Hallo,
das ist sogar das Ersturteil des EGMR in dieser Frage. Allerdings bezieht es sich auf einen Fall, bei dem Flüchtlinge nach Libyen zurückgeführt wurden, das weder die GFK unterzeichnet hatte, noch Strukturen des UNHCR beherbergte. Deswegen hätte Italien („Hoheitsgebiet Kriegsschiff“) unabhängig eines binationalen Vertrages Libyen nicht als sicheren Hafen ansehen dürfen.
Hingegen steht in dem Urteil nicht, dass mit Zutritt auf das Hoheitsgebiet Kriegsschiff stets der Flaggenstaat das Asylverfahren übernehmen muß .
Inwieweit nun zwischen den NATO-Schiffen (bzw. deren Staaten) und der TÜR vertragliche Vereinbarung für die Überführung an den UNHCR bestehen, ist mir jedoch nicht bekannt. Wahrscheinlich ist das über die avisierten Milliarden mit eingepreist.
Wobei IMHO Groth dann übrigens auch von der Rechtssprechung des EGMR hätte sprechen müssen und nicht von internationalem Recht. Aber im üblichen Plakativgeplapper von Politikern gehen solcherlei Feinheiten in 99,9 % der Fälle auch unter.
Trotz meiner Erwiderung kann das Urteil durchaus (langfristig) ein Problem für die Mission darstellen. Im Falle von Rechtsbeschwerden vor dem EGMR würde man es definitiv anführen. Die gibt es sicher früher oder später. Und dann wird man in Ruhe abwarten müssen, was unterm Strich bzgl. der TÜR rauskommt.
Theoretisch gilt die GFK in der TÜR. 2012 noch mit einer ungewöhnlichen Sonderklausel: http://www.deutschlandfunk.de/die-tuerkei-gibt-sich-ein-asylgesetz.795.de.html?dram:article_id=223026
In der TÜR ist jedoch der UNHCR auch besonders aktiv.
Gruß
vdmaster