegt nicht nur bei der Vergütung, sondern auch bezüglich der Freistellungserklärung grundsätzlich dem Schuldrecht. Dabei ist auch bezüglich der Freistellungserklärung der AG der Schuldner und der AN der Gläubiger. Der AG hat „… mit der Freistellungserkl. … die von ihm geschuldete Handlung vorgenommen (BAG 9.8.1994 NZA 1995, 174).“ (ErfK, Gallner, § 7 BUrlG, Rn 4).

Will der AN die vom AG gewährte Freistellung nicht in Anspruch nehmen, käme theoretisch ein Annahmeverweigerungsrecht nach den §§ 293ff BGB in Betracht.
Die Literatur sieht dieses Annahmeverweigerungsrecht aber nur für den Fall vor, daß der AG die Freistellung einseitig ausgesprochen hat, ohne vorher den AN nach seinen Wünschen zu fragen (a.a.O. Rn 13).
Im Umkehrschluß bedeutet dies sehr wohl, daß der AN spätestens mit Empfang der Freistellungserklärung des AG (die ja hier unstrittig ist), an seinen Urlaubswunsch gebunden ist - erst recht dann, wenn die Freistellungserklärung in vollem Umfang dem Urlaubswunsch des AN entsprochen hat.

Ob die vom Threadstarter nachgeschobenen Fallumstände („vorläufige Urlaubsplanung“) etwas ändern, kann nur beurteilt werden, wenn die konkreten betrieblichen Bedingungen einschl. evtl. Vereinbarungen zwischen AG und PR bekannt wären.

Im Übrigen ist es auch nicht unbedingt „Übereifer“, wenn ein Vorgesetzter Schichtpläne langfristig erstellt, um den AN Planungssicherheit zu geben.

&Tschüß
Wolfgang

Hi!

Er hat ja schon geschrieben, dass die vorläufige (!) Planung nichts mit dem eigentlichen Urlaubsantrag zu tun hat.

Das ist ja nicht ungewöhnlich, wenn man als Vorgesetzter die Chance ergreifen will, im Vorfeld Überschneidungen abzuklären, bevor Urlaube letztendlich genehmigt werden.

Das vielleicht nicht, aber es zeugt von Unfähigkeit oder Faulheit, einen Schichtplan, der 2 Monate in der Zukunft liegt und keinerlei planbare Fehlzeiten beinhaltet, nicht ändern zu wollen/können - gerade, wenn es um sage und schreibe 2 Tage geht.

VG
Guido

Hallo Guido,

ganz so einfach ist es mE nicht.

Davon schreibt der UP nichts.
Aber im Bereich der Daseinsvorsorge, um die es sich hier handeln könnte (ÖD und Schichtplan), muß in vielen Bereichen eine Mindestbesetzung gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang ist eine langfristige Planung der Personalbesetzung nichts Ungewöhnliches.

Und deswegen ist mir das hier

doch etwas zu undifferenziert. Bei uns zB ist es üblich, den Personalbestand im Fahrdienst mindestens 3 Monate im Voraus zu planen - einschl. genehmigtem Urlaub, Langzeitkranken, sonstiger durchschnittlicher AU-Quote etc. Und dann macht es halt schon einen Unterschied, ob diese Planung einen Personalbestand von zB +2 oder -10 ergibt.
So ähnlich wie bei uns wird zB auch in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge geplant wie zB Krankenhäuser, Abfallbeseitigung, Energieversorgung etc.
Und dann wissen wir auch nicht, ob es im Betrieb nicht auch Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen gibt, die die Urlaubsvergabe regeln - sei es als Urlaubsplan, sei es über Urlaubsgrundsätze. Auch dies ist in der Daseinsvorsorge durchaus üblich.
Auch ich mag nicht ausschließen, daß es nicht doch nur an Unvermögen oder Unwillen des Vorgesetzten liegen könnte, aber für ein endgültiges Urteil müßte ich beide Seiten kennen. Wir kennen aber nur eine Seite. Und die mal wieder nur mit nachgeschobenen Fakten, die die Frage provozieren, ob es nicht noch weitere Rahmenbedingungen gibt, die der UP bisher unterschlagen hat.

Letztendlich müßte dies vor Ort geklärt werden, wobei der UP dann sich ggfs. an den BR/PR wenden müßte

&Tschüß
Wolfgang

Hi!

OK, sie schrieb nur, dass sie die Einzige mit Urlaub im Mai ist - da hatte ich etwas Anderes in Erinnerung (es wurden allerdings zwischenzeitlich auch Postings gelöscht).

Genau darum geht es hier ja.
Der Urlaub ist ja noch nicht genehmigt, da die Anträge noch nicht gestellt sind.
Du hast vollkommen Recht - es ist nicht im Detail geklärt, wie die Urlaubsvergabe dort geregelt ist.
Tatsächlich kann ich hier aber nur unterstellen, dass die letztendliche Genehmigung noch nicht erfolgt ist - wozu sonst der jetzt erst erfolgende Urlaubsantrag?

Da bin ich bei Dir.

Allerdings hat sich das ja wohl eh erledigt.

VG
Guido