Schlechte Erfahrung mit erstem Mieter in französischem Eigentumshaus

Hallo liebe Community,

ich habe ein Haus im Elsass Frankreich geerbt und es vor zwei Jahren vermietet. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass sich die Mieter sich dort nie angemeldet haben und einen deutschen Wohnsitz weiter betreiben wg. Krankenversicherung, Kindergeld etc.
Alle Rechnungen inkl. Wohnsteuer, Strom und Wasser laufen weiter auf meinen Namen.

Nun wollte ich aus anderen Gründen (u.a. Corona) Eigenbedarf anmelden, den die Mieter jetzt aber ablehnen. Sie berufen sich auf den Mietvertrag der noch bis Ende 21 geht. Ist der Vertrag gültig wenn jemand in diesem Maße gegen Gesetzt verstößt und könnte das für mich ein außerordentlicher Kündigunsgrund sein?

Danke für eure Tipps!

ps: ich weiss es handelt sich um franz. Recht. Vllt kennt sich jmd damit ein wenig aus, mein Französisch ist für Rechtstexte zu schlecht.

Wende Dich ans Einwohnermeldeamt und schildere dem das. Dann werden die zwangsabgemeldet weil ihr Lebensmittelpunkt in F und nicht mehr in D liegt aber aus dem MV wirste wahrscheinlich trotzdem nicht raus kommen. ramses90

Und das tun sie zu Recht.

Würde übrigens in D genau gleich funktionieren. Eigenbedarf bricht keinen geltenden Vertrag.

Dich geht lediglich das vertragliche Verhältnis mit den Mietern was an: Vertragsgemäße Nutzung und die vereinbarten Zahlungen.

Alles andere darf - und muss - Dir egal sein.

Wegen Eigenbedarf kannst Du in Frankreich mit einer Frist von sechs Monaten zur jeweiligen Laufzeit des Mietvertrags kündigen, wenn Du die gesetzlich geforderte Form einhältst und wenn der Eigenbedarf ausreichend begründet ist („Corona oder so“ ist keine Begründung).

Übrigens:

Es gibt haufenweise Leute, die Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in mehr als einem Land haben. So what?

Schöne Grüße

MM

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Warum?

Und warum darf man in Deiner Republik nicht mehrere Wohnsitze haben?

In Deutschland und in Frankreich darf man das.

Schöne Grüße

MM

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Es würde mich interessieren, ob man in Frankreich tatsächlich den Eigenbedarf nicht genauer begründen muss und ob man dort tatsächlich gleich Bedarf für mehrere Wohnungen gleichzeitig anmelden darf.

Egal, ein nur eventuell denkbarer Verstoß gegen deutsche oder französische Meldegesetze berechtigt dich als Vermieter zu exakt gar nichts.

Und der Inhalt ist dir leider unbekannt? Uns jedenfalls schon…

https://www.germany.info/us-de/service/melderecht/1216380 ramses90

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht

ist in diesem Thread eine Erfindung von Dir.

Es gibt wie gesagt haufenweise Leute, die in mehreren verschiedenen Ländern Wohnsitze und ihren dauernden Aufenthalt haben. Nicht jeder hockt so festgenagelt auf der heimischen Couch wie Du.

Schöne Grüße

MM

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Abmeldung bei Umzug ins Ausland

„Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abmelden (§ 17 Abs. 2 S. 1 BMG). Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich (§ 17 Abs. 2 S. 2 BMG).“
Quelle, siehe oben

Was daran begreifst Du nicht? Und verschon mich mit Deinem völlig unnützen Argument der tausender Deutscher…Auch wenn´s tausende machen wird´s dadurch nicht rechtmäßiger denn noch kann man sich das Recht bei uns nicht durch Wunschdenken auf seine eigenen Bedürfnisse zurecht biegen auch wenn´s mancher, so wie Du scheinbar, gerne so hätte. ramses90ramses90

Du verstehst nicht, dass ein Deutscher gar nicht aus einer Wohnung ausziehen muss und im Ausland trotzdem einen weiteren Wohnsitz begründen kann.

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Huhuuuu!

Blablablablablablaa.

Also nochmal für die schnelle Truppe:

Familie Smyciewicz-Wendling bewohnt eine Wohnung in Tuttlingen, wo Frau Smyciewicz-Wendling ihrer Berufstätigkeit als Controllerin in einem Werk für Laborbedarf nachgeht und die Kinder der Familie zur Schule gehen. Die Schulferien und einige Wochenenden im Jahr verbringt Herr Smyciewicz-Wendling mit den Kindern zusammen regelmäßig in Pechelbronn, wo seine Gattin herstammt, und wo zu diesem Zweck eine Wohnung angemietet worden ist. Frau Smyciewicz-Wendling kommt im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit nach Pechelbronn.

  • Wie viele Wohnsitze in wie vielen verschiedenen Ländern hat die Familie?
  • In wie vielen Ländern hat sie ihren dauernden Aufenthalt?
  • In welchem Land muss sie nach dem Melderecht deiner Privatrepublik „zwangsabgemeldet“ werden?

Schöne Grüße

MM

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Ich versteh das schon aber Ihr versteht nicht wie der Wohnsitz in D weiterhin als der Lebensmittelpunkt der Mieter definiert werden kann wenn sie in der Wohnung nicht mindestens jedes Wochenende leben. Denn so definiert der Gestzgeber einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt. Wird er nicht erfüllt weil die jetzt überwiegend oder nur noch in in F leben kann eine Zwangsabmeldung seitens des Einwohnermeldeamtes erwirkt werden.
Und das versteht Ihr Beiden nicht. ramses90

Das muss er doch überhaupt nicht.

Der „Lebensmittelpunkt“ ist ein Begriff, der in Doppelbesteuerungsabkommen verwendet wird, um bei Bestehen mehrerer Wohnsitze in verschiedenen Ländern die Ansässigkeit im Sinn des jeweiligen DBA zu definieren.

Darum geht es hier aber überhaupt nicht.

Es geht schlicht darum, dass eine Familie zwei Wohnsitze in zwei verschiedenen Ländern hat. Und da mag der Hausmeister kläffen, wie er mag: Das ist nicht verboten. (No ja, vielleicht in Bjelarus, aber dort haben die Leute herich andere Sorgen).

Schöne Grüße

MM

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also die wohnen definitiv ausschließlich in frankreich und halten in D einen Scheinadresse.

mein gedanke war aber auch, ob ich mich strafbar mache, dadurch, dass ich leute illegal in meinem haus wohnen lasse? da möcht ich mir auch nichts zuschaden kommen lassen.

ich weiss auch dass die leute eine vorgeschichte mit dem jugendamt haben. ich möchte in erster linie vermeiden, dass mir „mitwissen“ an illegalem zum verhängnis werden kann. sollten sie dort wohnen bleiben, hätte ich ein recht darauf zu bestehen, dass sie sich anmelden und die nebenkosten auf sich ummelden sowie eine hausversichern für mieter abschließen (wie es in frankreich üblig ist)?
in zweiter linie wäre uns natürlich am liebsten wir könnten mit eigenbedarf selbst wieder einziehen. was ursprünglich auch mündlich mit denen klar verabredet wurde, dass es sein kann, dass wir eher als die 3 jahre wieder zurückmüssten - das war damals für sie überhaupt kein problem.

zum thema eigenbedarf und corona. meine frau und ich sind beide solo-selbstständige und sind von heute auf morgen auf 0 einnahmen gestürzt und haben zwei kleine kinder. wir leben derzeit in miete, die wir kaum bewältigen können und brauchen „unser eigentum“ dringend, da wir dort mietfrei wohnen können.

Informiere dich mal, wie das mit der Meldepflicht in Frankreich ist.
https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel//umzug-von-deutschland-nach-frankreich/#article

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Sorry, aber das ist doch kein Argument. Wenn ihr dort mietfrei wohnt ist das nett, aber dafür fällt auch die Mieteeinnahme weg.

Die angebliche Illegalität ist auch Unsinn, denn das hast du nicht erst gestern abend erfahren. Und das Jugendamt hier zu erwähnen ist schlicht eine Frechheit. Das geht dich nämlich einen feuchten an. Hast du noch nie was von Privatsphäre und Datenschutz gehört?

Und selbstverständlich sind trotz der Notlage Gesetze und Verträge immer noch einzuhalten. Wie fändest du es denn, wenn dein Vermieter von dir verlangt, bis zum nächsten Monat auszuziehen, weil er jetzt leider deine Wohnung braucht?

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Wenn sie sich schon auf den Vertrag berufen: Es ist doch sicher auch vertraglich vereinbart (oder gar gesetzlich vorgeschrieben?), welche Verpflichtungen der Mieter so hat und vor allem, welche Kosten er zu tragen hat?
Hast du die Ummeldung denn mal angemahnt? Hast du die Kosten von ihnen eingefordert?

In Deutschland gilt: Bei befristeten Mietverträgen geht keine Eigenbedarfskündigung.
Fristlose Kündigung ginge, wenn der Mieter mit Miete oder Nebenkostenvorauszahlung in einen gewissen Rückstand gerät.
Allerdings wäre mit umgehender Begleichung der Forderung die Kündigung unwirksam.
Keine Ahnung, wie es in Frankreich läuft, aber ich so wie ich unsere Nachbarn kenne, dürften Gesetz und Rechtsprechung dort auch eher mieterfreundlich sein.

Gruß,

Kannitverstan

Nochmals: Es gibt in Frankreich keine „Ummeldung“, „Anmeldung“ oder ähnliches, weil es in Frankreich kein Meldewesen wie in Deutschland gibt. Man meldet sich je nach Lebenssituation gezielt bei zuständigen Stellen und Behörden an, beim Finanzamt, wenn man steuerpflichtig ist, bei der Gemeindeverwaltung, wenn man bei der Kommunalwahl wählen möchte, bei der Präfektur, wenn man ein Fahrzeug zulassen will. Ob man einen Wohnsitz hat, der zur Steuerpflicht führt, zur Teilnahme an der Gemenderatswahl berechtigt etc., ergibt sich aus den konkreten Umständen.

Der Vollständigkeit halber: Wenn jemand im Ausland wohnt, aber in Deutschland noch eine Wohnung hat und nutzt, dann ist diese Wohnung aus Sicht der deutschen Meldebehörden sein Wohnsitz, nicht sein Zweitwohnsitz. Ein Zweitwohnsitz setzt in Deutschland einen Erstwohnsitz in Deutschland voraus, oder anders gesagt, man kann in Deutschland keinen Zweitwohnsitz ohne Erstwohnsitz in Deutschland haben.

Im konkreten Fall heisst das: Wer von Deutschland nach Frankreich umzieht, aber seine bisherige Wohnung weiter nutzt, der meldet sich weder in Deutschland ab oder um noch in Frankreich an. Wer von Deutschland nach Frankreich umzieht, seine bisherige Wohnung aufgibt und keinen weiteren Wonsitz in Deutschland hat, der meldet sich in Deutschland ab, aber nicht in Frankreich an.

Darüber hinaus gibt es in Frankreich die Möglichkeit, sich bei der Gemeinde anzumelden. Das ist aber grundsätzlich freiwillig, scheint aber in einigen elsässischen Gemeinden üblich zu sein.

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Mir geht’s auch nicht ums Meldewesen, sondern um die Nebenkosten. Ich meine herausgelesen zu haben, dass es unüblich ist, dass die auf den Vermieter laufen.

Gruß,

Kannitverstan

Sorry, das hatte ich falsch verstanden.
@alfonso5432 : Hast du die bisherigen Strom- und Wasser-Abonnements gekündigt? Dito für die Taxe d’ habitation, hast du den Einzug der neuen Mieter dem zuständigen Centre d’Impôts gemeldet? Berücksichtige auch, dass du bei einem unterjährigen Einzug für das Jahr des Einzugs die komplette Steuer bezahlen musst.